Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (8. Große Strafkammer) - 8 Qs 395 UJs 5616/14 (97/14)

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.04.2014, Az.:11 Gs 165/14 (395 UJs 5616/14), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Nach den Angaben des Anzeigeerstatters K. wurde diesem am 12.02.2014 gegen 15:30 Uhr seine Bauchtasche, in der sich sein Reisepass, ein Handy iPhone 5 S und etwa 40,00 € Bargeld befanden, weggenommen.

2

Nach den Angaben des Anzeigeerstatters in seiner polizeilichen Vernehmung vom 27.02.2014 gestaltete sich das Geschehen wie folgt:

3

„Ich befand mich in der Stadt und am alten Theater sprachen mich 2 männliche Personen an. Einer von beiden sprach gut deutsch. Wir haben uns über normale Sachen unterhalten. Es ging über Dessau. Die andere Person sprach auch, es war aber kein Deutsch. Diese Person stand dann auf einmal hinter mir. Ich drehte mich mit dem Kopf zu ihm um und die andere Person, also die Deutsch konnte, riss mir meine Bauchtasche weg. Ich versuchte ihn noch festzuhalten, er war aber zu schnell weg. Ich rannte noch hinterher, konnte ihn aber nicht einholen. Durch das Entreißen der Bauchtasche, löste sich die Schnalle hinten und so konnte er die Tasche an sich bringen und damit wegrennen. Sie rannten alle beide gleichzeitig weg. In der Bauchtasche war mein Handy. Der Vertrag dazu läuft zwar über C.S., aber er bekommt von mir jeden Monat das Geld dafür.“

4

Am 18.03.2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, gemäß § 100g Abs. 1 StPO i.V.m. § 96 TKG anzuordnen, dass die Telekommunikationsanbieter unverzüglich die gespeicherten Verkehrsdaten, die ab 12.02.2014, 15:30 Uhr, für den Anschluss mit der IMEI-Nr. ..... angefallen sind bzw. anfallen werden, an die anfragende Polizeidienststelle zu übermitteln, um Auskunft dahingehend zu erlangen, mit welcher SIM-Karte das iPhone genutzt werde.

5

Durch den angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht Dessau-Roßlau den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18.03.2014 zurück.

6

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Voraussetzungen des § 100g StPO nicht vorliegen würden, da lediglich ein Diebstahl und nicht ein Raub gegeben sei. Gewalt sei allenfalls gegen Sachen, nicht gegen eine Person ausgeübt worden. Die Tat habe keine erhebliche Bedeutung.

7

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 06.05.2014, die sie dahingehend begründete, dass nach Aktenlage nicht der Tatverdacht eines Diebstahls, sondern eines gemeinschaftlichen Raubes gegeben sei. Bei den angezeigten Tathandlungen liege zumindest eine mittelbar gegen den Körper gerichtete Gewalt vor, die vom Geschädigten als körperlicher Zwang empfunden worden sein müsse. Anders als bei der gewaltsamen Wegnahme von Hand- und Schultertaschen sei dem Geschädigten im vorliegenden Fall die Bauchtasche vom Körper gerissen worden. Hierbei müsse einerseits erhebliche Gewaltanwendung erfolgt sein, da sich ansonsten der Verschluss der Bauchtasche nicht gelöst hätte. Andererseits wirke dieses Wegreißen aber auch als Gewalt gegen die Körpermitte des Geschädigten, so dass vorliegend eine Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben sei.

8

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau half mit Beschluss vom 07.05.2014 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab und führte aus, dass auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine abweichende Entscheidung geboten sei. Da sich, wie der Zeuge ausgeführt habe, die Schnalle der Bauchtasche gelöst habe, könne nicht von einer erheblichen Gewalteinwirkung gegen eine Person ausgegangen werden. Die Täter hätten das Überraschungsmoment ausgenutzt und keinen Widerstand des Opfers überwinden müssen.

9

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

10

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anfangsverdacht einer den §§ 100g Abs. 1, 100a Abs. 2 StPO entsprechenden Katalogtat des Raubes, sondern nur ein Anfangsverdacht eines Diebstahls gemäß § 242 StGB.

11

Nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens stellt sich die angezeigte Tat so dar, dass den Tätern die Aufhebung der Sachherrschaft des Anzeigeerstatters über seine Bauchtasche und deren Inhalt im Wesentlichen durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit ihres Vorhabens gelang. Zwar mussten die Täter, um dem Anzeigeerstatter die Tasche vom Körper zu reißen, auch eine möglicherweise mehr als nur unerhebliche Kraft entfalten, die sich auf den Körper des Anzeigeerstatters ausgewirkt haben mag. Diese Gewaltanwendung wurde aber nicht angewendet, um einen vom Opfer geleisteten Widerstand zu brechen, noch sollte die Gewalt einen erwarteten Widerstand verhindern. Die Gewalt diente ausschließlich dem Zweck, den Verschluss der Bauchtasche zu öffnen und richtete sich daher nur gegen Sachen.

12

Auch ein Delikt des räuberischen Diebstahles im Sinne des § 252 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Anzeigeerstatter vorgetragen hat, er habe versucht, den ihm die Bauchtasche wegnehmenden Täter festzuhalten, ist nicht ersichtlich, dass es zu einem Festhalten kam und sich der Täter diesem gewaltsam entwand. Nach Angaben des Anzeigeerstatters scheiterte das Festhalten vielmehr daran, dass der Täter zu schnell gewesen ist.

13

Bei dem hier vorliegenden Diebstahlsdelikt handelt es sich auch nicht um eine Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung im Sinne des § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO.

14

Bei einer Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift muss es sich mindestens um eine Straftat der mittleren Kriminalität handeln, der im Einzelfall aufgrund des besonderen Gewichts des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erhebliche Bedeutung zukommen kann. Diese Voraussetzungen sind hier angesichts des eher geringen Schadens und des im Wesentlichen ohne Folgen physischer oder psychischer Art für den Anzeigeerstatter gebliebenen Delikts nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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