Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (8. Große Strafkammer) - 8 KLs 651 Js 17036/21, 8 KLs (651 Js 17036/21)

Orientierungssatz

1. Unterlassene Besuche eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum (hier: 4 Monate) in der Untersuchungshaft rechtfertigen das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger und stellen deshalb einen wichtigen Grund für dessen Entpflichtung dar.(Rn.4)

2. Darüber hinaus ist eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet. Eine vernünftige Verteidigung erfordert nicht nur die Vornahme der Akteneinsicht und während der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten den Platz einzunehmen, sondern auch eine Besprechung mit dem Angeschuldigten, um Hintergründe zur vorgeworfenen Tat zu erfahren, Verteidigungsmöglichkeiten zu eruieren und eventuellen entlastende Umstände auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung vorzutragen. Hierfür ist ein kommunikativer Akt zwischen Verteidiger und Angeschuldigtem grundsätzlich erforderlich.(Rn.5)

Tenor

Dem Angeschuldigten wird auf dessen Antrag hin Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Rechtsanwalt ... wird gleichzeitig entpflichtet.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 16.07.2021 wegen des Tatvorwurfs des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Untersuchungshaft. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am selben Tag wurde dem Angeschuldigten Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 08.10.2021 hat sich Rechtsanwalt ... als anwaltlicher Vertreter angezeigt und einen Pflichtverteidigerwechsel beantragt. Zur Begründung hat der Wahlverteidiger durch Schreiben vom 28.10.2021 vorgetragen, dass der Pflichtverteidiger den Angeschuldigten seit seiner Inhaftierung nicht besucht habe, auch sonst sei keine Kontaktaufnahme erfolgt. Lediglich die Mutter des Angeschuldigten habe Kontakt zu dem Verteidiger gehabt und ihn gebeten, den Angeschuldigten in der JVA zu besuchen, was der Verteidiger abgelehnt habe. Dem Pflichtverteidiger wurde der Schriftsatz des Wahlverteidigers zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme übersandt, welche nicht erfolgt ist.

II.

2

Dem Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel war zu entsprechen.

3

Einem Pflichtverteidigerwechsel ist nach § 143a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigten und Verteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten heraus zu beurteilten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Zum einen ist es allgemein anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaft das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigt und deshalb einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellt (vgl. OLG Köln, StraFo 2007, 157; LG Ingolstadt, StV 2015, 27; LG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 117 KLs 1/15-, Rn. 8, juris). Der Angeschuldigte befindet sich seit inzwischen fast 4 Monaten durchgehend in Untersuchungshaft, ohne dass der bisherige Pflichtverteidiger ihn - trotz ausdrücklicher schriftlicher Bitte durch die Mutter - aufgesucht hat.

5

Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet. Dies ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BGH 3 StR 236/17 vom 20.12.2018). Damit werden vor allem grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers erfasst nicht aber jedes unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten (vgl. ST-Drucks 19/13829S.47). Eine vernünftige Verteidigung erfordert nach Auffassung der Kammer nicht nur die Vornahme der Akteneinsicht und während der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten den Platz einzunehmen. Eine angemessene Verteidigung ist mit dem Angeschuldigten zu besprechen, um Hintergründe zur vorgeworfenen Tat zu erfahren, Verteidigungsmöglichkeiten zu eruieren und eventuellen entlastende Umstände auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung, sprich im Zwischenverfahren vorzutragen. Hierfür ist ein kommunikativer Akt zwischen Verteidiger und Angeschuldigtem grundsätzlich erforderlich.


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