Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 69/25
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zerbst in Gestalt des Beschlusses vom 03.04.2025 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.04.2025 dergestalt abgeändert, dass dem Schuldner für seinen eigenen notwendigen Unterhalt 987,40 Euro (statt 1.100,- Euro) als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in Krankengeld wegen rückständigen Unterhalts.
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Das Amtsgericht Zerbst hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.02.2025 die Höhe des festgesetzten unpfändbaren Teils des Einkommens für den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners auf 1.100,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht (in seinem auf die Erinnerung des Schuldners ergangenen Beschluss vom 15.04.2025) ausgeführt, der unpfändbare notwendige Unterhalt entspreche grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 12. Kapitels des SGB XII. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach dem angemessenen konkreten Bedarf unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten berechnet. Für einen berufstätigen Schuldner sei ein pauschaler Mehrbetragszuschlag für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 20 % bis 30 % als angemessen anzusehen. Für den Bezug von Krankengeld sei ein pauschaler Mehrbetragszuschlag in Höhe von 20 % als angemessen anzusehen.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er beantragt,
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1. dem Schuldner keinen pfandfreien "Mehrbetragszuschlag" für berufsbedingte Aufwendungen zu belassen;
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2. einstweilig anzuordnen, dass die Drittschuldnerin lediglich einen pfandfreien Betrag von 987,40 Euro zu berücksichtigen hat.
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Der Schuldner meint, der Zweck des allgemein anerkannten Mehrbetrags-, Erwerbstätigkeits- oder Besserstellungszuschlags für erwerbstätige Schuldner könne nicht zum Tragen kommen, wenn ein Schuldner Krankengeld beziehe. Schließlich solle der Zuschlag einen Anreiz für die Erwerbstätigkeit schaffen und berufsbedingte Mehraufwendungen ausgleichen. Nachdem das Amtsgericht die Bezugsgröße der 20 % (Zuschlag) nicht bestimmt habe, sei von dem Regelbedarf (563,- Euro) auszugehen, sodass bei einem Abzug in Höhe von 20 % dieses Regelbedarfs (112,60 Euro) von den festgesetzten 1.100,- Euro ein unpfändbarer Betrag von 987,40 Euro verbleibe.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Schuldner hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II.
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1. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit der Gläubiger – sinngemäß – die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf 987,40 Euro begehrt.
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Der Gläubiger vollstreckt wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Weitere gesetzliche Unterhaltsansprüche neben den hier vollstreckten sind nicht ersichtlich. Dem Schuldner ist nur sein notwendiger eigener Unterhalt zu belassen (§ 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO).
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Dabei richtet sich der eigene notwendige Unterhalt des Schuldners grundsätzlich nach dem 3. und 11. Kapitel des SGB XII und insbesondere nach dem Regelbedarf gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII (LG Dessau-Roßlau Beschl. v. 15.1.2024 – 1 T 212/23 –, BeckRS 2024, 9780 Rn. 8, beck-online). Der Regelsatz nach § 28 Abs. 1 SGB XII beträgt 563,- Euro.
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Soweit das Amtsgericht Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat, belaufen sich diese – wenn man sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte anhand des von dem Amtsgericht festgesetzten Freibetrages, abzüglich Regelbedarf und "Mehrbetragspauschale" von 20 % berechnet – auf 424,40 Euro (= 1.100 Euro – 563,- Euro – 112,60 Euro). Der Höhe nach hat dies keiner der Verfahrensbeteiligten beanstandet.
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Ein Mehrbetrags-, Erwerbstätigkeits- oder Besserstellungszuschlag ist dem Schuldner nicht zu belassen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem erwerbstätigen Schuldner, über den Regelsatz und den Bedarf für Unterkunft und Heizung hinaus, arbeitsbedingter Mehraufwand durch einen Mehrbetrags-, Erwerbstätigkeits- oder Besserstellungs-zuschlag (die Bezeichnungen variieren) in Höhe von 25 % bis 50 % des Regelsatzes zu belassen ist (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.08.2011 – 1 T 175/11 –, m. w. N.; weitere Nachweise bei Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, § 850d ZPO Rn. 6, beck-online und Knittel/Birnstengel, DIJuF-Rechtsgutachten: Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen – Pfändungsfreier Sockelbetrag gem. § 850 d ZPO, Themengutachten TG-1179 Rn. 8, beck-online). Dieser Zuschlag soll einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten, einer Erwerbstätigkeit (auch im Interesse des Vollstreckungsgläubigers) nachzugehen bzw. eine bestehende Erwerbstätigkeit fortzusetzen, und andererseits die mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen berufsbedingten Aufwendungen angemessen ausgleichen (LG Mönchengladbach, Beschl. v. 13.09.2005 – 5 T 51/05 –, BeckRS 2005, 12384, beck-online; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 29.08.2011 – 1 T 175/11 –, BeckRS 2012, 6301, beck-online).
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In Anbetracht dieses Zwecks kann einem Schuldner, der längerfristig erkrankt ist und Krankengeld bezieht, ein Erwerbstätigenzuschlag nicht zuerkannt werden. Wie der Gläubiger zutreffend ausführt, kann der Erwerbstätigkeitszuschlag in einem Zeitraum, in dem der Schuldner erkrankt und demnach gerade nicht aktiv erwerbstätig ist, schwerlich einen Anreiz für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bieten. Ebenso entfallen berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig, sobald der Schuldner seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr aktiv nachgeht, sondern erkrankt ist. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten, deren Ausgleich der Erwerbstätigenzuschlag unter anderem zu dienen bestimmt ist (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 29.08.2011 – 1 T 175/11 –, BeckRS 2012, 6301, beck-online). Soweit denkbar ist, dass berufsbedingte Aufwendungen ausnahmsweise auch im Zeitraum des Krankengeldbezugs anfallen (etwa, wenn ein Fahrzeug zu ausschließlich beruflichen Zwecken vorgehalten wird und laufende Kosten durch Versicherungen, Steuer und ähnliches verursacht) ist hier für einen solchen Ausnahmefall nichts ersichtlich.
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2. Soweit der Schuldner mit seinem Antrag zu 2. eine einstweilige Anordnung gegenüber der Drittschuldnerin begehrt, ist ein Anordnungsgrund weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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3. Bei der Entscheidung über die Gerichtskosten hat das Gericht aufgrund des überwiegenden Erfolgs der Beschwerde gem. Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
- 13 M 124/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 212/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 175/11 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 51/05 1x