Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 OH 2/11

Tenor

1.

Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100390 und

1100391 in der Fassung vom 27.09.2011 werden abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert

(1) für die Beratung zum Thema „Ehevertrag“ nach den

§§ 18 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 1 KostO

(a) Vermögen der Beteiligten F:

Barvermögen 30.000,00 EUR

Ansprüche aus Hausverkauf 30.000,00 EUR

Hausrat 10.000,00 EUR

70.000,00 EUR

(b) Vermögen des Beteiligten X:

Einfamilienwohnhaus 200.000,00 EUR

Barvermögen 50.000,00 EUR

PKW 6.000,00 EUR

Hausrat 10.000,00 EUR

266.000,00 EUR

c) zusammengerechneter Wert der Vermögen

beider Ratsuchender 336.000,00 EUR

(2) für die Beratung zu den Themen „Unterhalt, Rente,

Versorgungs- und Zugewinnausgleich“ nach den §§

18 Abs. 1, 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO 3.000,00 EUR

(3) gesamt: 339.000,00 EUR.

5/10 Gebühr für die Beratung zum Thema „Ehevertrag

einschließlich Unterhalt, Rente, Versorgungs- und

Zugewinnausgleich“ und zum Thema „Testament /

Erbvertrag“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 46 Abs. 3 KostO 283,50 EUR

19% Umsatzsteuer, § 151a KostO 53,87 EUR

337,37 EUR.

2.

Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100308

vom 09.03.2011 und Nr. 1100305 und 1100389 in der Fassung

vom 27.09.2011 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert:

(1) für die Beratung zum Thema „Vorsorgevollmacht“ nach den

§§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 2 KostO

(a) soweit es die Beteiligte F betrifft:

Barvermögen 30.000,00 EUR

Ansprüche aus Hausverkauf 30.000,00 EUR

Hausrat 10.000,00 EUR

70.000,00 EUR

(b) soweit es den Beteiligten X betrifft:

Einfamilienwohnhaus 200.000,00 EUR

Barvermögen 50.000,00 EUR

PKW 6.000,00 EUR

Hausrat 10.000,00 EUR

266.000,00 EUR

(2) für die Beratung zum Thema „Patientenverfügung“

nach den §§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KostO

(a) soweit es die Beteiligte F betrifft 3.000,00 EUR

(b) soweit es den Beteiligten X betrifft 3.000,00 EUR

(3) für die Beratung zum Thema „Übertragung eines hälftigen

Miteigentumsanteils am Einfamilienwohnhaus“ nach den

§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 KostO 100.000,00 EUR

(4) gesamt

(a) soweit es die Beteiligte F betrifft 173.000,00 EUR

(b) soweit es den Beteiligten X betrifft 369.000,00 EUR

Honorarforderung, für die die Beteiligten zu 1) nach § 5 Abs. 1

KostO gesamtschuldnerisch haften:

5/10 Gebühr für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht“,

„Patientenverfügung“, „Übertragung eines hälftigen Miteigentums-

anteils am Einfamilienwohnhaus“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44

Abs. 2 lit. a KostO nach einem Geschäftswert von 173.000,00 EUR 163,50 EUR

Gerichtskosten durch den Abruf des elektronischen Grundbuchs,

§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 EUR

19% Umsatzsteuer, § 151 a KostO 32,59 EUR

204,09 EUR

Honorarforderung, für die nur der Beteiligte X nach

§ 5 Abs. 1 Satz 2 KostO haftet

5/10 Gebühr für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht“,

„Patientenverfügung“, „Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils

am Einfamilienwohnhaus“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44 Abs. 2

lit. a KostO nach einem Geschäftswert von 369.000,00 EUR 306,00 EUR

Gerichtskosten durch den Abruf des elektronischen Grundbuchs,

§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 EUR

19% Umsatzsteuer, § 151 a KostO 59,66 EUR

373,66 EUR

abzgl. des Betrages der gesamtschuldnerischen Haftung 204,09 EUR

169,57 EUR.

3.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die gerichtlichen Auslagen werden den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen