Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 52/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1.) vom 15.10.2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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Die nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Vielmehr ist die Erinnerung des Beteiligten zu 1.) vom 15.10.2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15.09.2014 zurückzuweisen. Die dem Beteiligten zu 1.) aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen belaufen sich nämlich – wie in dem Beschluss vom 15.09.2014 festgesetzt – nur auf 842,52 EUR.
3Der Beteiligte zu 1.) kann für sein Tätigwerden weder eine Differenzverfahrens- noch eine Differenzterminsgebühr wegen der in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 mit verglichenen, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht anhängigen Ansprüche der Parteien beanspruchen. Zwar stellte das Amtsgericht in seinem vor Abschluss des Vergleichs gefassten Beschluss vom selben Tage deklaratorisch fest, dass sich die der Beklagten durch Beschluss vom 16.01.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den nachfolgenden Mehrvergleich erstrecken sollte. Eine Differenzverfahrens- und/oder eine Differenzterminsgebühr sind davon aber schon deshalb nicht erfasst, weil es dem Amtsgericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung gar nicht möglich war, die Erfolgsaussichten der nicht einmal anhängigen Ansprüche zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2012 – 25 W 23/12 –).
4Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 48 RVG im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, S. 2586 ff.) sich damit begnügte, in Absatz 3 dieser Vorschrift klarzustellen, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in den dort enumerativ aufgeführten Fällen auf alle mit dem Mehrvergleich erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten erstreckt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mehrvergleiche über nicht von Amts wegen einzuleitende Folgesachen bei Anhängigkeit einer Ehesache. Dabei ist dem Gesetzgeber hinlänglich bekannt gewesen, dass in der Frage, welche Gebühren ein beigeordneter Rechtsanwalt für den Abschluss eines Mehrvergleichs aus der Landeskasse beanspruchen kann, die Ansichten in Rechtsprechung und Literatur weit auseinandergehen. Mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG hat er nun explizit zum Ausdruck gebracht, in welchen besonderen Fällen er verfahrensökonomische Gründe gegenüber der an sich nach § 114 ZPO erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussichten den Vorrang einräumt und damit von einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dispensiert. Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch ohne weiteres die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (ebenso OLG Koblenz, NJW-RR 2015, S. 61 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015 – 10 WF 28/15 –).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
6Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).
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Referenzen
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 3x
- 10 WF 28/15 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 3x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 25 W 23/12 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x