Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 28/87
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Amtsgerichts Hamm vom 19. Dezember 1986
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
an die Beklagte 2.859,14 DM (i.V. zweitausend-
achthundertneunundfünfzig 14/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1986 sowie
weitere 1.500,---DM (i.W. eintausendfünfhundert
Deutsche Mark) Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
1
Entscheidungsgründe:
21. Der Kläger hat die Beklagte in der Zeit vom 25.03.1983 bis
3zum 15.11.1983 zahnprothetisch behandelt und hierfür Ins-
4gesamt 9.609,14 DM berechnet. Den Kassenanteil von 7.311,66
5DM hat die zuständige Versicherung der Beklagten getragen,
6weitere 2.000,-- DM hat sie selbst am 04.0.1984 gezahlt. Den
7Restbetrag von 297,28 DM macht der Kläger im vorliegenden
8Rechtsstreit geltend.
9Demgegenüber wirft die Beklagte dem Kläger vorwerfbare
10Behandlungsfehler vor, verweigert deswegen die eingeklagte
11Restzahlung und begehrt im Wege der Widerklage den Ersatz
12materiellen Schadens in Höhe von 2,859,14 DM, ferner Zahlung
13eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.500,-- DM.
14Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-
15klage abgewiesen.
162. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg,
17weil sich in II. Instanz aufgrund der nunmehr erhobenen
18Beweise ein anderer Sach- und Streitstand ergeben hat.
19- Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger war als Zahnarzt vereinbarungsgemäß verpflichtet,
21der Beklagten fachgerechte zahnprothetische Leistungen und
22damit Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB zu er-
23bringen. Diesen Vertrag konnte die Beklagte gemäß § 627 Abs.
241 BGB jederzeit kündigen. Das hat die Beklagte auch jeden-
25falls konkludent getan, indem sie sich nicht mehr vom Kläger
26hat behandeln lassen, obwohl ihre Beschwerden fortdauerten.
27Demnach kann der Kläger gemäß § 628 BGB nur einen seinen
28bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
29verlangen. Einen solchen Betrag hat er bereits erhalten. Die
30von ihm geleistete Arbeit war nämlich mit Fehlern behaftet,
31worauf nachfolgend noch einzugehen ist. Unter Berücksich-
32tigung dieser Mängel war der Wert der bisherigen Leistungen
33des Klägers – wenn überhaupt – kaum höher als der Kassenteil,
34mit der Folge, dass ihm darüber hinaus kein weiterer Anspruch entsteht.
35b) Hingegen ist die Widerklage begründet.
36aa) Der Kläger hat sich dem Grunde nach schadensersatzpflich-
37tig gemacht, weil er vorwerfbare Behandlungsfehler begangen
38hat. Insoweit folgt die Kammer den Überzeugenden Gutachten
39der von ihr gehörten Sachverständigen F und N.
40So hat N mit Hilfe einer Skizze anschaulich
41verdeutlicht, daß die vom Kläger gewählte Konstruktion
42erhebliche statische Schwierigkeiten bot, weil die heraus-
43nehmbaren Teile der Oberkiefer-Prothetik sämtlich außerhalb
44des sogenannten Unterstützungsdreiecks lagen und dies beim
45Bißvorgang ganz erbebliche Hebelkräfte bewirkte. Solche
46Hebelkräfte konnten hier typischerweise zu einem "Schaukel-
47effekt" führen, mit der Folge, daß auch bei Fachgerechter Einzemen-
48tierung des festen Teils der Oberkiefer-Prothese dort im
49Laufe der Zeit Lockerungen eintreten konnten. In
50solchen Fällen führen die einwirkenden Kräfte oft zu elasti-
51schen Deformationen der metallenen Kronen und zur Zerbröse-
52lung der Zementbefestigung. In die so entstehenden Spalten
53dringen dann Bakterien ein, die die harte Zahnsubstanz
54zersetzen, ohne daß der Patient von diesem Vorgang etwas
55merkt, weil er in der Regel schmerzlos verläuft.
56Um den bei der hier gewählten Konstruktion auftretenden
57Hebelkräften und den damit verbundenen Gefahren entgegenzu-
58wirken, war es wichtig, daß die herausnehmbaren Teile der
59Prothetik eine feste Auflage auf dem Alveolarkamm hatten.
60Dies hat der Kläger nicht beachtet, sondern das in der
61Konstruktion ohnehin schon angelegte Risiko in zweierlei Hinsicht
62noch erhöht.
63Zum einen war die Zeitplanung des Klägers falsch. Er hat bei
64der Beklagten am 25.03.1983 im Oberkiefer die Zähne 16 und 27
65extrahiert, und am 29.03.1993 die Zähne 12, 13 und 14. Schon
66zwei Wochen später hat er die Pfeilerzähne präpariert und den
67Abdruck für die Prothetik gemacht, die dann am 28.04.1983
68endgültig eingepaßt worden ist. Richtig wäre es aber gewesen,
69Wundheilung und Schrumpfung des Kiefers nach den Extraktionen
70vollständig abzuwarten, was erfahrungsgemäß einige Monate
71dauert, und es vorher bei einein Provisorium zu belassen. Dies
72hat der Sachverständige F im einzelnen dargelegt, und
73der weitere Sachverständige N hat sich ihm
74angeschlossen. Zudem hat der Kläger selbst auf Seite
752 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 11.07.1984
76vortragen lassen, erst nach vollständiger Verknöcherung der
77Extraktionswunden könne Zahnersatz exakt eingepaßt werden.
78Zwar hat er dazu behauptet, die Beklagte habe damals ge-
79drängt, die Zähne zu ihrer bevorstehenden Kur endgültig "in
80Ordnung" zu bringen. Dies kann ihn aber nicht entlasten, weil
81er als Arzt selbst für die von Ihm vorgenommenen Behandlungen
82verantwortlich ist und sich dabei nicht ohne weiteres
83laienhaften Vorstellungen von Patienten nachgeben darf.
84Zum anderen hat der Kläger das in der Konstruktion liegende
85Risiko weiter durch die sehr schwache Konstruktion der Geschiebe
86zwischen den festen und den herausnehmbaren Teilen der
87Oberkiefer-Prothetik vergrößert. Hierzu hat der Sachver-
88ständige N darauf hingewiesen, daß diese
89Geschiebe nach ihrem Erscheinungsbild zu schwach waren, um
90auf Dauer die dort einsetzenden Hebelkräfte schadlos auszu-
91halten.
92Überdies hat N aufgezeigt, daß der Kläger
93auch hinsichtlich der für die Beklagte gefertigten Unter-
94kiefer-Prothetik einen Behandlungsfehler jedenfalls insoweit
95begangen hat, als er auch dort herausnehmbare Teile des
96Zahnersatzes mit zu labilen Geschieben an die festsitzende
97Prothetik angehängt hat. Da auch dort erhebliche Hebelkräfte
98auf die Geschiebe einwirkten, für deren Aufnahme sie zu
99schwach waren, war der später eingetretene Bruch des Geschiebes
100auf der rechten Seite vorhersehbar.
101Insgesamt sind die vom Kläger begangenen Behandlungsfehler
102als schwerwiegend anzusehen. Solche Fehler ziehen normaler-
103weise einen Verlauf nach sich, wie er hier eingetreten ist.
104Insoweit sind die später von der Zahnärztin T
105erhobenen Befunde hervorzuheben. Dort war nämlich der feste
106Teil der Prothetik locker, so daß er sich ohne Mühe von den
107beschliffenen Zähnen herunterziehen ließ. Unter diesen
108Umständen hätte der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen
109müssen, daß die von ihm begangenen Behandlungsfehler nicht
110schadensursächlich geworden sind und die Beschwerden der
111Beklagten auf einem atypischen Verlauf beruhten. Diesen
112Beweis hat er nicht geführt. Sein Hinweis auf die Stellung-
113nahme des Zahnarztes L aus Hamm vom 20.10.1983
114geht fehl, weil sich dieser nur über die Okklusion geäußert
115hat und nicht umfassend auf Planung und technische Herstel-
116lung des Zahnersatzes eingegangen ist. Das weitere Vorbringen
117des Klägers, wonach die eingetretenen Schäden vermieden
118worden wären, wenn ihm die Beklagte Gelegenheit gegeben
119hätte, weitere Unterfütterungen vorzunehmen, ist durch die
120von der Kammer eingeholten und gerade auch in dieser Frage
121übereinstimmenden Gutachten widerlegt worden.
122bb) Demnach hat der Kläger der Beklagten die aufgrund der
123Fehlbehandlung entstandenen Schäden zu ersetzen.
124Der materielle Schaden der Beklagten setzt sich auf der
125Grundlage ihres Schriftsatzes vom 23.09.1986 wie folgt
126zusammen:
127Zunächst sind der Beklagten Kosten für eine Nachbehandlung
128durch die Zahnärztin T entstanden. Diese betrugen
12917,41 DM gemäß Rechnung vom 03.09.1984, 100,30 DM gemäß
130Rechnung vom 13.01.1986 sowie 40,- DM Fahrtkosten. Sodann
131hat sie Kosten für die Neuanfertigung der Zahnprothetik durch
132den Zahnarzt N2 aufgewendet, nämlich 581,69 DM
133gemäß Rechnung vom 03.09.1986, 1.668,78 DM gemäß weiterer
134Rechnung vom 03.09.1986 und Fahrtkosten in Höhe von 414,96
135DM. Schließlich sind für die Fahrt nach C zum
136erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen S
137Unkosten in Höhe von 36,— DM entstanden (§ 287 ZPO).
138Hinsichtlich dieser Position hat die Kammer bedacht, daß es
139sich insoweit um notwendige Auslagen im Rahmen der Prozeß-
140führung handelt, die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsver-
141fahren geltend zu machen sind. Gleichwohl hat sie hier
142ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten
143anerkannt, weil über diese -zudem nur geringfügige- Position
144sofort entschieden werden kann und das Kostenfestsetzungsver-
145fahren für die Beklagte in diesem konkreten Einzelfall keinen
146einfacheren Weg bieten würde, diesen Anspruch durchzusetzen,
147es vielmehr mindestens ebenso einfach ist, diese Kosten in
148die Widerklageforderung einzubeziehen. Demnach beläuft sich
149der vom Kläger zu ersetzenden materielle
150Schaden insgesamt auf 2.859,14 DM.
151Hinsichtlich ihres immateriellen Schadens und des dement-
152sprechend vom Kläger zu zahlenden Schmerzensgeldes hat die
153Beklagte eine Mindestvorstellung von 1.500,-- DM genannt.
154Dieser Betrag erscheint auch der Kammer angesichts der von
155der Beklagten erlittenen erheblichen Beschwerden einschließlich ihrer
156Beeinträchtigungen durch erforderliche Nachbehandlungen
157Angemessen.
1583. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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