Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 898/91
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von den in dieser
Verfügung zum Ausdruck gekommenen Bedenken Abstand
zu nehmen.
1
Gründe:
2Die Beteiligten zu 1.) haben dem Beteiligten zu 2.) mit
3notariellem Vertrag vom 11.06.1991 (Urkundenrolle-Nr..
4##### des Notars T in E ) den eingangs
5bezeichneten Erbbaurechtsanteil verkauft und aufgelassen.
6Als Inhalt des Wohnungserbbaurechts ist vereinbart, daß die
7Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Vor-
8liegend ist die Zustimmung von dem Einzelprokuristen der·
9Verwalterfirma, der G Hausverwaltungen GmbH
10in Dortmund, Herrn T2, erteilt worden.
11Mit Schreiben vom 20.08.1991 haben die Beteiligten beantragt,
12im Grundbuch das Erbbaurecht umzuschreiben, das Recht in
13Abteilung III Nr. 3 zu löschen und eine Buchgrundschuld
14von 70.000,00 DM zu Gunsten der T3 einzutragen.
15Mit Zwischenverfügung vom 23.08.1991 wies das Amtsgericht
16daraufhin, daß die Zustimmung nach § 12 WEG eine höchstper-
17sönliche Verpflichtung sei, die nur durch den Geschäfts-
18führer der Verwalterfirma erteilt werden könne. Gleichzeitig
19hat das Amtsgericht eine Frist von einem Monat zur Behebung
20des Mangels gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich
21die Erinnerung der Beteiligten vom 02.09.1991, der das Amts-
22gericht nicht abgeholfen hat.
23II.
24Die nach Nichtabhilfe und Vorlage an die Kammer als Beschwerde
25geltende Erinnerung ist zulässig (§§11 Abs. 2 Rechtspfleger-
26gesetz, 71 GBO) und begründet.
27Die von dem Einzelprokuristen T2 in der Form
28des § 29 GB0 abgegebene Zustimmungserklärung ist wirksam. Die
29Prokura ergibt sich aus der vorgelegten Notarbescheinigung nach
30§ 21 Bundesnotarordnung. Als Prokurist ist er gemäß § 49
31Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
32lichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
33Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ein gewerbliches,
34im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, daß die Ver-
35waltung von Häusern betreibt, bringt es mit sich, daß Er-
36klärungen nach § 12 WEG abgegeben werden müssen.
37Zwar ist, wer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
38tums übernimmt (§§ 26, 27 WEG), grundsätzlich den Wohnungs-
39eigentümern gegenüber höchstpersönlich zur Geschäftsbesorgung
40verpflichtet, §§ 675, 613 BGB. Daher darf ein Verwalter
41in aller Regel seine persönlichen Verpflichtungen nicht auf
42einen Dritten übertragen (BayObLG Z 75,327 ff.). Dies
43schließt jedoch nicht aus, daß der Verwalter, zumal wenn
44es sich, wie vorliegend, um eine juristische Person handelt,
45sich zur Erfüllung seiner Aufgaben seiner Angestellten
46als Erfüllungsgehilfen bedient (Weitnauer, 7. Aufl.,
47§ 26 WEG Rdn. 20). Deren Befugnisse sind aber im Einzel-
48fall zu überprüfen, insbesondere anhand der gesetzlichen
49Regelungen, der Vereinbarungen der Beteiligten oder den
50näheren Umständen, wobei auch auf die konkreten Umstände
51des Unternehmens abzustellen ist. Bei der Prüfung der
52gesetzlichen Befugnisse ist zu beachten, daß Beschränkungen
53der Prokura Dritten gegenüber unwirksam sind, während die
54Handlungsvollmacht durch Vereinbarungen eingeschränkt werden
55kann.
56Vorliegend war, wie bereits dargelegt, der Prokurist
57T2 zur Abgabe der Zustimmungserklärung auf-
58grund der ihm erteilten Einzelprokura berechtigt. Auch aus
59der Sicht der Wohnungseigentümer mußte der Prokurist vor-
60liegend hierzu als bevollmächtigt gelten, da der Prokurist
61T2 offensichtlich der für die vorliegende Wohnungs-
62eigentumsanlage zuständige Sachbearbeiter bei der Verwalter-
63firma ist. Dies ergibt sich daraus, daß er die Wohnungs-
64eigentümerversammlung vom 16.02.1989 geleitet hat, in
65welcher u.a. die Verwalterfirma wiedergewählt worden ist.
66Soweit die Kammer in ihrem Beschluß vom 30.08.1990
67(9 T 374/90) ausgeführt hat, daß die Zustimmungserklärung
68bei einer Firma nur durch deren Inhaber oder Geschäftsführer
69erteilt werden könne, hält sie daran in dieser Allgemeinheit nicht fest; es
70ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die damalige Entscheidung
71maßgeblich darauf beruhte, daß die Kammer es nicht für
72zulässig ansah, wenn der Verwalter eine kaufmännische
73Angestellte in einer notariellen Urkunde dazu ermächtigt,
74Veräußerungszustimmungen für alle Verkaufsfälle abzugeben.
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