Urteil vom Landgericht Dortmund - 15 S 77/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 9.1.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2(ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)
3Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.
4Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Insbesondere
5folgt die Kammer der amtsgerichtlichen Berechnung, mit der ein
6unverhältnismäßiger Aufwand der Anmietung einer Ersatztaxe begründet
7worden ist. Diese Berechnung entspricht ständiger Rechtsprechung
8der Kammer.
9Im übrigen greifen die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten
10Einwendungen gegen diese Berechnung auch nicht durch. Selbst
11wenn vom errechneten Umsatzerlös von 1.957,20 DM lediglich
1230 % leistungsbezogene Kosten abgezogen werden, verbleibt ein
13Betrag von 1.370,00 DM. Dieser ist im Verhältnis zu den Mietwagenkosten
14von 4.000,00 DM immer noch unverhältnismäßig. Damit
15sind auch nach Berechnung des Klägers die Mietwagenkosten im
16Verhältnis zum Umsatzerlös eindeutig unverhältnismäßig.
17Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht hinsichtlich der Erforderlichkeit
18der Anmietung einer Ersatztaxe darauf hingewiesen,
19daß die Reparaturzeit in die Osterferien fiel. Auch insoweit hat
20der Kläger zur Erforderlichkeit der Anmietung in der Berufung
21nichts weiter vorgetragen. Die Berufung des Klägers war daher
22mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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