Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 219/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am
24.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Lünen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs . 1 ZPO)
3Die Berufung ist unbegründet.
4Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutref-
5fenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend
6weist sie daraufhin, dass es dahinstehen kann, ob ein
7wichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien
8geschlossenen Werkvertrages besteht. Gemäß § 649
9BGB kann der Besteller einer Werkleistung jederzeit den
10Vertrag kündigen, er muss jedoch den Werklohnbezahlen .
11Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Unternehmer
12den wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat
13(vgl.Palandt, BGB, 60. Aufl., § 649 Rz. 4; Münchener
14Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 649 Rz. 17).
15Hier haben die Kläger aber keinerlei Grund für eine Kündigung gesetzt.
16Der Tod des Mitglieds der Gruppe " M" ist nicht durch die
17Kläger schuldhaft herbeigeführt worden.
18Ein Entfallen des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen
19Des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt schon des-
20halb nicht in Betracht, da eine ausdrückliche vertragli-che
21Vereinbarung besteht. Hier ist in § 7 Abs. 1 des Ver-
22trages vorgesehen, dass die Kündigung des Vertrages aus
23Gründen, die in der Risikosphäre des Beklagten liegen,
24nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt. Die Frage,
25ob die M auftreten oder nicht, ist aber allein
26dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen.
27Von dem Vergütungsanspruch sind die ersparten Aufwendungen abzuziehen.
28Soweit die Beklagte weitere ersparte Auf-
29wendungen in Höhe von 500,00 DM behauptet, ist dieser
30Vortrag unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt.
31Auch soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die
32Kläger es böswillig unterlassen hätten, anderweitig Ein-
33künfte zu erzielen, weil sie eine andere zumutbare Veran-
34staltung nicht wahrgenommen hätten, ist auch dies unsubstantiiert.
35Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Sie
36hat darzulegen, dass eine zumutbare andere Erwerbsmög-
37lichkeit, für die Kläger bestanden hat, (vgl. Münchener
38Kommentar, a.a.O. Rz. 15).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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