Urteil vom Landgericht Dortmund - 16 O 131/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urtei list gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Sicherheit
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin bildet an 65 Studienorten in ganz Deutschland, unter anderem auch in E2, Heilpraktiker aus.
3Die Beklagte betreibt in E2 ebenfalls eine Schule für die Aus- und Weiter-
4bildung von Heilpraktikern.
5Die Beklagte inserierte in den Ruhr-Nachrichten vom ##### und in der
6Westfälischen Rundschau am ###### (Blatt 5 und 6 der Akten) wie folgt:
7xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
8xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
9xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
10Den Begriff " xxxxxxxxxxxxx " verwendet die Beklagte auch im Internet unter
11xxxxxxxxxx.
12Die Klägerin meint, die von der Beklagten verwendete Bezeichnung sei im Sinne
13von § 3 UWG irreführend und damit auch nach § 1 UWG sittenwidrig, weil die
14Beklagte durch Verwendung dieser Bezeichnung gegenüber Konkurrenten, die
15sich einer derartigen irreführenden Bezeichnung nicht bedienen, einen Wettbe-
16werbsvorteil erreicht. Schulen in freier Trägerschaft müssten eine Bezeichnung
17führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zu den öf-
18fentlichen Schulen gehörten nach § 3 Abs. 2 SchOG auch die Fachschulen. Bei
19der Schule der Beklagten handele es sich um eine Schule in freier Trägerschaft.
20Bereits die Verwendung einer Bezeichnung, die in Nordrhein-Westfalen nur öf-
21fentlichen Schulen zukomme, sei irreführend. Der Begriff der Fachschule im Sinne
22einer fortbildenden öffentlichen Schule sei weithin bekannt. Deshalb gingen die
23angesprochenen Verkehrskreise bei einer Bezeichnung als Fachschule davon
24aus, dass es sich um eine entsprechende fortbildende öffentliche Schule auf dem
25Gebiet der Heilpraktikerausbildung handele, die es jedoch in Wirklichkeit nicht
26gäbe.
27Die Klägerin beantragt
28die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden einzelnen
29Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von
305,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit
31eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis
32zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Inhaberin der
33Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeich-
34nung "xxxxxxxxxx" aufzutreten, zu werben oder Geschäfte abzuschließen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie meint, die Bezeichnung Fachschule sei jedenfalls für das Land Nordrhein-
38Westfalen nicht irreführend, da der Begriff Fachschule im Gegensatz zu anderen
39Bundesländern nicht gesetzlich geschützt sei. Denn die öffentlichen Fachschulen
40in Nordrhein-Westfalen dürften diese Bezeichnung kraft Landesgesetzes nicht
41führen, sondern müssten sich Berufskolleg nennen. Sie hält im Übrigen den Klageantrag unter weiterer rechtlicher Ausführung für zu weitgehend, weil es nicht um den Firmennamen der Beklagten als Ganzes gehe, sondern nur um die Verwendung des Begriffes der Fachschule.
42Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten
43Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
44Entscheidungsgründe
45Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
46Die Klägerin ist klagebefugt, da sie mit der Beklagten zumindest hinsichtlich des
47Standortes E2 in unmittelbarem Wettbewerb steht.
48Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber weder aus § 3 UWG
49Noch aus § 1 UWG.
50Die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Zeitungsanzeigen und im
51Internet verwendete Bezeichnung "Fachschule" ist nicht irreführend im Sinne von
52§ 3 UWG und damit nach § 1 UWG auch nicht sittenwidrig.
53Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Verwendung des Be-
54griffs "Fachschule" nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um eine staatliche
55Schule, zumindest aber um eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliege
56und den staatlichen Zulassungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspreche.
57Der Begriff ,.Fachschule" ist in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geschützt.
58Die öffentlichen Fachschulen in Nordrhein-Westfalen dürfen diese Bezeichnung
59kraft Landesgesetzes nicht führen, sondern müssen sich "Berufskolleg" nennen.
60Mit dem Berufskolleggesetz wurden ab dem 01.08.1998 die beruflichen Schulen
61und die Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen zu sogenannten Berufskollegs zusammengeführt. In Art. 2 des Berufskolleggesetzes heißt es unter Umwandlung von Bildungsgängen, Bezeichnung der Schulen in Abs. 1:
62"Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes führen alle öffentlichen und
63als Ersatzschulen genehmigten privaten berufsbildenden Schulen
64und Kollegschulen die Bezeichnung Berufskolleg."
65Durch die bloße Verwendung des Begriffs "Fachschule" kann deshalb in Nord-
66rhein-Westfalen jedenfalls nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um
67eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliegt und den staatlichen Zulas-
68sungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspricht.
69Nach § 3 UWG läge ein Verstoß im Übrigen auch dann nicht vor, wenn man den
70Begriff "Fachschule" als mehrdeutigen Begriff auffassen würde, der nach einer
71der möglichen Auffassungen irreführend wäre. Denn jedenfalls für den Teil der
72Verkehrskreise, welchen die Beklagte mit ihren Zeitungsanzeigen und dem Internetauftritt anspricht, handelt es sich bei dem Begriff der Fachschule um eine richtige Information. Diejenigen, die sich für eine Heilpraktikerausbildung interessieren, wissen nämlich genau, dass die Ausbildung eine nicht staatlich anerkannteund die Ausbildung nicht staatlich geregelt ist. Dies wird auch durch den Zusatz in der Zeitungsanzeige deutlich, dass es sich bei der beworbenen Fachschule um eine anerkannte Schule des BDH handelt. Dass älteren Zeitgenossen, wie es das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezeichnung eines weiterbildenden Unternehmens als Akademie ausgeführt hat, möglicherweise noch der konventionelle Begriff bei der Bezeichnung als Fachschule vorschwebt, kommt es deshalb nicht an. Es ist nämlich anerkannt, dass der Werbende am Gebrauch einer mehrdeutigen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse haben kann, wenn beachtliche Teile des Verkehrs eine Angabe, die als solche von anderen relevanten Teilen des Verkehrs in einem unzutreffenden Sinne verstanden wird, richtig verstehen
73(vgl. insoweit OLG Düsseldorf, GROR-RR 2003, 49, 50 f. m.w.N.).
74Der Gebrauch des Begriffs "Fachschule" für das Unternehmen der Beklagten ist
75deshalb nicht zu beanstanden.
76Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 UWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 SchOG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x