Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 454/03
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.399,10 €
(i.W.: zweitausenddreihundertneunundneunzig 10/100 Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 67 % und die Beklagten
als Gesamtschuldner 33 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
3Am 06.07.2002 gegen 19.15 Uhr, befuhren der Beklagte mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen XXXXXXX, welches bei dem Beklagten haftpflichtversi-
4chert war, und - dahinterfahrend - der Kläger mit seinem Kraftrad Z, amtliches
5Kennzeichen XXXXXXX, die T- Straße in D in Fahrtrichtung
6Osten. Nach einer lang gezogenen Linkskurve kam es 350 m westlich der Einmündung
7der Y-straße in einem Bereich, in welchem eine Geschwindigkeitsbegrenzung
8auf 50 km/h bestand, auf der Gegenfahrspur und zwischen den Parteien streitigen
9Umständen zu einer Kollision zwischen Pkw und Krad.
10Der Kläger erlitt durch den Sturz bzw. die Kollision eine Rippenserienfraktur, eine Lungenkontusion und eine Gehirnerschütterung;
11er befand sich vom 06.07.2002 bis zum
1218.07.2002 im Unfallkrankenhaus E, wobei in den ersten Tagen Lebensgefahr bestand. Anschließend war der Kläger im Zeitraum vom 19.07.02 bis 30.08.02 arbeitsunfähig krankgeschrieben;
13danach nahm er seine Berufstätigkeit wieder auf.
14Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2/3 des ihm nach seiner Behauptung
15entstandenen Schadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.), auf
16die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
17Er behauptet, der Beklagte zu 1. habe die durchgezogene Linie auf der T-
18Straße überfahren, weil er verbotenerweise nach links in eine Hofeinfahrt habe einbiegen wollen, was insoweit unstreitig ist, habe dann jedoch plötzlich und unhervorsehbar stark abgebremst und sei in Richtung des links der Straße gelegenen Gehöftes eingebogen. Er, der Kläger, habe nunmehr versucht, nach links auszuweichen, um den Unfall zu vermeiden;
19dabei sei es - für ihn unvermeidbar - zu der Kollision gekommen.
20Wegen der Schadenshöhe verweist der Kläger darauf, dass er längere Zeit ein Taubheitsgefühl in der rechten Hüfte und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses gehabt habe.
21Wegen der Sachschäden behauptet der Kläger einen Zeitwert von
224.000,00 € für das Motorrad und einen Zeitwert von 600,00 € für die Lederkombination,
23die er beim Unfall getragen habe. Der Helm habe einen Zeitwert von 150,00 € gehabt.
24Der Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 € für angemessen und ausreichend unter Berücksichtigung
25einer Mitverursachung in Höhe von 1/3.
26Der Kläger beantragt,
271. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.180,00 € nebst
285 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen;
292. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein ab dem
3026.02.03 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsendes
31Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes
32gestellt wird, einen Betrag von 4.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte.
33Die Beklagten beantragen,
34die Klage abzuweisen.
35Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe sich vor dem Feldweg links eingeord-
36net, normal abgebremst und links geblinkt, aber in den Innen- und Außenspiegel
37geschaut, ohne hierbei den Kläger zu erkennen, und sei sodann auf Höhe der
38unterbrochenen Linie ordnungsgemäß nach links in den Feldweg eingebogen.
39Der Kläger selbst habe sich den eingetretenen Schaden zuzurechnen, da auf-
40grund der durchgezogenen Linie ein Überholen insgesamt auf der Strecke ver-
41boten gewesen sei, jedoch nach den Unfallspuren davon auszugehen sei, dass
42der Kläger versucht habe, den Pkw des Beklagten zu überholen.
43Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegensei-
44tig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; Die Akten 109 Js
45435/02 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der
46mündlichen Verhandlung, wobei wegen der Unfallörtlichkeit insbesondere auf
47die Unfallskizze (Bl. 5 d. Beiakten) sowie auf die Lichtbildmappe (Bl. 67 ff. d.A.)
48verwiesen wird.
49Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 09.06.04 durch Verneh-
50mung der Zeugin N sowie durch Einholung eines mündlich erstatte-
51ten Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. T. Wegen des
52Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
5309.06.04 (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.
54Entscheidungsgründe
55Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
56Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7,17,18 StVG, §§ 249 ff., 147 BGB
57Schadensersatz in Höhe von 1/3 des ihm durch das Unfallgeschehen von 06.07.02
58nachgewiesenermaßen entstandenen Schadens verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht,
59dass den Beklagten zu 1.
60an dem Unfallgeschehen eine Mitschuld in Höhe von 1/3 trifft, dass der Kläger sich
61aber die Verursachung des Schadens in Höhe von 2/3 selbst anrechnen lassen muss,
62da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und - wie ebenfalls zur Überzeugung
63des Gerichtes feststeht - im Überholverbot begonnen hat, den Pkw des Beklagten zu 1. zu überholen, was ebenfalls unfallursächlich geworden ist.
64Aufgrund der Einlassung der Parteien und insbesondere aufgrund der Ausführungen
65des Sachverständigen Prof. T besteht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:
66Der Beklagte zu 1. reduzierte in der Annäherung an den
67Feldweg, in den er unstreitig einbiegen wollte, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs
68und begann bereits vor Beginn der gestrichelten/durchbrochenen Linie, welche die ansonsten durchgezogene Linie auf der Höhe der Einfahrt kurz
69unterbricht, mit dem Linksabbiegevorgang.
70Hierbei verletzte er jedenfalls im Zeitpunkt der Rückschau, als er
71den Lenker links einschlug und auf die Gegenfahrspur fuhr, die ihn in diesem Moment treffende zweite Rückschaupflicht,
72was kausal für den Unfalleintritt geworden ist.
73Der Kläger seinerseits fuhr mit einer Geschwindigkeit von eingangs 60 bis 65 km/h in
74die Kurve, nahm diese nahe an der durchgezogenen Mittellinie, um dann - ca. 43 m vor dem Kollisionsort - nach links zu lenken, um den Pkw zu überholen.
75Kurz darauf begann der Beklagte zu 1.,
76während der Kläger bereits zum Überholten angesetzt hatte,
77mit dem Abbiegevorgang, so dass es kurz vor der Grundstückszufahrt zu dem Sturz
78mit Kollision des Klägers und des Motorrads mit dem Pkw des Beklagten zu 1. kam,
79wobei wegen des Ablaufs des Unfallgeschehens auf die Anlage C 1 zum Sachverständigengutachten verwiesen wird.
80Das Gericht hält die Angaben des Sachverständigen Prof. T, auf die
81sich das Ergebnis in erster Linie stützt, für überzeugend aufgrund folgender Erwägungen:
82Der Zustand der Straße und der eingezeichneten Linie lässt darauf schließen,
83dass im Bereich der jeweiligen Hofzufahrt ein Zugang von beiden Seiten zu dem jeweiligen Gehöft geschafften werden sollte,
84was einer durchgehenden Planung der Straßenbauer erkennbar entsprach.
85Insoweit wird auf die Lichtbilder vom Unfallort, welche
86sich in der beigezogenen Strafakte befinden, verwiesen. Die Unfallspuren am Fahr-
87zeug des Beklagten zu 1. ließen auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h
88schließen, wobei die Kollision mit dem Motorrad während des Rutschvorganges des
89letzteren erfolgte. Hierfür sprechen sowohl die Kerben an der Felge am Pkw des Be-
90klagten zu 1., die von der Gabel des Motorrades stammen, als auch die Reifenspuren auf dem Nummernschild des Krades.
91Der Kläger selbst prallte gegen den Pkw im Be-
92reich der linken Tür bzw. vor dem Radkasten, so dass es hier zu einer großflächigen Beule kam.
93Die Feststellungen zu dem vom Kläger vor der Kollision begonnenen Überholvorgang beruhte zum einen auf
94der Aussage des Zeugen U, der - auf der Gegenfahrspur in weiter Entfernung
95sich nähernd - bemerkte, dass das Krad aus seiner Sicht nicht hinter dem Pkw sondern
96schräg neben dem Pkw fuhr. Ferner spricht die Driftspur sowie anschließende Kratz-
97spur, die das Krad des Klägers auf der Straße hinterließ, in einer Gesamtlänge von ca. 13,70 m,
98die sich insgesamt auf der Gegenfahrspur befand und dort auch bereits in
99einem deutlichen Abstand zur Mittelfahrspur begann, für die Richtigkeit der Angabe
100des Zeugen U sowie für die zutreffende Ausführung des Sachverständigen
101Prof. T. Hätte der Kläger, wie er selbst behauptet, lediglich auf den
102Abbiegevorgang des Beklagten zu 1. reagiert, hätte die Bremsspur in dem Bereich der eigenen Fahrspur beginnen müssen.
103Aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit ergibt sich - zurück gerechnet - unter Berück-
104sichtigung der Bremsverzögerung von 7,5 m/s² und unter Berücksichtigung der
105Bremsspurlänge von 8 m sowie einer Rutschverzögerung von 4 m und einer Rutsch-
106spurlänge von 5,2m eine Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 60 bis 65 km/h
107und mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Bereich, in welchem eine
108Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war.
109Ferner ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass der Kläger begonnen hatte, den Pkw des Beklagten zu 1. verbotswidrig zu überholen, woraus sich ebenfalls ein
110Erheblicher Verursachungsanteil des Klägers mit entsprechendem Regelverstoß
111ergab.
112Auch der Beklagte zu 1. hat an der Unfallentstehung mitgewirkt, da er in einem Zeit-
113punkt mit dem Linksabbiegevorgang begann, als er hierzu aufgrund der durchgezogenen Linie noch nicht berechtigt war,
114ohne zu diesem Zeitpunkt nochmals der zweiten Rückschaupflicht zu genügen.
115Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten musste auch der
116Beklagte zu 1. sich an die durchgezogene Linie und das sich daraus ergebende Gebot des Rechtsfahrens bis zum Zeitpunkt,
117in dem er den Einfahrtbereich erreichte, halten,
118wogegen er, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend
119ausgeführt hat, verstoßen hat. Hätte er nicht bereits 25 m vor dem eigentlichen Ein-
120fahrtbereich mit dem Linksabbiegevorgang begonnen, sondern wäre er weiter an die
121gestrichelte Linie herangefahren und hätte zu diesem Zeitpunkt sich durch einen Blick in den Spiegel vergewissert,
122ob er ohne Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers
123abbiegen könnte, wäre es ebenfalls zu dem Unfallgeschehen nicht
124gekommen. Hieraus resultiert Mitverschulden des Beklagten zu 1., welches zwar im
125Verhältnis zu dem überwiegenden Verschulden des Klägers geringer wiegt, jedoch
126unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr und des zweifellos gegebenen
127Verschuldens nicht völlig zurücktritt. Das Gericht hat die Verursachungsanteile mit 1/3 zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten des Klägers bewertet.
128Auf der Grundlage dieser Wertung ergibt sich folgende Schadenberechnung:
129Der vom Kläger angenommene Wiederbeschaffungswert des Krades war nach den Angaben des Sachverständigen mit 4.000,00 € zutreffend berechnet.
130Desgleichen hat
131das Gericht die Werte für die Kombination und den Helm als gerechtfertigt angesehen aufgrund der eigenen Sachkenntnis
132sowie der Angaben des Sachverständigen (§ 287 ZPO),
133so dass sich unter Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale bei 100 %
134Haftung eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 4.770,00 € ergeben
135hätte, woraus bei Berücksichtigung einer Haftung von 1/3 ein Betrag in Höhe von
1361.574,10 € resultiert.
137Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gilt Folgendes:
138Der Kläger erlitt eine schmerzhafte Rippenserienfraktur und eine Lungenkontusion,
139befand sich auch anfangs in Lebensgefahr, was Schmerzensgeld erhöhend zu beur-
140teilen ist, wobei sich eine Dauer von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit anschloß. Hieraus resultiert eine Gesamtdauer der im Rahmen des Schmerzensgeldes
141zu berücksichtigenden Beschwerden von zwei Monaten, wofür dem Gericht,
142da Dauerfolgen nicht zu verzeichnen waren,
143einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € als angemessen und
144ausreichend angesehen hat.
145Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 1/3 ergibt sich hieraus eine Schmerzensgeldforderung des Klägers in
146Höhe von 825,00 €, so dass der Klage in Höhe des Gesamtbetrages von 2.399,10€
147stattzugeben war.
148Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.
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