Beschluss vom Landgericht Dortmund - 14 (I) Qs 66/05
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung oder Ablehnung) unterscheidet.
4Die Kammer hält deswegen im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung die Beschwerde für unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm StV 2001, 103).
5Die Kammer weist allerdings in der Sache auf folgendes hin:
6Um dem Opferschutz genüge zu tun, muss im Fall der Ladung des Opferzeugen so
7rechtzeitig über den frühzeitig gestellten Antrag entschieden werden, dass ein
8vorbereitendes Gespräch mit dem Zeugen geführt werden kann und die Begleitung zum Termin erfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer wird ein vorbereitendes
9Gespräch und die Begleitung zur Zeugenvernehmung von der Zeugenbeistandschaft
10mit umfasst. Trotz des engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der
11Vernehmung" ist dieses nach Sinn und Zweck des Opferschutzes erforderlich, auch
12wenn in der Hauptverhandlung auf Vernehmung des Opferzeugen verzichtet wird.
13Ob bei einer rechtzeitigen Entscheidung die Voraussetzung des § 68 b S. 1 StPO
14bei der im Ermessen des erstinstanzlichen Richters stehende Entscheidung vorgelegen haben kann dahinstehen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.