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StPO § 68b Zeugenbeistand

Strafprozeßordnung

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2.
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
3.
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 35 K 5053/22.O
12. November 2025
35 K 5053/22.O 12. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 203/25
5. August 2025
2 Ws 203/25 5. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 K 5354/25
17. Juni 2025
3 K 5354/25 17. Juni 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 GLa 337/25
30. Mai 2025
10 GLa 337/25 30. Mai 2025
Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 527 XIV 271/24 B
10. Juli 2024
527 XIV 271/24 B 10. Juli 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 22.549
25. April 2022
11 CS 22.549 25. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 154/20
29. Juni 2020
3 Ws 154/20 29. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws (s) 65/20
27. Februar 2020
1 Ws (s) 65/20 27. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Strafsenat) - 4 StE 1/17
21. Mai 2019
4 StE 1/17 21. Mai 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 145/16
26. September 2016
1 Ws 145/16 26. September 2016