Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 109/06
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 28.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, das Baumhaus, das an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger errichtet worden ist, zu entfernen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Der weitergehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu
84 % und den Beklagten zu 16 % auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz den Klägern zu 88 % und den Beklagten zu
12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 28.3.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten weder Anspruch auf Beseitigung der Äste noch auf Beseitigung des Baumhauses. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
5Die Kläger greifen das Urteil des Amtsgerichts an und verfolgen ihre Anträge aus erster Instanz weiter. Sie meinen, sie könnten Beseitigung der Äste und des Baumhauses verlangen, dieses sei einem Gartenhaus vergleichbar und damit ein Verstoß gegen das NachbarRG NRW gegeben.
6Sie beantragen nunmehr erstmals in der Berufung weiter hilfsweise festzustellen,
7dass die Beklagten verpflichtet sind, an sie den Schaden zu
8erstatten, der durch die Beseitigung der herunterfallenden Zapfen
9und Tannennadeln auf ihrem Grundstück entsteht.
10II.
11Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
12Die Kläger können von den Beklagten gem. § 1004 BGB die Beseitigung des Baumhauses verlangen.
13Das Baumhaus ist zwar nicht als ein Gebäude i.S.d. NachbG NRW anzusehen. Es stellt jedoch eine unzulässige Anlage im Bereich der Grenze gem. § 31 Abs. 1 NachbG NRW dar. Dem NachbG NRW ist zu entnehmen, dass an der Grenze von den jeweiligen Nachbarn eine besondere Rücksichtnahme gefordert wird. Nach § 31 NachbG NRW sind Aufschichtungen und sonstige Anlagen nur eingeschränkt zulässig. Das Baumhaus ist als sonstige Anlage i.S.d. § 31 NachbG NRW anzusehen. Damit ist gem. § 131 NachbG NRW abhängig von der Höhe der Anlage ein bestimmter Abstand einzuhalten. Diesen Abstand haben die Beklagten mit dem Baumhaus nicht gewahrt. Wie der in erster Instanz durchgeführte Ortstermin ergeben hat, ist das Baumhaus in einem Abstand von nur 20 cm zur Grenze und in einer Höhe von 2,20m bis 2,50 m von den Beklagten errichtet worden. Gem. § 31 NachbG NRW ist bei dieser Höhe ein Abstand von 20 cm jedenfalls unzureichend.
14Die Kläger können daher Beseitigung des Baumhauses verlangen.
15Im Übrigen ist ihre Berufung unbegründet.
16Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des geforderten Rückschnittes und des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
17Auch der weitergehende in der Berufung erstmals hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war zurückzuweisen.
18Insoweit ist schon ein möglicher Schaden, der den Klägern durch die Beseitigung der herunterfallenden Zapfen und Tannennadeln entsteht, nicht schlüssig dargetan.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
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