Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 18/07
Tenor
wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beru-
fungsinstanz zurückgewiesen,
1
Gründe:
2Die von der Beklagten eingelegte Berufung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §114 ZPO.
3Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, das unter analoger Anwendung des § 109 InsO festgestellt hat, dass der Genossenschaftsanteil der Klägerin nicht zur Insolvenzmasse gehört. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Die Regelung des § 109 l 2 und 3 InsO schützt das Mietverhältnis über die vom
5Schuldner selbst bewohnte Wohnung, dem Insolvenzverwalter soll der Zugriff auf die angemietete Wohnung des Schuldners versagt bleiben, wobei der Gesetzgeber keinerlei Unterscheidungen über die Art des Mietverhältnisses - "normale" Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung - vorgenommen hat. Dieser Schutz des Insolvenzschuldners würde unterhöhlt, wenn einem Insolvenzverwalter der Zugriff auf den Genossenschaftsanteil für eine vom Insolvenzschuldner bewohnte Genossenschaftswohnung ermöglicht würde. Die Kammer teilt die in der Literatur in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass es nicht Sinn eines auf Restschuldbefreiung angelegten Verbraucherinsolvenzverfahrens sein kann, den Schuldner auf diese Weise durch den Verlust seiner (Genossenschafts-) Wohnung in eine besondere Notlage zu bringen und ihn der staatlichen Fürsorge preiszugeben (Vallender/Dahl "Das Mietverhältnis im Verbraucherinsolvenzverfahren" NZI 2000, 246).
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Referenzen
- InsO § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter 1x
- § 109 l 2 und 3 InsO 1x (nicht zugeordnet)