InsO § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter

Insolvenzordnung

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 73/12
6. April 2022
8 U 73/12 6. April 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 355/17
5. Juli 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 56/17
26. April 2018
IX ZR 56/17 26. April 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 238/17
26. April 2018
IX ZR 238/17 26. April 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 95/16
6. Dezember 2017
XII ZR 95/16 6. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 33/16
13. Juli 2017
IX ZB 33/16 13. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 60/16
29. Juni 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 45/15
16. März 2017
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 147/16
26. Oktober 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
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