Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 AktE 23/03

Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und der angemessenen Ausgleichszahlung werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Spruchstellenverfahrens einschließlich der den Antragsgegnerinnen entstandenen außergerichtlichen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 474.804,00 € festgesetzt.


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