Beschluss vom Landgericht Dortmund - 35 Qs 55/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde sind Teil der Verfahrenskosten. Die der Angeklagten in der Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Verfahrenshindernis. Unabhängig
3von den Gründen, die das vereinfachte Verfahren gemäß § 408 a StPO nicht möglich
4machen, ist das Gericht verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Bereits in
5der ersten Hauptverhandlung hätte eine polizeiliche Vorführung der Angeklagten
6beschlossen oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden können. Dass ein
7Referendar als Sitzungsvertreter nicht bereit ist, die von ihm für sachgerechte erachtete
8Anträge zu stellen, mag aus der Sicht des Gerichtes als ärgerlich angesehen werden, zumal
9nach der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Referendar nicht an den
10ursprünglichen Strafbefehlsantrag gebunden ist. Dieses Verhalten hindert das Gericht aber
11nicht an der Fortführung des Verfahrens.
12Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465
13StPO.
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