Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 399/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende

Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr.: ## nicht durch Rücktritt und Kündigung der Beklagten vom 04.06.2009 beendet worden ist sondern unverändert fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 13.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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