Beschluss vom Landgericht Dortmund - 2 S 1/11

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbe-gründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeu-tung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.


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