Beschluss vom Landgericht Dortmund - 36 Qs 25/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund wird nach §§ 100g Abs. 1, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k, 100b Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 1 StPO gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung angeordnet, dass unverzüglich sämtliche in § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG), die am 16.02.2016 im Zeitraum von 22:59 Uhr bis 23:06 Uhr angefallen sind, durch die Dienstanbieter

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an die anfragende Polizeidienststelle zu übermitteln sind.

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Basisstation(en) abgewickelt werden, welche den folgenden geographischen Standort funktechnisch versorgen:

L-Straße, C-R.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.


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