Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 470/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verfolgt gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzung durch Herrn L, Gesellschafter der Beklagten.
3Der Sachverhalt hat seinen Ursprung in einem gegen den Kläger und seinen Vater gerichteten Verfahren vor dem Landgericht Dortmund zu dem Az. # # ###/##, welches seinen erstinstanzlichen Abschluss durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom ##.##.#### gefunden hat und schließlich zweitinstanzlich durch Berufungsurteil des OLG Hamm vom ##.##.####, Az. # # ##/##, rechtskräftig beendet wurde. Der Kläger wurde hier gesamtschuldnerisch mit seinem Vater zur Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten eines Herrn T verurteilt. Aus dem genannten Urteil betrieb der T sodann die Zwangsvollstreckung und ließ zulasten des Hauses des Klägers in der T-Straße in E eine Zwangshypothek eintragen. Die Eintragung erfolgte am ##.##.####.
4Um die Zwangsversteigerung abzuwenden wandte sich der Kläger seinerzeit an Herrn L1 aus I1.
5L1 nahm gegen Ende des Jahres 1996 Verhandlungen mit dem damaligen Rechtsanwalt des Gläubigers T, Herr C2, auf mit dem Ziel, die Freigabe des Grundstücks und die damit verbundene Löschung der Zwangshypothek zu bewirken.
6Bereits vor Beginn der Verhandlungen über die Freigabe des Grundstücks hatte der Kläger, der das Studium der Chemie betrieb, begonnen, neben dem Studium zu arbeiten.
7L1 machte dem Kläger – was allerdings beklagtenseits bestritten wird – große Hoffnungen, eine dauerhafte Freigabe des Grundstückes durch Leistung einer Einmalzahlung auf die bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger T zu erreichen. Tatsächlich nahm der Kläger, was unbestritten ist, bereits im April 1996, also vor Eintragung der Zwangshypothek, eine bezahlte Tätigkeit auf.
8Schlussendlich konnte der Bevollmächtigte des Klägers L1 im Jahre 1997 mit dem Gläubigervertreter eine dahingehende Vereinbarung treffen, dass von dort aus die Freigabe des Grundstücks bewirkt werde und der Kläger im Gegenzug die Zahlung eines Betrages i.H.v. 20.000 DM leiste.
9Hierbei ging der Bevollmächtigte L1 davon aus, wie er es später im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung äußerte, eine abschließende Regelung erzielt und mithin die Immobilie des Klägers der Zwangsvollstreckung dauerhaft entzogen zu haben. Tatsächlich betrieb der Gläubiger T fortan keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr in das Haus des Klägers.
10Erst nach dem Tod des Gläubigers im Jahre 2005 griffen dessen Erben erneut die auf sie übergegangenen Ansprüche des T auf und ließen in diesem Zuge wiederum eine Zwangshypothek zulasten des Grundstücks T-Straße, E eintragen, obwohl dies aus Sicht des Klägers nach der Vereinbarung in 1997 nicht mehr möglich sein sollte.
11Der Kläger wandte sich daraufhin wiederum an L1 und ließ Vollstreckungsgegenklage unter anderem unter Hinweis auf die Vereinbarung aus dem Jahre #### vor dem Landgericht Dortmund zu dem Az. # # ###/## erheben.
12Bis zum 16.11.2006 ließ sich der Kläger in diesem Rechtsstreit von L1 vertreten, hiernach von L, der Gesellschafter der Beklagten ist.
13Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers vertrat das Landgericht Dortmund während des gesamten Prozessverlaufs die Auffassung, die Zahlung von 20.000 DM habe lediglich zu einer einmaligen Löschung der damals eingetragenen Zwangshypothek geführt. Entsprechendes vertrat das Landgericht Dortmund auch abschließend in seinem Urteil vom ##.##.####.
14Der Kläger sah aufgrund des für ihn ungünstigen Prozessverlaufes eine mögliche Haftung seines vormals tätigen Bevollmächtigten L1, der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weiterhin daran festhielt, davon ausgegangen zu sein, mit der Zahlung von 20.000 DM sei eine endgültige Regelung verbunden gewesen.
15Mit Schreiben vom 02.05.2007 bat der Kläger den nunmehr bevollmächtigten L um Mitteilung, ob er bereit sei, eine Schadensersatzklage gegen L1 auf PKH-Basis zu führen. L erwiderte mit Schreiben vom 03.05.2007 hierauf, die misslungene Freigabevereinbarung sei möglicherweise auf eine anwaltliche Pflichtverletzung zurückzuführen. Bezüglich der Rechtsverfolgung riet er allerdings dazu, zunächst den Ausgang des Verfahrens # # ###/## (Vollstreckungsgegenklage) abzuwarten.
16Gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts Dortmund vom ##.##.#### – L führte diese Sache für den Kläger nicht weiter – ging der Kläger persönlich im Wege des Prozesskostenhilfeantrages für ein etwaiges Berufungsverfahren vor. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde allerdings durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom ##.##.#### mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.
17Die Haftpflichtversicherung des L1, die dieser zwischenzeitlich wegen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus anwaltlicher Pflichtverletzung, die er im Zusammenhang mit der Vereinbarung im Jahre 1997 begangen haben sollte, informiert hatte, vermochte jedoch keine Haftpflichtansprüche gegen L1 zu erkennen und bat diesen mit Schreiben vom 03.03.2009 darum, Schadensersatzansprüche zurückzuweisen. Entsprechendes teilte er dem Kläger mit.
18Da sich der Kläger mit diesem Ergebnis nicht zufrieden geben wollte, beantragte er am ##.##.#### Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen L1 vor dem Landgericht Dortmund zu dem Az. ## # ###/##. Gegenstand der Rechtsverfolgung war ein Verdienstausfallschaden, den der Kläger auf 487.767,25 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 118.033,97 € bezifferte. Der Kläger begründet seinen Antrag damit, er habe neben dem Studium arbeiten müssen, um einen Betrag i.H.v. 20.000 DM aufbringen zu können um hiermit eine dauerhafte Freigabe des Hauses, die L1 für ihn bewirken sollte und bezüglich der Durchsetzbarkeit er ihm Hoffnung gemacht habe, zu erreichen. Hierdurch habe er sein Studium vernachlässigen müssen, was zu einem verzögerten Abschluss und mithin zu erheblichem Verdienstausfall geführt habe.
19Der PKH Antrag des Klägers wurde mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom ##.##.#### zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde wurde sodann durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom ##.##.#### zurückgewiesen, Az. ## # ##/##. Beide Entscheidungen gingen davon aus, dass etwaige Ansprüche gegen L1 jedenfalls verjährt seien.
20Der Kläger ist der Auffassung, L1 habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, indem er im Jahre 1997 tatsächlich keine abschließende Vereinbarung zum endgültigen Ausschluss der Zwangsvollstreckung in das Haus des Klägers traf, obwohl er – L1 – selbst davon ausging, dies getan zu haben und dies auch gegenüber dem Kläger so vertrat.
21Er – der Kläger – habe im Vertrauen auf die Zusage des L1, dass Entsprechendes gelinge, eklatant sein Leben umgestellt und sein Studium vernachlässigt, um neben her zu arbeiten und Geld für eine Vereinbarung zur dauerhaften Freigabe des Grundstücks zu verdienen. Seine berufliche Planung habe darin bestanden, das Diplom zu erlangen, anschließend zu promovieren um als promovierter Chemiker ab 2001 in der chemischen Industrie arbeiten zu können.
22Dadurch, dass ihm dies wegen der eklatanten Umstellung seines Werdegangs aufgrund der Erforderlichkeit, 20.000 DM für die – erhoffte aber nicht eingetretene – endgültige Verhinderung der Zwangsvollstreckung in sein Haus T-Straße, E, zu verdienen, nicht gelungen sei, sei ein Verdienstausfall für die Jahre 2002-2014 i.H.v. 798.611,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 256.611,15 € entstanden.
23Dieser Schaden, so die Ansicht des Klägers, beruhe auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des L1. An diesen habe er sich gewandt, um seinerzeit im Jahre 1996 die Zwangsversteigerung abzuwenden und eine Lösung zu finden, die seine weitere berufliche Zukunft am wenigsten beeinträchtige.
24Dass schließlich Schadensersatzansprüche gegen L1 im Jahr 2012 nicht mehr durchsetzbar gewesen seien, sei wiederum auf eine Pflichtverletzung des L, Gesellschafter der Beklagten, zurückzuführen.
25Dieser habe ihm nämlich im Jahre 2007, als der Kläger erstmals von der Pflichtverletzung des L1 Kenntnis erhielt, geraten, zunächst den Ausgang der erhobenen Vollstreckungsgegenklage abzuwarten.
26Zu diesem Zeitpunkt hätte allerdings bereits das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bezüglich der anwaltlichen Pflichtverletzung des L1 bestanden, worauf L pflichtwidrig nicht hingewiesen habe.
27Durch seine Ausführungen habe L den Kläger davon abgehalten, rechtzeitig Klage gegen L1 zu erheben, worin ein Beratungsfehler liege. Der Kläger habe L mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt und dieser habe auch die Übernahme des Mandats gegen L1 mit Schreiben vom 23.04.2007 zugesagt.
28Der Kläger beantragt,
291. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055.222,65 € Schadensersatz nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 798.611,50 € zu zahlen;
302. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ersatz solcher Verdienstausfälle nebst ihrer Verzinsung verpflichtet ist, die nach der Beendigung dieses Rechtsstreites entstehen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie ist der Auffassung, weder dem früheren Bevollmächtigten L1 noch L sei eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, woraus ein adäquat kausaler Schaden des Klägers folgen könnte.
34Zunächst habe es gar keinen direkten Auftrag des Klägers an L gegeben, Schadensersatzansprüche gegen L1 durchzusetzen. Es sei diesbezüglich lediglich über etwaige Ansprüche gegen diesen im Rahmen der Verteidigung gegen die Vollstreckung in das Grundstück gesprochen worden. Die Beauftragung des L habe sich lediglich auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Dortmund zu dem Az. # # ###/## bezogen.
35Der Kläger habe jedoch auch insbesondere zu keiner Zeit einen durchsetzbaren Anspruch gegen L1 innegehabt, so dass jedenfalls aus diesem Grund bereits ein Anspruch gegen L ausscheide.
36Es werde zunächst bestritten, dass L1 dem Kläger suggeriert habe, eine Vereinbarung zur endgültigen Freigabe des Hauses des Klägers und Verhinderung jedweder weiterer Zwangsvollstreckung in dieses sei sicher. Jedoch sei, selbst wenn dieses der Fall gewesen wäre, dem Kläger kein Schaden entstanden. Es sei insoweit zu unterstellen, dass er auch 20.000 DM zur einmaligen Freigabe gezahlt hätte, wenn dies das offenkundige Ergebnis der Verhandlungsbemühungen des L1 gewesen wäre. Denn schließlich habe im Zeitpunkt der Verhandlungen über die Freigabe des Hauses – was vom Kläger nicht bestritten wird – eine Veräußerung des Grundstücks im Raum gestanden und es sei das damalige Ziel der Verhandlungen des L1 gewesen, diesen freihändigen Verkauf durch die Löschung der Zwangshypothek überhaupt erst zu ermöglichen
37Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers zu der eklatanten Änderung seines Werdegangs und hieraus folgend auch zur Höhe des geltend gemachten Schadens unsubstantiiert. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger ohnehin angesichts seiner erheblichen Schulden und der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht hätte ohne Einschränkung weiter studieren können. Insbesondere hätte ihn die ansonsten bei Hinwegdenken der geschlossenen Vereinbarung drohender Zwangsversteigerung seines Wohnhauses massiv in seinem studentischen und beruflichen Fortkommen beeinträchtigt.
38In diesem Zusammenhang werde auch bereits bestritten, dass Sinn und Zweck der Arbeitsaufnahme durch den Kläger tatsächlich der Verdienst von 20.000 DM zu dem Zwecke, diesen Betrag für die Einmalzahlung an den Gläubiger zur Freigabe des Hauses zu bezahlen, gewesen sei. Folgerichtig sei bereits zu bestreiten, dass der für die in 1997 getroffene Vereinbarung unstreitig geleistete Betrag i.H.v. 20.000 DM überhaupt aus seinem Vermögen stamme.
39Es fehle im Übrigen jedenfalls an der Kausalität zwischen der unterstellten anwaltlichen Pflichtverletzung des L1 und dem behaupteten Schadenseintritt. Schließlich habe der Kläger bereits im April 1996 eine Erwerbstätigkeit angenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Zwangshypothek in sein Wohnhaus eingetragen war.
40Schlussendlich seien Ansprüche gegen L1 bereits im Jahre 2000, also lange vor dem Tätigwerden des L verjährt. Gleiches gälte ohnehin hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber der Beklagten, die bei unterstellter Pflichtverletzung des L spätestens Ende 2014 der Verjährung unterlegen hätten.
41Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am ##.##.#### verwiesen.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage ist unbegründet.
44I. Unabhängig davon, ob etwaige Ansprüche gegen die Beklagte bereits verjährt sind, ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zu verneinen.
451. Denn dem Kläger stand und steht jedenfalls – ebenfalls unabhängig von etwaigen Einreden der Verjährung – bereits kein Anspruch gegen den ursprünglich Bevollmächtigten L1 aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung zu, der aber Voraussetzung für die Bejahung einer irgendwie gearteten Feststellung einer anwaltlichen Pflichtverletzung des nachrangig beauftragten L wäre.
46Sofern der Kläger eine solche im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des L1 bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1997 sieht, kann insoweit dahinstehen, ob dem Bevollmächtigten im Rahmen der Verhandlungen seinerzeit überhaupt ein Fehler unterlaufen ist.
47Selbst unterstellt, dass L1 Verhandlungen mit dem Vertreter des Gläubigers C2 mit dem Ziel geführt hat, bezüglich der Beendigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Haus des Klägers eine abschließende Lösung durch Leistung einer Einmalzahlung zu erzielen, ihm dies allerdings tatsächlich entgegen seiner eigenen Vorstellung nicht gelungen ist, und hierin ein vorwerfbares Verhalten im Sinne einer Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten zu sehen wäre, sind vorliegend die geltend gemachten Ansprüche des Klägers wegen des behaupteten Verdienstausfalls zurückzuweisen.
48Zwar behauptet der Kläger, er habe nur in Ansehung des Ziels einer abschließenden Regelung und dauerhaften Einstellung der Zwangsvollstreckung in sein Wohnhaus seinen beruflichen Werdegang geändert und sein Studium zum Zwecke der Beschaffung finanzieller Mittel für die geplante Einigung vernachlässigt. Schließlich habe er L1 explizit damit beauftragt, die Zwangsversteigerung abzuwenden und eine Lösung zu finden. Hierfür habe er aber das Geld beschaffen müssen.
49Eine Ursächlichkeit für die behauptete eklatante Veränderung seines beruflichen Werdegangs vermag das Gericht jedoch selbst bei unterstellter anwaltlicher Pflichtverletzung im Rahmen der Verhandlung über die beschriebene Vereinbarung in 1997 durch L1 nicht zu erkennen. Schließlich kann diese unterstellte Pflichtverletzung hinweg gedacht werden, ohne dass der vom Kläger beschriebene und von ihm zur Grundlage seiner Anspruchsbegründung dienende Umstand – nämlich die „schädigende“ Aufnahme einer Erwerbstätigkeit parallel zum Studium – entfiele. Mithin fehlt es bereits nach eigenem Sachvortrag an der für die Begründung eines solchen Anspruches erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
50Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger bereits im April 1996 begonnen hat, neben dem Studium zu arbeiten. Die Eintragung der Zwangshypothek wurde hingegen erst im Mai 1996 veranlasst, so dass der Kläger die Entscheidung zur Vernachlässigung seines Studiums bereits zu einem Zeitpunkt traf, zu welchem zumindest L1 noch nicht mit der Abwendung der Zwangsversteigerung beauftragt sein konnte.
51Desweiteren lässt der Kläger selbst vortragen, dass er bereits zu Beginn der Verhandlungen über die Freigabe des Grundstücks begann, neben dem Studium zu arbeiten. Hintergrund sei gewesen, dass L1 ihm gute Hoffnungen machte, eine dauerhafte Freigabe zu erreichen. Daher sei er auch in der Lage gewesen, den Betrag von 20.000 DM nach Abschluss der Verhandlungen zu bezahlen. In der Tat verhandelte L1 mit C2 in einer Größenordnung der Zahlung eines Betrages i.H.v. 20.000 DM zur Abwendung der Zwangsversteigerung und teilte mit Schriftsatz vom 31.12.1996 mit, 20.000 DM könnten kurzfristig gezahlt werden. Diese Zahlung floss sodann nach getroffener Vereinbarung am 15.05.1997.
52Keinesfalls konnte und durfte der Kläger jedoch bereits bei Beginn der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium davon ausgehen und darauf vertrauen, dass es L1 tatsächlich gelingen würde, eine entsprechende – vor allen Dingen abschließende und endgültige Regelung – zu erzielen, die sein Haus auf immer und ewig dem Zugriff des Gläubigers entziehen würde.
53Hieran änderte auch der Umstand, würde man ihn als wahr unterstellen, dass der Kläger L1 genau damit beauftragte und dieser ihm entsprechende Hoffnungen machte, nichts.
54Auch dem Kläger muss in dieser Situation bewusst gewesen sein, dass der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung immer der Zustimmung der jeweils anderen Partei bedarf, auf die man allenfalls hoffen darf, mit der man jedoch nicht zwangsläufig rechnen kann.
55Das Ergebnis der Verhandlungsbemühungen des L1 konnte mithin weder vorhergesehen noch abschließend von diesem im Sinne des Klägers erzwungen werden. Selbst wenn es L1 mithin überhaupt nicht gelungen wäre, die Gläubigerseite auch nur einmalig zur Löschung der Zwangshypothek zu bewegen – was angesichts der hohen Forderung der sich der Kläger ausgesetzt sah gar nicht so unwahrscheinlich gewesen wäre – hätte der Kläger gleichwohl nach eigenem Sachvortrag sein Studium vernachlässigt und den von ihm als ursächlich für die massive Verzögerung seines Studiums beschriebenen Weg eingeschlagen.
56Aus Sicht des Gerichts erschließt sich nach dem Sachvortrag des Klägers im Übrigen auch nicht, wieso dieser sodann nach Aufbringen des Betrages i.H.v. 20.000 DM und Zahlung im Mai 1997 sein Studium nicht ohne weitere Verzögerung fortsetzen konnte. Schließlich bedeutete dies auch nach dem Vortrag des Klägers lediglich eine Doppelbelastung für maximal ein Jahr. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Kläger hiernach sein Studium entsprechend seiner beschriebenen Planung fortsetzt und mithin mit maximal einem bis anderthalb Jahren Verzögerung abschließt. Dies geschah jedoch unstreitig nicht, denn tatsächlich erhielt der Kläger das Diplom zum Abschluss des Chemiestudiums erst im Jahre 2005.
572. Da der mit Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des bezifferten Verdienstausfalls wegen anwaltlicher Pflichtverletzung des L bereits dem Grunde nach nicht besteht, geht auch der mit Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsantrag ins Leere. Auch diesbezüglich war die Klage daher abzuweisen.
58II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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