Beschluss vom Landgericht Dortmund - 32 Qs-400 Js 12/17--110/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr. C, E gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.


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