Beschluss vom Landgericht Dortmund - 32 Qs-400 Js 12/17--110/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr. C, E gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe:
2Der Angeschuldigte ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO offensichtlich nicht zur Selbstverteidigung in der Lage.
3Hiervon ist schon auszugehen, wenn der Angeschuldigte Analphabet ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 140 StPO Rdn. 30 m. w. N.).
4Vorliegend ist der Angeschuldigte zumindest einem Analphabeten gleichzustellen, da er bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung glaubhaft angab, nicht in der Lage zu sein, das Protokoll selbst zu lesen.
5Dieses musste ihm vielmehr durch den Vernehmungsbeamten vorgelesen werden.
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