Beschluss vom Landgericht Dortmund - 32 Qs-269 Js 1213/16 V A-45/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat zu Recht von einer Kostenentscheidung gem. § 472a StPO abgesehen.
3Über den Adhäsionsantrag vom 15.11.2017 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 15.11.2017 seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen hatte, dieser damit in Rechtskraft erwuchs und hierdurch das Strafverfahren beendet wurde. Daher war bereits der Anwendungsbereich des § 472 a Abs. 2 StPO nicht eröffnet. Denn das Amtsgericht hat nicht von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen, eine solche war nicht mehr zulässig, nachdem das Strafverfahren durch die Einspruchsrücknahme beendet worden war.
4Soweit die Beschwerdeführerin auf das Skript der Kollegen Richter am Amtsgericht Kai-Uwe Herbst & Richter am Amtsgericht Georg Plüür zum Adhäsionsverfahren Bezug nimmt, schließt sich die Kammer der dort vertreten Auffassung nicht an. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann nicht als Unterliegen hinsichtlich des Adhäsionsantrages gewertet werden. Vielmehr sind beide Rechtsinstitute getrennt voneinander zu betrachten. Durch die ggfs. taktische Einspruchsrücknahme ist prozessual – nach Auffassung der Kammer völlig wertneutral - dem Adhäsionsverfahren schlicht die Grundlage entzogen worden.
5Schließlich räumt § 472a StPO – die Anwendbarkeit der Norm unterstellt - dem erkennenden Ausgangsgericht ein Ermessen ein. Die Kammer kann jedoch auch insoweit nicht erkennen, dass dieses Ermessen durch das Amtsgericht fehlerhaft ausgeübt worden sein soll.
6Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
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