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StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 43/25
6. November 2025
2 Ws 43/25 6. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 625/24
6. Oktober 2025
2 StR 625/24 6. Oktober 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Urteil vom Landgericht Münster - 3 KLs-210 Js 359/25-22/25
5. September 2025
3 KLs-210 Js 359/25-22/25 5. September 2025
Urteil vom Landgericht Münster - 2 Ks-30 Js 375/24-4/25
2. September 2025
2 Ks-30 Js 375/24-4/25 2. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 266/25
5. August 2025
3 StR 266/25 5. August 2025
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 25 Ks 20/24
30. Juli 2025
25 Ks 20/24 30. Juli 2025
Urteil vom Amtsgericht Köln - 650 Ls 320/24
22. Juli 2025
650 Ls 320/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 162/25
10. Juli 2025
6 StR 162/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 175/25
1. Juli 2025
5 StR 175/25 1. Juli 2025