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StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Urteil vom Landgericht Münster - 3 KLs-210 Js 359/25-22/25
5. September 2025
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Urteil vom Landgericht Münster - 2 Ks-30 Js 375/24-4/25
2. September 2025
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5. August 2025
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22. Juli 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 162/25
10. Juli 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 175/25
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Urteil vom Landgericht Münster - 11 KLs-540 Js 1032/24-30/24
26. Juni 2025
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24. Juni 2025
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