Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 211/15

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Fa. C1, 01-Straße 00-00, 00000 O1-Ort, Inhaber C3, 02-Straße 00, 00000 O1-Ort, auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015  den Betrag von 7.508,57 € (siebentausendfünfhundertacht 97/100  Euro) zu zahlen nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die die C2 GmbH, 03-Straße 00, 00000 O2-Ort auf die Rechnung vom 1. Juni 2015 einen Betrag von 85,18 € (fünfundachtzig 18/100 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen und einen Betrag von 10,75 € als Zinsen auf den am 24.07.2015 gezahlten Betrag von 2.579,00 € für den Zeitraum vom 18.06.2015 bis zum 23.07.2015.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte D1, O1-Ort in Höhe von weiteren 213,49 € (zweihundertdreizehn 49/100 Euro) freizustellen,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 61 % der Kläger und zu 39 % die Beklagten, jedoch mit Ausnahme der beiderseits entstandenen Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten. Diese tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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