Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 22/18
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit der Aussage
„SONDER-AKTION: zusätzlich 20 % AUF ALLES OHNE WENN
UND ABER!
Dieser Extra-Rabatt gilt zusätzlich für:
Wohnwände, Polstermöbel, Couchtische, Polsterbetten, Box-springbetten, Matratzen & Rahmen, Baby- und Jugendzimmer, Küchen, Badmöbel, Kleinmöbel, Garderoben, Büromöbel, Gartenmöbel, Babywaren, Bad-Accessoires, Badematten, Bettwäsche, Bilder, Leuchten, Frottierwaren, Geschenkartikel, Glaswaren, Haushaltswaren, Porzellan, Teppiche und vieles mehr“
wenn gleichzeitig über einen Sternenverweis Ausnahmen vom beworbenen Preisnachlass vorgenommen werden wie geschehen mit der Anzeige Anlage K1 zur Klageschrift
und/oder mit der Aussage
„5 SONDERAKTIONSTAGE bei A 20 % AUF ALLES
OHNE WENN UND ABER AUF ALLE.
Boxspringbetten, Polsterbetten, Polstermöbel, Matratzen,
Babywaren, Bad-Accessoires, Badematten, Bettwäsche, Bilder, Leuchten, Frottierwaren, Geschenkartikel, Glaswaren, Porzellan, Haushaltswaren, Teppiche und vieles mehr“
wenn gleichzeitig über einen Sternenverweis Ausnahmen vom beworbenen Preisnachlass vorgenommen werden wie geschehen mit der Anzeige K3 zur Klageschrift;
2.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft, an den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist;
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, welcher aufgrund seiner Mitgliedsstruktur eine umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet besitzt. Die Beklagte betreibt Einrichtungshäuser.
3Im Soester Anzeiger vom ##.##.#### veröffentlichte die Beklagte die als Anlage K 1, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, beigefügte Werbung. Darin ist hervorgehoben eine Sonderaktion mit dem aus Blatt 4 der Akten näher vorgetragenen Inhalt.
4Ferner erschien im Soester Anzeiger vom ##.##.#### die als Anlage K 3, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, beigefügte Werbung der Beklagten. Auch hier ist eine Sonderaktion beworben mit dem aus Blatt 4 der Akten näher vorgetragenen Inhalt.
5In der Folgezeit wurde die Beklagte durch den Kläger bezüglich dieser vermeintlichen Verstöße abgemahnt, die Beklagte wies die Abmahnung durch Anwaltsschreiben zurück.
6Der Kläger meint, dass die Beklagte durch die beiden Anzeigen unlauter und irreführend im Sinne des UWG gehandelt habe, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe.
7Der Kläger beantragt,
8wie erkannt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt im Einzelnen ihre Werbeaktion und vertritt mit näherer Begründung die Auffassung, dass eine Irreführung nicht gegeben sei.
12Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist begründet.
15Beide Anzeigen sind unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, weshalb dem Kläger aus § 8 Abs. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die jeweils blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „20 % AUF ALLES“ vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass die Preisreduktion für das gesamte Sortiment der Beklagten gelte. Dies wird noch durch den Zusatz „OHNE WENN UND ABER“ unterstützt. Tatsächlich existiert aber eine – winzige – Sternchenauflösung, die dieses Angebot erheblich einschränkt, so dass die blickfangmäßige Aussage objektiv falsch ist.
16Es ist anerkannt, dass für Blickfangwerbung gilt, dass der Blickfang keine objektive Unrichtigkeit enthalten darf. Enthält dieser Blickfang eine objektiv unrichtige Aussage, bedarf es einer Korrektur im Blickfang selbst oder zumindest in einer weiteren Angabe, auf die im Blickfang mittels eines Sterns oder einer Fußnote hingewiesen wird; eine grobe Falschangabe, für die kein vernünftiger Anlass besteht, braucht dann nicht zugelassen werden, wenn ein solcher Sternchenhinweis eine Korrektur enthält (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 UWG Rn. 1.89).
17So liegt der Fall hier, da kein nachvollziehbares Interesse der Beklagten ersichtlich ist, dass blickfangmäßig hervorgehobene und besonders betonte, nämlich die Preisreduzierung auf das gesamte Sortiment, zu bewerben, obwohl es eine solche Preisreduzierung eben gerade nicht gibt. Vielmehr müsste die Korrektur der Aussage in einem solchen Fall durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis vorgenommen werden, der am Blickfang selbst teil hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 „Festzins Plus“).
18Zudem besteht auch der durch die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die vorgenommene Abmahnung berechtigt war. Auch an der Höhe der Kostenpauschale (250,00 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer) bestehen keine Bedenken; solche sind auch durch die Beklagte nicht dargetan.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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Referenzen
- §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, weshalb dem Kläger aus § 8 Abs. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2018, 320 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 S. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x