Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 22/18

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit der Aussage

„SONDER-AKTION: zusätzlich 20 % AUF ALLES OHNE WENN

              UND ABER!

              Dieser Extra-Rabatt gilt zusätzlich für:

Wohnwände, Polstermöbel, Couchtische, Polsterbetten, Box-springbetten, Matratzen & Rahmen, Baby- und Jugendzimmer, Küchen, Badmöbel, Kleinmöbel, Garderoben, Büromöbel, Gartenmöbel, Babywaren, Bad-Accessoires, Badematten, Bettwäsche, Bilder, Leuchten, Frottierwaren, Geschenkartikel, Glaswaren, Haushaltswaren, Porzellan, Teppiche und vieles mehr“

wenn gleichzeitig über einen Sternenverweis Ausnahmen vom beworbenen Preisnachlass vorgenommen werden wie geschehen mit der Anzeige Anlage K1 zur Klageschrift

und/oder mit der Aussage

„5 SONDERAKTIONSTAGE bei A 20 % AUF ALLES

OHNE WENN UND ABER AUF ALLE.

Boxspringbetten, Polsterbetten, Polstermöbel, Matratzen,

Babywaren, Bad-Accessoires, Badematten, Bettwäsche, Bilder, Leuchten, Frottierwaren, Geschenkartikel, Glaswaren, Porzellan,  Haushaltswaren, Teppiche und vieles mehr“

wenn gleichzeitig über einen Sternenverweis Ausnahmen vom beworbenen Preisnachlass vorgenommen werden wie geschehen mit der Anzeige K3 zur Klageschrift;

2.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft, an den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist;

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.


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