Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 151/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „D“.
3Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „D“ bzw. „D .... ............ ......“ eine Bestell-App für die Vermittlung von Fahraufträgen an professionelle und lokal ansässige konzessionierte Mietwagen- und Taxiunternehmen. Über diese App können Kunden sich ein gewöhnliches Taxi bestellen oder eine schwarze Limousine (sog. D black) aus dem Fuhrpark der Beklagten.
4Die Klägerin behauptet, sie betreibe in E eine Taxifahrtenvermittlungszentrale, der derzeit 431 von insgesamt 574 in E zugelassenen Taxis angeschlossen seien. Sie sei zudem Lizenznehmerin der Taxi-Bestell-App „Taxi E2“, mit der Fahrgäste Taxis bei ihr bestellen könnten, ohne dass ein direkter Sprachkontakt mit der Vermittlungszentrale notwendig sei. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre auch die Wahrnehmung allgemeiner gewerblicher oder beruflicher Interessen der Mitglieder im Deutschen Taxi- und Mietwagenverband; sie unterhalte zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb.
5Sie meint, die Werbung der Beklagten mit der Bezeichnung „D“ für den Mietwagenverkehr verstoße gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, weil sie geeignet sei, zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr zu führen. Sie behauptet, die Bezeichnung „Cab“ bezeichne im englisch-amerikanischen Sprachraum ein Taxi und führe damit vor allem bei englischsprachigen Verkehrskreisen zur Irreführung; diese Verwechslungsgefahr sei auch gewollt, weil die Beklagte mit dieser Bezeichnung sowohl für den von ihr betriebenen Taxiverkehr wie auch für den Mietwagenverkehr werbe.
6Sie beantragt,
7der Beklagten zu untersagen – bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Personenbeförderungen mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) mit der Bezeichnung „D“ zu werben und/oder die Vermittlung oder Beförderung von Personen mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) unter der Bezeichnung „D“ anzubieten oder durchzuführen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich auf Verjährung und Verwirkung.
11Sie meint, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da – was unstreitig ist – der eigene Fuhrpark schwarz und ansonsten vollkommen „nackt“ sei, den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale wie Farbe, Bezeichnung als Taxi und Taxischilder nicht verwendet würden.
12Die verwendete Bezeichung „D dein persönlicher Fahrer“ sei eine bloße Wortschöpfung und weise nicht einmal auf Personenbeförderung hin.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I.
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus §§ 3a UWG, 49 Abs. 4 S. 5 PBefG kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „D“ bzw. „D .... ............ ......“ (im Folgenden: D) zu. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Klägerin klagebefugt ist, ebenso, inwieweit Ansprüche verjährt bzw. verwirkt sind.
16Die Werbung mit dieser Bezeichnung verstößt nicht gegen. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG.
17Gem. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG dürfen Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.
18Eine solche Verwechslungsgefahr besteht unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis vorliegend nicht.
19Zwar trifft es zu, dass in der Bezeichnung „D“ das englische Wort „Cab“ enthalten ist, das übersetzt „Taxi“ bedeutet. Auch ist es durchaus so, dass viele Menschen in E englisch sprechen und diesen Begriff verstehen werden. Dies ist jedoch die einzige Verbindung, die überhaupt zum Taxiverkehr gegeben ist. Die von der Beklagten bereitgehaltenen Mietwagen ähneln Taxen überhaupt nicht. Soweit das LG Stuttgart in einer Entscheidung ausgeführt hat, schwarz sei eine „typische Taxifarbe“ (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2016, 11 O 91/16, zitiert nach juris Rn. 28), folgt das erkennende Gericht dem nicht: Die typische Taxifarbe in Deutschland ist elfenbeinfarben; schwarz mag eine typische Autofarbe sein, ist aber nicht typisch gerade für Taxen.
20Diese Beziehung zum Taxiverkehr wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass das Wort in Verbindung mit den weiteren Buchstaben „EP“ gebraucht wird, daher nicht ohne Weiteres als eigenständiges Wort und damit das englische Wort für Taxi zu erkennen ist, zudem dadurch, dass auch im englischsprachigen Raum nunmehr verstärkt das Wort „taxi“ und nicht „cab“ benutzt wird. Dies führt auch für die durchschnittlichen Verkehrskreise nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxiverkehr. Dies gilt umso mehr, wenn man sich die Beschreibung der App selbst durchliest – dort wird deutlich zwischen der Vermittlung von Taxen und von Mietwagen unterschieden.
21II.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 11 O 91/16 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3a UWG, 49 Abs. 4 S. 5 PBefG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- PBefG § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen 6x