Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 42/18 (Kart)

Tenor

erklärt sich das Landgericht Dortmund für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin vom 03. Februar 2020 gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das zuständige Kartellgericht Landgericht München I - Kartellzivilkammer.


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