Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 432/22
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 04.09.2022 die bis zum 03.12.2022 befristete Sicherungshaft gegen den Betroffenen an.
4Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 18.09.2022 meldete sich der Beteiligte zu 2) als Person des Vertrauens zu den Akten. Darin beantragte er, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Schreibens rechtswidrig gewesen sei. Dem Schreiben beigefügt war eine Vollmacht des Betroffenen datierend auf den 15.09.2022, die unter anderem folgenden Inhalt hatte: „Ein von meinem Verfahrensbevollmächtigen gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nehme ich hiermit zurück.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 18.09.2022, einschließlich der beigefügten Vollmacht, Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat den Antrag auf Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Beschluss vom 17.11.2022 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.11.2022 in der er auf sein Vorbringen aus dem Antrag auf Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft Bezug nimmt und ergänzend eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die Beschwerde ist unzulässig.
8Die Hauptsache ist erledigt; infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen. Die Hauptsache ist erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann [StRspr. zB. BGH Beschl. v. 7.8.2019 – XII ZB 29/19, BeckRS 2019, 20985; FamRZ 2018, 198; NJW-RR 2012, 997; FGPrax 2011, 39; BayObLG ZWE 2000, 419; OLG Düsseldorf FGPrax 2021, 180; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1022; OLG München FGPrax 2006, 228].
9So liegt der Fall hier. Die Hauptsache hat sich durch Zeitablauf der bis zum 03.12.2022 befristeten Haftanordnung erledigt. Danach konnte die Haft nicht mehr aufgehoben werden.
10Einen Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG hat der Betroffene nicht, auch nicht über den Beteiligten zu 2), wirksam gestellt.
11Die Beschwerde vom 27.11.2022 enthält keine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde, mit der nunmehr zweitinstanzlich ein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird. Zum einen geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass der Beteiligte zu 2) im Namen des Betroffenen handelt. Zum anderen deckt die zu den Akten gereichte Vollmacht nicht, das gerichtliche Verfahren zu betreiben. Im Übrigen widerspricht das Betreiben des Beschwerdeverfahrens als Feststellungsantrag dem eindeutigen Willen des Betroffenen. Ausweislich der Vollmacht will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht festgestellt wissen, da etwaige Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden sollen.
12Der Beteiligte zu 2) selbst ist nicht befugt, das Beschwerdeverfahren als Feststellungsantrag weiterzuverfolgen. § 62 Abs. 1 FamFG erfordert als weitere Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Feststellungsinteresse ist deshalb an die Person des Beschwerdeführers und den Eingriff in seine Rechte gebunden und hat damit höchstpersönlichen Charakter (OLG München FGPrax 2010, 269; Prütting/Helms/Abramenko § 62 Rn. 10; SBW/Unger/Roßmann § 62 Rn. 8). Nach der Rechtsprechung insbesondere des XII. Zivilsenats des BGH soll dies zur Folge haben, dass ein Beschwerdeverfahren nicht von weiteren Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortgesetzt werden kann. In Freiheitsentziehungsverfahren hält demgegenüber der V. beziehungsweise der jetzt zuständige XIII. Zivilsenat des BGH die nach § 429 Abs. 2 beschwerdeberechtigten Personen (insbesondere den Ehegatten oder den Lebenspartner) einschließlich einer Vertrauensperson allgemein für berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu stellen. Diesem Personenkreis räumt er zum Zweck der Gewährung effektiven Rechtschutzes die Möglichkeit ein, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen – auch nach dessen Tod – geltend zu machen (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 15 mN. in der Rspr.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betroffene selbst bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter erklärt, keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit stellen zu wollen ) BGH FGPrax 2014, 227).
13So liegt der Fall hier. Ausweislich der Vollmacht des Betroffenen vom 15.09.2022 hat der Betroffene selbst an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kein Interesse. Damit ist auch die Befugnis weiterer Beteiligter, die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen zu können, nicht gegeben.
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Referenzen
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 2x
- XII ZB 29/19 1x (nicht zugeordnet)