Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 432/22

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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