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FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 99/26
2. April 2026
5 T 99/26 2. April 2026
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 332/25
5. Dezember 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 58/25
2. Dezember 2025
XIII ZB 58/25 2. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 2/24
6. Oktober 2025
XIII ZB 2/24 6. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 6/24
20. August 2025
34 T 6/24 20. August 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 329/22
4. August 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 56/22
29. Juli 2025
XIII ZB 56/22 29. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 55/24
28. Juli 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 208/25
24. Juli 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 157/25
23. Juni 2025
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