Urteil vom Landgericht Dortmund - 18 O 68/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4T a t b e s t a n d:
5Die Klägerin ist eine Betreiberin von Kraftwerken, die Beklagte eine Übertragungsnetzbetreiberin.
6Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Rückforderungsansprüche für Zahlungen geltend, die sie - bzw. ihre Zedentin - in der Zeit von 2016 bis September 2019 auf Grund im Dezember 2015 geschlossener sogenannter Ergänzungsvereinbarungen zum Anschlussnutzungsvertrag geleistet hat.
7Betroffen sind vorliegend das Kraftwerk 01, das Kraftwerk 02, das Kraftwerk 03, das zum 31.12.2018 stillgelegte Kraftwerk 04, das Kraftwerk 05, die zum 01.06.2017 stillgelegten Blöcke 01 und 02 am Standort Stadt 01, das Kraftwerk 06 sowie das Kraftwerk 07 mit dem zum 01.04.2017 stillgelegten Kraftwerksblöcken 03 und 04. Betreiberin des letztgenannten stillgelegten Kraftwerks war die Firma 01 beschränkt haftende oHG, deren Vermögen nach Liquidation bei der Klägerin angewachsen ist. Betreiberin des Kraftwerks 01 ist die Gemeinschaftskraftwerk 01, die des Kraftwerks 06, die Firma 01. Die übrigen Kraftwerke werden bzw. wurden von der Klägerin selbst betrieben.
8Die Netzanschlüsse der streitgegenständlichen Kraftwerke erfolgten - bis auf eine Ausnahme - in den 60er bis 80er Jahren des 20. Jahrhunderts. Das älteste Kraftwerk war das Kraftwerk 08, dessen Netzanschluss im Jahr 1966 erfolgte. Die Kraftwerke 09 und 10, 04 und 02 gingen in den 70er Jahren in Betrieb, die Kraftwerke 05 , 03, 01 und 07 in den 80er Jahren. Lediglich das Kraftwerk 06 ging erst im Jahr 2013 in Betrieb und wurde zu diesem Zeitpunkt an das Netz der Beklagten angeschlossen.
9Seinerzeit wurden auch die Netzanschlusspunkte festgelegt. Die Anschlussleitungen von den Kraftwerken zu den Netzanschlusspunkten errichtete die Beklagte auf Kosten der Klägerin bzw. der Kraftwerksbetreiber. Die Anschlussleitungen stehen im Eigentum der Beklagten. Die Eigentumsgrenzen waren insoweit ebenfalls vertraglich geregelt. Zusammen mit den Anschlussleitungen wurden auch die Schaltfelder für den Netzanschluss errichtet.
10Bezüglich des Kraftwerks 01 verhielt es sich so, dass im Jahr 2008 der ursprüngliche Netzanschluss vom Umspannwerk Stadtteil 01 seitens der Beklagten zum Umspannwerk 01 verlegt wurde, wodurch sich die Länge der Anschlussleitung von 33 km auf 14,85 km reduzierte.
11Die ursprünglichen Verträge zum Netzanschluss der hier relevanten Kraftwerke wurden mit der Firma 03 abgeschlossen. Aus der Firma 03 wurde im Jahr 2003 im Zuge der Entflechtung die Firma 04 als Betreiberin des Übertragungsnetzes ausgegründet. Im Jahr 2009 firmierte die Firma 04 sodann in Firma 05 um.
12Im Dezember 2015 wurden für die hier fraglichen Kraftwerke Ergänzungsvereinbarungen zum Anschlussnutzungsvertrag geschlossen. Seitens der Beklagten wurden die Vereinbarungen jeweils am 11.12.2015 unterzeichnet auf Kraftwerkseignerseite überwiegend ebenfalls am 11.12.2015 (02, 03., 04, 05, Stadt 01 Blöcke 09 und 10, 08). Für das Kraftwerk 01 wurde seitens der Kraftwerkseignerin am 14.12.2015 unterschrieben, bezüglich 06 am 21.12.2015 und bezüglich dem Kraftwerk Stadt 01 am 17.12.2015.
13In den Ergänzungsvereinbarungen heißt es gleichlautend wie folgt:
14„
15-
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Vereinbarungsgegenstand
17-
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Für die vom Kunden ausschließlich selbst genutzten Betriebsmittel vereinbaren die Vertragspartner gemäß § 19 Abs. (3) StromNEV ein gesondertes Entgelt. Das Entgelt für diese singulär genutzten Betriebsmittel orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel der Netz- oder Umspannebene.
-
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Die singulär genutzten Betriebsmittel befinden sich im Eigentum der Firma 05.
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Im Entgelt sind folgende Leistungen der Firma 05 enthalten: Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung. Der Kunde hat die Erstinvestition für die singulär genutzten Betriebsmittel getragen.
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Es gelten die in der Anlage ,Singulär genutzte Betriebsmittel‘ genannten Preise und Mengengerüste.
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Eine Anpassung des Entgeltes erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist.
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23
Firma 05 führt die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den durch den Kunden singulär genutzten Betriebsmittel nach eigenüblichen Kriterien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik durch. (…)“.
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Sodann waren als Anlage in den Verträgen als singulär genutzte Betriebsmittel jeweils die Anschlussleitung von dem Kraftwerk zur Umspannanlage und das zum Anschluss errichtete Schaltfeld in der Umspannanlage bezeichnet.
25In den Jahren 2016 bis 2019 bzw. bis zur Stilllegung einzelner Kraftwerke wurden seitens der Klägerin bzw. der anderen Betreiber für die sogenannten singulär genutzten Betriebsmittel der Ergänzungsvereinbarungen Zahlungen wie folgt entrichtet:
26Für 01:
27Tabelle 1
28Tabelle 2
29Tabelle 3
30Tabelle 4
31Für 02:
32Tabelle 5
33Tabelle 6
34Tabelle 7
35Tabelle 8
36Für 03 :
37Tabelle 9
38Tabelle 10
39Tabelle 11
40Tabelle 12
41Für 04:
42Tabelle 13
43Tabelle 14
44Tabelle 15
45Für 05:
46Tabelle 16
47Tabelle 17
48Tabelle 18
49Tabelle 19
50Für Stadt 01 Kraftwerksblöcke 09 und 10:
51Tabelle 20
52Tabelle 21
53Für 08:
54Tabelle 22
55Tabelle 23
56Tabelle 24
57Tabelle 25
58Für 06:
59Tabelle 26
60Tabelle 27
61Tabelle 28
62Tabelle 29
63Für Kraftwerk 07:
64Tabelle 30
65Tabelle 31
66Die Klägerin hat die ihr Mitte November 2019 zugegangenen Abrechnungen für Netznutzung am 10. Oktober 2019 um die Position „Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel“ gekürzt. Ebenso in den nachfolgenden Abrechnungen. Soweit die Ergänzungsvereinbarungen nicht bereits vor Betriebsbeendigung gekündigt worden waren, hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2019 die verbleibenden Vereinbarungen außerordentlich gekündigt. Dies auch für die Kraftwerk Stadt 01. Bezüglich des Kraftwerkes 01 macht die Klägerin geltend, dass die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zum 01.01.2019 auf sie übergegangen seien.
67Die Klägerin verlangt nunmehr die aus den obigen Ausstellungen ersichtlichen Zahlungen für singulär genutzte Betriebsmittel von der Beklagten erstattet.
68Sie meint, dass es für die Zahlungen keinen Rechtsgrund gebe, die Regelungen in den Ergänzungsvereinbarungen zu den Anschlussnutzungsverträgen seien unwirksam. Die Regelungen verstießen gegen grundlegende energierechtliche Bestimmungen.
69Für die Netznutzung als Bezieherin elektrischer Energie aus dem Netz entrichte die Klägerin ein Netznutzungsentgelt, dieses werde richtigerweise auch nicht nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt. Damit sei es aber nicht möglich, jetzt noch ein besonderes Entgelt für die Netznutzung für das Einspeisen von Energie zu verlangen. Dies verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV, wonach für die Einspeisung elektrischer Energie kein Entgelt zu zahlen sei.
70Die aus Sicht der Beklagten hinter den Netzanschlusspunkten liegenden Betriebsmittel, so die hier fraglichen Anschlussleitungen, seien Teil des allgemeinen Netzes. Insoweit könne für deren Nutzung keine gesonderte Vergütung verlangt werden. Es handele sich um unzulässige Netzentgelte.
71In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die Beklagte ab dem 01.01.2020 für die Schaltfelder kein Entgelt mehr verlange. Tatsächlich würden diese Kosten ab 2020 über die Netzentgelte gewälzt, weil die Schaltfelder zum Netz gehörten. Das sei dann aber auch bereits in den Jahren 2016 bis 2019 der Fall gewesen.
72Selbst wenn die Betriebsmittel nicht zum Netz gehörten, sondern zum Netzanschluss, sei die Beklagte nicht berechtigt, für deren Nutzung ein Entgelt zu verlangen.
73So gebe die NAV dem Netzbetreiber zwar das Recht, vom Anschlussnehmer die notwendigen Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses zu verlangen, ein Anspruch auf Erstattung der laufenden Betriebskosten bestehe demgegenüber hiernach nicht.
74Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV müsse der Netzbetreiber die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in sein Eigentum übergehen, selbst tragen. Die hier in Rede stehenden Kraftwerke seien jedoch allesamt vor Inkrafttreten der KraftNAV an das Netz der Beklagten angeschlossen worden, so dass die Klägerin diese für sie nachteilige Grundsatzregelung akzeptieren müsse. Allerdings versuche die Beklagte hier entgegen dem Leitbild der einschlägigen Bestimmung die von der Herstellung des Netzanschlusses unabhängigen Kosten für den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsmittel auf die Klägerin umzulegen. Dies sei mit dem gesetzlichen Leitbild der entgeltfreien Anschlussnutzung unvereinbar und erweise sich als rechtswidrig.
75Es verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 EnWG, wenn die Beklagte von der Klägerin ein Entgelt für die Anschlussnutzung verlange. Die Klägerin sei auch Letztverbraucherin und schon aus diesem Grunde mit anderen an das Netz der Beklagten angeschlossenen Netzverbraucher gleich zu behandeln. Dass die Klägerin auch Energie einspeise, sei kein Grund für eine Ungleichbehandlung.
76Weder § 17 EnWG noch die Bestimmungen der KraftNAV gewährten dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die aus dem Betrieb der im Eigentum des Netzbetreibers stehenden, vermeintlich nicht zum Netz gehörenden Betriebsmittel resultierten.
77Das Verhalten der Beklagten sei auch deshalb missbräuchlich, weil sie Entgelte verlange, die von denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die drei anderen Übertragungsnetzbewerber würden keine vergleichbaren Entgelte für die Anschlussnutzung in ihren Netzgebieten verlangen. Insoweit sei auf die einschlägigen Veröffentlichungen von Musterverträgen auf den Internetseiten der anderen Übertragungsnetzbetreiber zu verweisen.
78Weiter verlangt die Klägerin sogenannte Netzverluste für das Kraftwerk 01 von der Beklagten erstattet. Die Bestimmungen der StromNEV fänden Anwendung. Daraus folge, dass auch die Bestimmungen der StromNZV Geltung hätten. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte nach § 10 Abs. 1 StromNZV die Verlustenergie zu beschaffen habe. Beim Transport elektrischer Energie durch ein Netz entständen physikalisch unvermeidbare Netzverluste. Die entsprechenden Verluste seien von der Beklagten und den anderen Netzbetreibern auszugleichen. Diese Netzverluste bezüglich 01 summierten sich in den Jahren 2016 bis 2019 auf einen Gesamtwert von 836.740,84 € (2016 269.046,36 €, 2017 232.121,51 €, 2018 233.725,24 €, 2019 101.847,75 €).
79Wegen der der Berechnung zugrunde gelegten Stammdaten wird auf Seite 34 der Klageschrift vom 31.08.2020 Bezug genommen.
80Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auch als Schadensersatz nach § 32 EnWG.
81Die Klägerin hatte zunächst auch Einwendungen gegen die Höhe der Entgelte vorgebracht und ihre Angemessenheit. Mit Schriftsatz vom 10.11.2023 hat sie dann erklärt, für das vorliegende Verfahren die Einwendungen gegen die Höhe der Entgeltforderungen zurückzuziehen.
82Die Klägerin beantragt,
83die Beklagte zu verurteilen,
84an sie 7.014.632,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
85aus 131.574,71 € seit dem 18.02.2016,
86aus weiteren 9.958,02 € seit dem 19.02.2016
87aus weiteren 21.376,24 € seit dem 20.02.2016,
88aus weiteren 51.928,13 € seit dem 16.03.2016,
89aus weiteren 99.695,01 € seit dem 19.03.2016,
90aus weiteren 13.972,48 € seit dem 14.04.2016,
91aus weiteren 62.092,90 € seit dem 15.04.2016,
92aus weiteren 9.958,06 € seit dem 19.04.2016,
93aus weiteren 21.376,24 € seit dem 20.04.2016,
94aus weiteren 55.509,37 € seit dem 22.04.2016,
95aus weiteren 148.792,80 € seit dem 21.05.2016,
96aus weiteren 9.636,83 € seit dem 24.05.2016
97aus weiteren 148.936,58 € seit dem 18.06.2016,
98aus weiteren 13.972,48 € seit dem 22.06.2016,
99aus weiteren 20.686,70 € seit dem 15.07.2016,
100aus weiteren 62.738,72 € seit dem 20.07.2016,
101aus weiteren 60.706,78 € seit dem 22.07.2016,
102aus weiteren 13.521,76 € seit dem 27.07.2016,
103aus weiteren 76.885,61 € seit dem 19.08.2016,
104aus weiteren 86.023,45 € seit dem 23.08.2016,
105aus weiteren 100.701,22 € seit dem 20.09.2016,
106aus weiteren 62.207,85 € seit dem 22.09.2016,
107aus weiteren 148.017,11 € seit dem 21.10.2016,
108aus weiteren 9.636,83 € seit dem 22.10.2016,
109aus weiteren 84.058,60 € seit dem 19.11.2016,
110aus weiteren 78.850,46 € seit dem 23.11.2016,
111aus weiteren 127.330,42 € seit dem 16.12.2016,
112aus weiteren 9.636,83 € seit dem 17.12,2016,
113aus weiteren 20.686,70 € seit dem 20.12.2016,
114aus weiteren 296.046,36 € seit dem 01.01.2017
115aus weiteren 138.978,66 € seit dem 19.01.2017,
116aus weiteren 23.930,54 € seit dem 21.01.2017,
117aus weiteren 120.773,28 € seit dem 02.03.2017,
118aus weiteren 9.857,84 € seit dem 03.03.2017,
119aus weiteren 68.746,26 € seit dem 15.03.2017,
120aus weiteren 98.516,98 € seit dem 17.03.2017,
121aus weiteren 8.903,87 € seit dem 18.03.2017,
122aus weiteren 120.784,01 € seit dem 21.04.2017,
123aus weiteren 30.562,88 € seit dem 25.04.2017,
124aus weiteren 9.857,85 € seit dem 26.04.2017,
125aus weiteren 33.864,22 € seit dem 16.05.2017,
126aus weiteren 9.539,86 € seit dem 18.05.2017,
127aus weiteren 52.550,55 € seit dem 19.05.2017,
128aus weiteren 60.049,93 € seit dem 27.05.2017,
129aus weiteren 54.950,80 € seit dem 15.06.2017,
130aus weiteren 21.161,15 € seit dem 20.06.2017,
131aus weiteren 9.857,85 € seit dem 22.06.2017,
132aus weiteren 75.234,94 € seit dem 23.06.2017,
133aus weiteren 73.656,72 € seit dem 15.07.2017,
134aus weiteren 72.808.00 € seit dem 20.07.2017,
135aus weiteren 9.539,86 € seit dem 22.07.2017,
136aus weiteren 151.346,89 € seit dem 16.08.2017,
137aus weiteren 9.857,85 € seit dem 17.08.2017,
138aus weiteren 21.161,15 € seit dem 15.09.2017,
139aus weiteren 140.043,59 € seit dem 20.09.2017,
140aus weiteren 133.079,02 € seit dem 20.10.2017,
141aus weiteren 9.539,86 € seit dem 24.10.2017,
142aus weiteren 9.226,86 € seit dem 16.11.2017,
143aus weiteren 9.857,85 € seit dem 18.11.2017,
144aus weiteren 52.176,20 € seit dem 21.11.2017,
145aus weiteren 54.950,80 € seit dem 23.11.2017,
146aus weiteren 122.140,35 € seit dem 20.12.2017,
147aus weiteren 232.121,51 € seit dem 01.01.2018,
148aus weiteren 37.663,73 € seit dem 17.01.2018,
149aus weiteren 88.548,09 € seit dem 19.01.2018,
150aus weiteren 70.461,32 € seit dem 20.02.2018,
151aus weiteren 54.334,26 € seit dem 22.02.2018,
152aus weiteren 49.076,11 € seit dem 14.03.2018,
153aus weiteren 48.496,83 € seit dem 17.03.2018,
154aus weiteren 8.803,97 € seit dem 20.03.2018,
155aus weiteren 6.341,68 € seit dem 21.03.2018,
156aus weiteren 9.123,33 € seit dem 14.04.2018,
157aus weiteren 115.672,25 € seit dem 19.04.2018,
158aus weiteren 9.432,82 € seit dem 02.05.2018,
159aus weiteren 111.337,09 € seit dem 18.05.2018,
160aus weiteren 124.795,69 € seit dem 20.06.2018,
161aus weiteren 52.581,54 € seit dem 14.07.2018,
162aus weiteren 58.755,55 € seit dem 19.07.2018,
163aus weiteren 9.432,82 € seit dem 20.07.2018,
164aus weiteren 54.334,26 € seit dem 16.08.2018,
165aus weiteren 60.714,06 € seit dem 18.08.2018,
166aus weiteren 9.747,25 € seit dem 22.08.2018,
167aus weiteren 115.048,32 € seit dem 19.09.2018,
168aus weiteren 9.747,25 € seit dem 20.09.2018,
169aus weiteren 111.337,09 € seit dem 17.10.2018,
170aus weiteren 9.432,82 € seit dem 19.10.2018,
171aus weiteren 115.048,32 € seit dem 21.11.2018,
172aus weiteren 9.747,25 € seit dem 23.11.2018,
173aus weiteren 6.794,65 € seit dem 18.12.2018,
174aus weiteren 113.975,26 € seit dem 20.12.2018,
175aus weiteren 233.725,24 € seit dem 01.01.2019,
176aus weiteren 115.048,41 € seit dem 17.01.2019,
177aus weiteren 9.747,25 € seit dem 19.01.2019,
178aus weitern 19.303,57 € seit dem 16.02.2019,
179aus weiteren 84.651,52 € seit dem 21.02.2019,
180aus weiteren 10.177,24 € seit dem 23.02.2019,
181aus weiteren 42.253,71 € seit dem 14.03.2019,
182aus weiteren 60.833,62 € seit dem 21.03.2019,
183aus weiteren 46.780,90 € seit dem 13.04.2019,
184aus weiteren 67.351,51 € seit dem 18.04.2019,
185aus weiteren 63.952,71 € seit dem 16.05.2019,
186aus weiteren 46.498,00 € seit dem 18.05.2019,
187aus weiteren 46.780,90 € seit dem 18.06.2019,
188aus weiteren 57.174,25 € seit dem 20.06.2019,
189aus weiteren 10.177,26 € seit dem 22.06.2019,
190aus weiteren 50.241,34 € seit dem 13.07.2019,
191aus weiteren 60.209,37 € seit dem 18.07.2019,
192aus weiteren 88.476,64 € seit dem 17.08.2019,
193aus weiteren 10.177,26 € seit dem 21.08.2019,
194aus weiteren 15.478,51 € seit dem 22.08.2019,
195aus weiteren 62.259,41 € seit dem 14.09.2019,
196aus weiteren 51.873,00 € seit dem 19.09.2019,
197aus weiteren 100.601,74 € seit dem 17.10.2019,
198aus weiteren 9.848,96 € seit dem 19.10.2019
199sowie aus weiteren 101.847,75 € seit dem 01.01.2020
200zu zahlen.
201Die Beklagte beantragt,
202die Klage abzuweisen.
203Sie verweist darauf, dass die Festlegung der Netzanschlusspunkte, die Errichtung der Kraftwerksanschlussleitungen durch die Beklagte und die Kostentragung durch die Klägerin auf die ursprünglichen Verträge bei Errichtung des jeweiligen Netzanschlusses zurückgehen. Beispielhaft verweist die Beklagte auf ein Schreiben vom 17. Dezember 1986 als Grundlage der seinerzeitigen Vereinbarung für das Heizkraftwerk 12 Block 01.
204Dort heißt es u.a.:
205„1.
206Der Block wird mittels Freileitungs-Anschluss an das 220 kV-Netz des Firma 03 in der Umspannanlage 01 angeschlossen und speist die gesamte in ihm erzeugte für das Netz nutzbare elektrische Energienetz der Firma 03.
207Einzelheiten des Netzanschlusses sind in der Anlage 1 dargestellt. Der Netzanschluss (mit den zugehörigen Schutz-Melde- und Messeinrichtungen) ist Eigentum des Firma 02; die Eigentumsgrenzen sind in der Anlage 1 gekennzeichnet.
2082.
209Zur Einbindung des Blockes in unser Netz sind die in der Anlage 2 dargestellten Netzverstärkungen bzw. -umbauten durchzuführen.
2103.
211Für die Errichtung des Netzanschlusses gemäß Ziff. 1 vergüten Sie uns einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2,9 Mio. DM. Dieser Betrag wird in folgenden Teilbeträgen fällig:
212(…)
213Für die Maßnahmen zur Einwilligung des Blocks in unser Netz gemäß Ziff. 2 vergüten Sie uns einen Baukostenzuschuss in Höhe von 20,0 Mio. DM. Dieser Betrag wird in folgenden Teilbeträgen fällig:
214(…)
2155.
216Die in unserem Eigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen des Netzanschlusses werden von uns instandgehalten und betrieben. Zur pauschalen Abgeltung der uns daraus entstehenden Aufwendungen (im Wesentlichen für Instandhaltung, Wartung und Besitzsteuern) vergüten Sie uns ab Inbetriebnahme des Blockes für das jeweils zurückliegende Jahr einen zum 31.12. eines jeden Jahres fälligen Betrag in Höhe von 80.000,00 DM (im Inbetriebnahmejahr pro rata temporis).
217(…)
2186.
219(…)
220Im Falle eines aktivierungspflichtigen Erneuerungsaufwandes des Firma 03 bzw. bei Aufwendungen für Änderungen der Anlagen des Netzanschlusses, welche auf Veranlassung von hoher Hand oder Dritten unumgänglich sind, werden Sie uns diese Aufwendungen zusätzlich erstatten.
221(…)“.
222Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Dezember 2020 Bezug genommen.
223Weiter verweist die Beklagte auf die am 24.05.2006 für 06 und am 12.02.2008 / 29.02.2008 für 03 geschlossenen Anschlussnutzungs- und Netznutzungsverträge, die unter Ziff. 3.5 jeweils folgenden Regelungen enthalten:
224„Firma 02 vergütet gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV Firma 04 für die Nutzung der singulär genutzten Betriebsmittel einen Betrag gemäß der Anlage .
225Dieser Betrag beinhaltet die Kosten für die Vorhalte, Bedienung, Instandhaltung, Sanierung und Erneuerung der in der Anlage aufgeführten durch Firma 02 singulär genutzten Betriebsmittel.
226(…).“
227Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlagen B 21 und B 22 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2022 Bezug genommen.
228Es handele sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz im Energierecht, dass die Kosten der Anschlussleitung immer dem Anschlussnehmer zuzuordnen seien, da die Anschlussleitung in der Regel nur dem Anschlussnehmer diene. Ohne diese Anschlussleitung sei ein Netzanschluss regelmäßig nicht möglich. Sie sei nicht Teil des Netzanschlusses und auch nicht des Netzes. Es gehe daher auch nicht um ein Netznutzungsentgelt.
229Die Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 StromNEV in den Vereinbarungen sei nicht deshalb erfolgt, weil die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass die Norm direkt anwendbar gewesen wäre, sondern weil es sich um eine Sachverhaltskonstellation handele, die mit dem § 19 Abs. 3 StromNEV unterfallenden Fällen vergleichbar sei.
230Soweit die Klägerin die Kosten für die erstmalige Errichtung der Anschlussleitungen beglichen habe, umfasse dies jedoch nicht die Kosten für den laufenden Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung. Das Entgelt sei auch kein regulierungsfreies Entgelt in beliebiger Höhe. Dies zeige sich schon daran, dass sich das Entgelt an den individuell zurechenbaren Kosten der betreffenden Betriebsmittel orientiere und damit den regulatorischen Vorgaben unterliege.
231Die von den Kraftwerksbetreibern hier gezahlten Beiträge würden bei der Kalkulation der Netzentgelte netzentgeltmindernd berücksichtigt. Hierdurch fielen die Netzentgelte, welche die Beklagte gegenüber den Netznutzern für die Nutzung ihres Netzes erhebe, geringer aus. Würde die Beklagte von den Kraftwerksbetreibern für die Nutzung der Kraftwerksanschlussleitungen kein gesondertes Entgelt erheben, würden die hierfür anfallenden Kosten auf alle Netznutzer umgelegt. Eine Umlage auf alle Netznutzer entspräche indes nicht dem Grundsatz der verursachungsgerechten Kostenzuordnung.
232Zutreffend sei, dass die Beklagte von der Klägerin seit dem 01. Januar 2020 kein Entgelt für die ausschließliche Nutzung der zur Kraftwerksanschlussleitung gehörenden Einspeiseschaltfelder am Netzanschluss in der Umspannanlage bzw. der Schaltanlage mehr erhebe. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich bei diesen Einspeiseschaltfeldern zwar weiterhin um ausschließlich von der Klägerin selbst genutzte Betriebsmittel. Im Zuge der Umsetzung des Netzgeld-Modernisierungsgesetzes (NeMoG) habe jedoch eine Abstimmung zwischen allen Übertragungsnetzbetreibern mit der Bundesnetzagentur stattgefunden, in deren Ergebnis eine Änderung der bisherigen Abrechnung herbeigeführt worden sei. Das NeMoG sehe eine schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsentgelte bis zum Jahr 2022 vor, so dass ab 2023 vollständig bundeseinheitlich Übertragungsnetzentgelte bestünden. Dabei steige der Anteil der einheitlichen Komponente jährlich um 20 %, während der unternehmensspezifische Anteil entsprechend sinke. Bisher hätten die Übertragungsnetzbetreiber die Netzentgelte jeweils aus der unternehmensspezifischen und durch die Bundesnetzagentur anerkannten Erlösobergrenze sowie der jeweiligen prognostizierten Stromentnahme aus ihrem Übertragungsnetz berechnet. Das bundeseinheitliche Netzentgelt würde nunmehr gemeinsam kalkuliert, während die unternehmensindividuellen Netzentgelte von jedem Übertragungsnetzbetreiber - wie bisher getrennt - ermittelt würden. Die am jeweiligen Übertragungsnetz angeschlossenen Netzkunden zahlten die Summe aus beiden Entgeltkomponenten. Ab dem Jahr 2023 würden die Netzentgelte vollständig vereinheitlicht sein. Im Rahmen der Abstimmung hierzu habe die Bundesnetzagentur gegenüber der Beklagten erklärt, dass zukünftig die Kosten der Einspeiseschaltfelder im allgemeinen Netzentgelt berücksichtigt werden könnten. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte auf die Individuell-Verrechnung bzw. Abrechnung ab 01.01.2020 verzichtet.
233Die Beklagte behandele die Klägerin auch nicht ungleich. Sie behandele alle Kraftwerksbetreiber gleich. Sie erhebe von allen Kraftwerksbetreibern, die über ausschließlich selbst genutzte Betriebsmittel an ihr Netz angeschlossen seien, ein entsprechendes Entgelt. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Anschlussnehmern bzw. Anschlussnutzern oder Netzverbrauchern sei tatsächlich nicht gegeben.
234Wie die anderen Übertragungsnetzbetreiber den Netzanschluss von Kraftwerken und die Kostentragung gehanhabt hätten, entziehe sich ihrer Kenntnis.
235Die Zugehörigkeit der Einspeiseschaltfelder zum Netzanschluss bzw. zu den Kraftwerksanschlussleitungen - und damit nicht zum Netz - ergebe sich daraus, dass über diese Schaltfläche ausschließlich Leitungsflüsse der Energieeinspeisung (oder der Eigenbedarfsversorgung) der Kraftwerke flössen. Insoweit unterschieden sich diese Schaltfelder als ausschließlich von der Klägerin genutzten Betriebsmittel von anderen Schaltfeldern, z.B. in Umspannanlagen, die nicht ausschließlich von einem Anschlussnutzer genutzt würden, sondern der allgemeinen Versorgung dienten.
236Zu verweisen sei auch darauf, dass die Beklagte hier kein Entgelt für die Nutzung von Sammelschienen erhebe. Unterschiedliche Schaltfelder hätten unterschiedliche Auswirkungen auf das Netz. Es sei zwischen Einspeiseschaltfeldern, Trafo-Schaltfeldern sowie Leitungsschaltfeldern zu unterscheiden. Zwar seien alle diese Schaltfelder an Sammelschienen angeschlossen, aber nur wenn - anders als hier - Leitungsschaltfelder betroffen seien, sei die Funktionalität des Netzes unmittelbar betroffen.
237Einzelne Schaltfelder zum Kunden könnten dagegen abgeschaltet werden (Einspeiseschalter zum Einspeiser; Trafoschaltfeld zum Industriekunden), ohne dass der Netzbetrieb beeinträchtigt würde.
238Aus § 8 KraftNAV könne auch nichts hergeleitet werden. Die seit 30.06.2007 geltende KraftNAV finde gemäß der Begründung BR-Drs.283/07 für neue Kraftwerke Anwendung, eine Rückwirkung auf Bestandkraftwerke bestehe nicht.
239Ansprüche bezüglich der Verlustenergie bestünden nicht. Die Messung, der von der Klägerin im Kraftwerk 01 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Energie erfolge am Netzanschlusspunkt, welcher in der Schaltanlage Werk 01 liege. Die bis zum Netzanschluss- bzw. Übergabepunkt entstehenden Netzverluste seien daher solche, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen.
240Die Anschlussleitungen gehörten nicht zum Netz, deshalb seien die von der Klägerin behaupteten Leistungsverluste keine im Netz der Beklagten entstandenen Netz- oder Leitungsverluste.
241Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
242E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
243Die Klage ist unbegründet.
244Der Klägerin stehen weder Ansprüche auf Rückzahlung der auf der Grundlage der Ergänzungsvereinbarung zu den Anschlussnutzungsverträgen gezahlten Beträge zu noch Ansprüche auf Ausgleich der Verlustenergie für das Kraftwerk 01.
245Die Zahlungen, deren Rückerstattung die Klägerin verlangt, beruhen auf Ziffer 1.1 und 1.3 der Ergänzungsvereinbarungen zu den Anschlussnutzungsverträgen. Hiernach haben die Klägerin bzw. die Kraftwerksbetreiber das Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel orientiert an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär benutzten Betriebsmittel der Netz- oder Umspannebene zu tragen. Das Entgelt umfasst Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung. Zu den singulär genutzten Betriebsmitteln zählen gemäß der Vereinbarung jeweils die Anschlussleitung zur Umspannanlage sowie das dazu gehörige Schaltfeld zum Anschluss an die Umspannanlage.
246Rückforderungsansprüche der Klägerin bestehen nicht, weil von der Wirksamkeit der vorgenannten Vereinbarungen auszugehen ist.
247Die Regelung ist mit der Generalnorm des § 17 Abs. 1 EnWG bzw. dem auch bereits vor Inkrafttreten des EnWG geltenden Grundsatz, Erzeugungsanlagen elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen anzuschließen, die angemessen und diskriminierungsfrei sind, vereinbar.
248Die Entgelte gemäß den Ergänzungsvereinbarungen begründen keine unangemessenen oder diskriminierenden Bedingungen für den Anschluss.
249Es werden keine unzulässigen Kosten erhoben.
250Vor dem Hintergrund einer kostenverursachungsgerechten Preisbildung ist es in der Regel nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn ein kostendeckendes Entgelt für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung des unmittelbaren Netzanschlusses von dem Anschlussnehmer verlangt wird (Buntscheck, WUW, 2006, 30, 34).
251Demgemäß begegnet es keinen Bedenken, wenn gemäß Ziffer 1.3 der Ergänzungsvereinbarung die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der dem Netzanschluss dienenden Betriebsmittel von der Klägerin bzw. den Kraftwerksbetreibern zu tragen sind. Da die Erstellungskosten grundsätzlich auf den Anschlussnehmer übertragen werden können, bestehen auch keine Bedenken, die Erneuerungskosten hier in Ansatz zu bringen. Im Übrigen hat - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2022 unstreitig gestellt hat - die Beklagte seinerzeit angeboten, die nach Maßgabe der streitgegenständlichen Ergänzungsvereinbarung zu zahlenden Entgelte in begrenztem Umfang zu reduzieren, wenn die Klägerin auf ihren Erneuerungsanspruch verzichte. Insoweit entsprach die Berücksichtigung der Erneuerungskosten dem ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarungen.
252Bei den Netzanschlusskosten handelt es sich um die Kosten für die technische Anbindung an das Netz des Netzbetreibers an einem geeigneten Verknüpfungspunkt einschließlich aller in diesem Zusammenhang für einen sicheren Netzbetrieb erforderlichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen (Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Auf., 2023 Vorbemerkung vor § 17 EnWG, Rn. 99).
253Die Verknüpfungs- bzw. Netzanschlusspunkte sind hier entsprechend den Vereinbarungen die jeweiligen Umspannwerke. Zu der technischen Anbindung gehören nach Auffassung der Kammer sowohl die Anschlussleitung als auch das jeweilige zusammen mit der Anschlussleitung für den Anschluss errichtete Schaltfeld. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 19. November 2021 ausgeführt, dass die in Frage stehenden Schaltfelder jeweils mit den Kraftwerksanschlussleitungen zusammen errichtet worden sind. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht, jedenfalls nicht konkret entgegengetreten. Aufgrund der gleichzeitigen Errichtung begegnet es damit keinen Bedenken, wenn als singulär genutzte Betriebsmittel, für die die Kostenregelung in den Ergänzungsvereinbarungen gilt, sowohl die Anschlussleitungen als auch das jeweilige Schaltfeld festgesetzt worden sind.
254Da die Kostentragungspflicht für Betrieb und Instandhaltung dem Prinzip der Kostenverursachungsgerechtigkeit entspricht (s.o.), würden die Regelungen in den Ergänzungsvereinbarungen auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Es läge keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. In Bezug auf die Erneuerungskosten würde es schon an allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen, da angeboten worden war, auf die Kalkulation dieser Kosten bei dem Entgelt gemäß Ergänzungsvereinbarung zu verzichten (s.o.).
255Die Regelung in den Ergänzungsvereinbarungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unwirksam, dass hier ein unzulässiges, weil gesetzlich nicht vorgesehenes Netznutzungsentgelt vereinbart würde.
256Zwar sind nach § 17 Abs. 9 StromNEV andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte nicht zulässig, nach § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV sind für die Einspeisung elektrischer Energie keine Netzentgelte zu entrichten.
257Indes handelt es sich bei den hier fraglichen Netzanschlusskosten nicht um Netzentgelte.
258Grundsätzlich ist zwischen Netzanschlusskosten und Netzentgelten zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist bereits im EnWG angelegt. § 17 EnWG regelt den Netzanschluss, § 20 EnWG und die auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen den Netzzugang. § 1 Abs. 1 StromNEV bestimmt, dass die StromNEV die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) regelt. Netzentgelte im Sinne der StromNEV sind damit Entgelte für den Zugang und damit von dem Netzanschluss zu unterscheiden. Entsprechend ist die StromNEV im Jahr 2005 auf der Grundlage des seinerzeit gültigen § 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG ergangen, wonach durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Netzzugangs einschließlich der Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 EnWG festgelegt werden konnten.
259Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich mithin nicht um Netzentgelte im Sinne der StromNEV.
260Es sind auch keine Gründe ersichtlich, den Netzanschluss nach Vollziehung des Netzanschlusses nunmehr als Teil des allgemeinen Netzes zu behandeln mit der Folge, dass nach Vollziehung des Netzanschlusses die danach auf den Netzanschluss entfallenden Kosten wie Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung Teil der allgemeinen Netzkosten und damit des allgemeinen Netzentgeltes wären, so dass sie nicht mehr individuell von der Klägerin zu tragen wären, sondern von der Gesamtheit der Netznutzer durch das allgemeine Netzentgelt.
261Jedenfalls so lange die Betriebsmittel des Netzanschlusses allein von der Klägerin genutzt werden, besteht kein Anlass, die allein der Klägerin dienenden Anschlusseinrichtungen als Teil des allgemeinen Netzes zu begreifen.
262Daran ändert auch die Eigentümerstellung der Beklagten an den Anschlussleitungen und den Schaltfeldern nichts. Es verbleibt dabei, dass die Einrichtung allein dem Interesse der Klägerin dient. Erst dann, wenn die Beklagte auf der Grundlage ihrer Eigentümerstellung die Nutzung dieser Einrichtung durch weitere Dritte ermöglichen würde, wäre eine Eingliederung in das allgemeine Netz zu erwägen.
263Aus den Regelungen der NAV lässt sich in diesem Zusammenhang nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten. Nach § 1 Abs. 1 NAV gilt diese für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und den Anschluss zur Entnahme für Elektrizität.
264Hier geht es indes weder um den Anschluss an das Niederspannungsnetz noch die Entnahme von Elektrizität. Aufgrund des konkret beschriebenen Anwendungsbereichs besteht auch kein Anlass, in den Vorschriften der NAV allgemeingültige Prinzipien zu erblicken, die auf den hier vorliegenden Fall des Netzanschlusses zum Hochspannungsnetz zur Einspeisung von Elektrizität anzuwenden sind. Aus diesem Grunde lässt sich auch aus der seitens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.06.2023 erwähnten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.06.2022 (3 K Art. 113/21) nichts zu ihren Gunsten herleiten. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um die Frage der für die Netzentgeltabrechnung maßgeblichen Anschlussnetzebene. Ein Kunde war mit einer Umspannstation MS-NS mittels einer von der Umspannstation zu dem Kunden führenden Niederspannungsleitung, die im Eigentum des Verteilernetzbetreibers stand, verbunden. In den Verträgen war die Netznutzungsebene mit „aus der 20 KV - Spannungsebene (MS)“ angegeben. Insofern stellte sich die Frage, ob Anschlussebene für den Netzzugang des Kunden hier aufgrund des Anschlusses der Kundenanlage an die Niederspannungsleitung die Niederspannungsebene war oder aber im Hinblick auf die Umspannstation, die Spannungsebene MS. Diese Frage hat das OLG Düsseldorf u. a. auf der Grundlage der § 5 ff NAV beantwortet.
265Für die hier in Frage stehende Fallkonstellation lässt sich daraus nach Auffassung der Kammer nichts herleiten.
266Auch auf der Grundlage des § 8 KraftNAV ergibt sich nichts für eine Unzulässigkeit der hier fraglichen Ergänzungsvereinbarung.
267Nach § 1 Abs. 1 KraftNAV regelt die KraftNAV die Bedingungen für den Netzanschluss für Anlagen zur Erzeugung vorelektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.
268§ 8 Abs. 1 KraftNAV bestimmt, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und den Netzanschluss trägt.
269Er bestätigt damit den oben erwähnten allgemein gültigen Grundsatz.
270§ 8 Abs. 2 KraftNAV bestimmt dann in Satz 1, dass vorbehaltlich des Satzes 3 der Anschlussnehmer die Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen hat, als sie durch ausschließlich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. In Satz 3 heißt es dann, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, der Anschlussnehmer nicht zu tragen hat.
271Aus Sicht der Kammer enthält § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV insoweit keine Einschränkung des § 8 Abs. 1 KraftNAV. Dies schon aufgrund der systematischen Stellung des § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV. § 8 Abs. 2 regelt gemäß Satz 1 ausdrücklich die Kosten zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes. Dies unterscheidet sich schon begrifflich von den Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt gemäß Absatz 1. Nur für die Ertüchtigung des Netzanschlusses entsprechend Abs. 2 gilt indes § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV.
272Ein allgemeines Prinzip lässt sich hierin aus Sicht der Kammer nicht erblicken. Das allgemeine Prinzip ist vielmehr in § 8 Abs. 1 KraftNAV verkörpert. Auch ist der Kostenbegriff in § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV enger gefasst als der weite Begriff in § 8 Abs. 1 Satz 1 KraftNAV.
273Selbst wenn man dies anders sehen wollte und die Einschränkung in § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV als allgemeines Prinzip ansehen wollte, würde dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Ergänzungsvereinbarung haben.
274Dies deshalb, weil in der Regelung jedenfalls kein gesetzliches Verbot erblickt werden kann und damit abweichende Regelungen zulässig bleiben.
275Schon die Formulierung spricht nicht für ein Verbot im Sinne von § 134 BGB. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bestehende Altverträge bei einer nach § 17 EnWG erlassenen Rechtsverordnung - um eine solche handelt es sich bei der KraftNAV - nur dann an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen sind, soweit eine Vertragspartei dies verlangt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Wird kein Verlangen gestellt, so laufen die Verträge unverändert weiter, auch wenn sie von den Regelungen der KraftNAV abweichen. Verlangt keine Partei Anpassung, so kann ein solchermaßen abweichender Vertrag für unbestimmte Zeit weiterlaufen. Schon dies zeigt, dass die Kostenregelungen der KraftNAV keine Geltung im Sinne eines gesetzlichen Verbotes beanspruchen.
276Insgesamt lässt sich damit auch aus den Regelungen der KraftNAV nichts für eine Unwirksamkeit der Ergänzungsvereinbarungen herleiten.
277Dass die Beklagte seit 01.01.2020 die Schaltfelder nicht mehr als singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne der Ergänzungsvereinbarung abrechnet, ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung. Allein der Umstand, dass die Berechnung nicht mehr erfolgt, ist kein Indiz dafür, das eine Vereinbarung in der Vergangenheit unzulässig gewesen wäre.
278Auch weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
279Die Regelungen in den Ergänzungsvereinbarungen verstoßen nicht gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG. Hiernach liegt ein Missbrauch der Marktstellung vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt.
280Hiernach sind Unternehmen gleichartig, die auf einer bestimmten Wirtschaftsstufe im Wesentlichen gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion im Hinblick auf eine bestimmte Art von Waren oder gleichwertige Leistungen ausüben (Hollmann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl., 2023, § 30 Nr. 31).
281Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte von industriellen Netzverbrauchern, die an ihr Netz angeschlossen sind, kein gesondertes Entgelt für eine Anschlussleitung verlang, so führt allein dieser Umstand nicht zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
282Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot käme nur in Betracht, wenn es Industriekunden gäbe, die über singulär genutzte Anschlussleitungen in das Netz der Beklagten einspeisen und die Beklagte bei diesen Unternehmen keine Kosten im Sinne der hiesigen Ergänzungsvereinbarung erheben würde. Dafür ist aber nichts ersichtlich und vorgetragen.
283§ 30 Abs. 1 Nr. 5 EnWG steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Danach liegt ein Missbrauch vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen Abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG betrifft indes einen möglichen Ausbeutungsmissbrauch allein hinsichtlich der Entgelte oder sonstigen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang (Weyer in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019 EnWG § 30, Rn. 110).
284Vorliegend geht es jedoch nicht um den Netzzugang, sondern um Kosten für den Netzanschluss. Netzzugang und Netzanschluss sind zu unterscheiden (s.o.).
285Ein Missbrauchsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG liegt ebenfalls nicht vor. Demnach ist ein Missbrauch gegeben, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
286Hier kommt es also auf das Verhalten der Beklagten an. Dass sie hier ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen auf vergleichbaren Märkten oder von vergleichbaren Abnehmern fordert, ist indes nicht ersichtlich oder vorgetragen. Im Übrigen geht es vorliegend auch nicht um eine Abnahme.
287Insgesamt gehen sind die Ergänzungsvereinbarungen daher wirksam.
288Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nach § 812 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 32 Abs. 3, Abs. 1 EnWG bestehen mithin nicht. Die zulässigen Ergänzungsvereinbarungen bilden den Rechtsgrund für die vereinnahmten Zahlungen. Aufgrund der obigen Ausführungen lassen sich auch keine Verstöße gegen Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 Teil 3 EnWG oder gegen eine aufgrund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassenen Rechtsverordnungen feststellen.
289Ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich von Netzverlusten besteht ebenfalls nicht. Weder kommen Schadenersatzansprüche nach § 32 Abs. 3 EnWG noch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht.
290Insoweit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die Energieverluste in der Anschlussleitung des Kraftwerkes 01 zum Netzanschlusspunkt in den Risikobereich der Klägerin bzw. der (vormaligen) Kraftwerksbetreiberin fallen.
291Nach Ziffer 2.4 Abs. 3 des Anschlussnutzungsvertrages vom 11.12./14.12.2015 stellt Firma 05 die für die Abrechnung relevanten Zählwerte über die Abrechnungsmesssysteme mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage fest. Die insofern abgelesenen Werte der Abrechnungsmessung bilden die Grundlage für die Abrechnung.
292Nach Ziffer 2.4 Abs. 1 des Vertrages besteht die Messung aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrechnungs- und Vergleichsmessungssystem sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Messstelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusspunktes liegen.
293Entsprechend heißt es in Ziffer 1.5 des Netzanschlussvertrages vom 10.10./20.10.2016, dass die Erfassung der an dem Netzanschlusspunkt entnommenen bzw. eingespeisten elektrischen Energie in der Schaltanlage Werk 01 erfolgt. Dieses ist auch in der Anlage zu dem Anschlussnutzungsvertrag ausdrücklich als Netzanschlusspunkt vereinbart.
294Insoweit haben die Parteien damit einvernehmlich festgelegt, dass für die Abrechnung maßgeblich die am Netzanschlusspunkt erfasste elektrische Energie ist.
295Das bedeutet im Gegenzug, dass etwaige Leitungsverluste im Rahmen der Übertragung der Energie von dem Kraftwerk über die Anschlussleitung zum Netzanschlusspunkt zu Lasten der Klägerin gehen. Korrekturen sind nur vorgesehen, wenn die Messung nicht auf die Nutzenebene des vereinbarten Netzanschlusspunktes erfolgt (Ziffer 2.4 Abs. 9 des Anschlussnutzvertrages).
296Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
297Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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- StromNEV § 15 Grundsätze der Entgeltermittlung 1x
- § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- StromNZV § 10 Verlustenergie 1x