StromNEV § 15 Grundsätze der Entgeltermittlung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 42/17
9. Oktober 2018
EnVR 42/17 9. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 32/17
9. Oktober 2018
EnVR 32/17 9. Oktober 2018