Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 O 31/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
5I.
6Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verbreitung zweier Lichtbilder, die die Beklagte im Rahmen einer Presseberichterstattung veröffentlicht hat.
7Bei der Beklagten handelt es sich um ein Pressehaus mit Sitz in Land 01. Gegenstand ihrer Berichterstattung sind insbesondere Vorgänge in der Politik sowie Geschehnisse und Ereignisse aus dem Land 02. Das Angebot der Beklagten umfasst neben einem Printangebot auch ein Onlineangebot, das sich auch an das Nationalität 01 Publikum richtet.
8Der Kläger betrieb in der Innenstadt von Stadt 01 und in der Nähe des Sitzes der Partei 01 Stadt 01 einen Döner-Imbiss. Er hegte mindestens bis Anfang 2017 Sympathien für den Verein „01“. „Verein 01“ werden die Treffpunkte der sog. „Vereinigung 01“ in Land 02 und der Land 03 genannt. Bei den „Vereinigung 01“ handelt es sich um eine Vereinigung Nationalität 02 Rechtsextremisten, die insbesondere in den 1970er Jahren zahlreiche Gewalttaten und Morde begangen haben. Der Verfassungsschutz des Bundeslandes 01 beobachtet die Gruppierung. Ausweislich eines Berichts des Verfassungsschutzes sind die „Vereinigung 01“ eine Bewegung, deren ideologische Orientierung auf einem übersteigerten Nationalbewusstsein beruht, das die Nationalität 02 Nation sowohl politisch-territorial als auch ethnisch-kulturell als höchsten Wert sieht (vgl. Bl. 173 d. A., Seite 3 der Anlage B1).
9Der Kläger ist ein Bekannter des amtierenden Oberbürgermeisters der Stadt 01 Name 01. Der Oberbürgermeister veröffentlichte im Zuge des Kommunalwahlkampfes im September 2020 auf seinem Social Media 01-Profil ein Foto, auf dem er mit dem (unverpixelt abgebildeten) Kläger vor dem Imbiss des Klägers abgelichtet ist und das den Schriftzug „Danke, dass du mein Team in den letzten Wochen so gut versorgt hast“ trägt. Im Hintergrund ist die Außenfassade des Döner-Imbisses abgelichtet, den der Kläger zu diesem Zeitpunkt betrieb. Der Kläger postete diesen Beitrag sodann auch auf seinem Social Media 01-Account.
10Im Jahr 2021 strebte der Kläger eine Stelle als Sachbearbeiter für Ausländerintergration in der Kommunalverwaltung der Stadt 01 an, die indes an der Ablehnung Personalrates scheiterte (Anlage B 02 z. SS. Der Bekl. v. 16.09.2025, Bl. 228 d. A. ff).
11Im August 2022 veröffentlichte der Kläger auf seinem Social Media 02-Profil ein weiteres Lichtbild, auf dem er neben dem Oberbürgermeister sitzend (unverpixelt) auf einem Treffen in seinem Garten abgelichtet ist (Bl. 30 d. A.). Dazu schrieb er:
12„Im Rahmen des Nachbarschaftstreffen haben wir heute unseren Oberbürgermeister Name 01 bei uns im Garten begrüßen können, Es war ein sehr informativer und schöner Nachmittag.“ (Bl. 30 d. A.).
13Die Beklagte veröffentlichte unter dem 01.09.2023 einen Online-Artikel mit der folgenden Schlagzeile: „Der Oberbürgermeister und die Vereinigung 01: Schaut die Partei 01 bei Rechtsextremisten mit Migrationshintergrund nicht so genau hin?“. Gegenstand des Berichtes sind die Verbindungen des Oberbürgermeisters zu Anhängern der „Vereinigung 01“. Auch der Kontakt zu dem Kläger wurde thematisiert. Zur Illustration verwendete die Beklagte die beiden Lichtbilder, die auf dem Social-Media 01-Profil des Oberbürgermeisters und des Klägers verfügbar gewesen waren, wobei die Beklagte das Gesicht des Klägers unkenntlich machte und nicht den Klarnamen des Klägers nannte, sondern nur das Pseudonym „Name 02“. Inhaltlich befasste sich der Artikel damit, dass der Oberbürgermeister sich bemüht habe, dem Kläger eine Arbeitsstelle bei der Stadt 01 zu verschaffen. So habe ein enger Mitarbeiter Name 01 in einer E-Mail an den Personalchef darum gebeten, „gemeinsam nach einem Weg zu schauen, wie wir Herrn Name 03. auf die N.N.-Stelle 542.3 setzen“. Wegen des weitergehenden Inhalts des Artikels verweist die Kammer auf die Anlage K 1 (vgl. Bl. 13 ff. d.A., Anlage K1).
14Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels waren die beiden Fotos noch auf den Social-Media 01-Profilen des Klägers und des Oberbürgermeisters abrufbar. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos hatte der Kläger der Beklagten im Vorfeld nicht erteilt.
15Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2023 ab und setzte ihr eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 04.12.2023, die die Beklagte verstreichen ließ (vgl. Bl. 31 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 01.12.2023 (Bl. 40 ff. d. A.) ab.
16Der Kläger behauptet, er sei nach der Veröffentlichung des Artikels von zahlreichen Bekannten sowie ehemaligen Kunden auf das Foto angesprochen worden. Er meint, er sei trotz der Unkenntlichmachung seines Gesichts und der Verwendung eines Pseudonyms erkennbar. Ortskundige könnten die abgelichtete Außenfassade des Gebäudes, in dem sich sein Imbiss befand, ihm zuordnen und den Rückschluss ziehen, dass es sich bei „Name 02“ um den Kläger handelte.
17Zum Foto, das den Kläger neben dem Oberbürgermeister in seinem Garten zeigt, behauptet er, dieses sei anlässlich einer privaten Gartenparty entstanden, bei der neben Angelegenheiten der Stadt 01 auch private Themen erörtert worden seien. Der Kläger meint deshalb, die Veröffentlichung dieses Bildes sei nicht wegen eines zeitgeschichtlichen Bezugs i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Auch auf diesem zweiten Foto sei er erkennbar, da aus der Berichterstattung hervorgehe, dass dieselbe Person auf beiden Fotos abgebildet sei.
18Insgesamt sei die Veröffentlichung der Bilder für die im Artikel thematisierten Fragen nicht erforderlich gewesen.
19Der Kläger beantragt,
201.
21die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, ohne seine Einwilligung sein Bildnis in erkennbarer Art und Weise im Sinne des Artikels 22 KunstUrhG zu veröffentlichen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie auf dem Onlinemarktportal der Beklagten unter der URL „Internetseite 01“ im Rahmen des Beitrages „Der Oberbürgermeister und die Vereinigung 01: Schaut die Partei 01 bei Rechtsextremisten mit Migrationshintergrund nicht so genau hin?“ unter der URL: Internetseite 02 illustriert in Anlage K. 1.;
222.
23die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen;
243.
25die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob sie auch auf anderen Internetseiten sowie anderen Medien, insbesondere Offlinemedien ebenfalls Fotos, die sein Abbild zeigen, veröffentlicht hat, sowie darüber Auskunft zu erteilen, seit wann die entsprechenden Bildnisse auf der Internetseite im Rahmen der Mediathek verwendet werden;
264.
27festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die Verbreitung des entsprechenden Beitrages entstanden ist oder noch entstehen wird.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie ist der Ansicht, dass der Kläger bereits aufgrund der Unkenntlichmachung und der Bezeichnung mit einem Pseudonym nicht identifizierbar sei. Selbst wenn der Kläger erkennbar sei, sei die Veröffentlichung unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, da das Foto ein Ereignis der Zeitgeschichte dokumentiere. Im Übrigen bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der einschlägigen Fotografien, denn sie dokumentierten Kontakte des Oberbürgermeisters von Stadt 01 zu einer von dem Verfassungsschutz beobachteten Organisation. Der Kläger sei als früherer Sympathisant der „Vereinigung 01“ ein wichtiges Element der Berichterstattung. Das Interesse des Klägers an einer Nichtveröffentlichung überwiege die Belange der Beklagten nicht.
31Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Klage zunächst bei dem Landgericht Stadt 02 eingereicht. Nachdem das Landgericht Stadt 02 mit Verfügung vom 17.05.2024 (Bl. 54 ff. d. A.) darauf hingewiesen hat, örtlich unzuständig zu sein, hat es den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.10.2024 (vgl. Bl. 100 d.A.) an das Landgericht Stadt 03 verwiesen.
32II.
33Die Klage ist unbegründet.
341.
35Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Lichtbilder. Insbesondere steht ihm kein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG zu.
36Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 08.04.2014, VI ZR 197/23 = BeckRS 2014, 11355, Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch die Beklagte zulässig.
37a)
38Der Kläger ist zwar durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder betroffen. Der Betroffenheit des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte sein Gesicht unkenntlich gemacht hat und nicht seinen Klarnamen, sondern ein Pseudonym verwendet hat. Denn die Identifizierbarkeit des Klägers ergibt sich aus der Zusammenschau der beiden Fotos mit den Inhalten des Textes. Die Beklagte beschreibt den Kläger als „einen Mann aus Stadt 01“ (Bl. 18 d. A.), der in den sozialen Netzwerken offen seine Sympathie gegenüber den Vereinigung 01 bekundet habe. Der Text der Beklagten verweist weiter darauf, dass „Name 02 einen Imbiss in der Innenstadt Stadt 01, nur wenige Meter vom Sitz der Partei 01 Stadt 01 entfernt“ betrieben habe (Bl. 20 d. A.), sodass zumindest Personen, denen die örtlichen Gegebenheiten bekannt sind, ohne Weiteres auf die Identität des Klägers schließen können, zumal der Nachname des Klägers wie im verwendeten Pseudonym mit „Name 02“ beginnt. Damit ist der Kläger ungeachtet der Verpixelung auf beiden Bildern identifizierbar.
39b)
40Die Beklagte verfügte zwar nicht über die gem. § 22 KUG erforderliche Einwilligung, da der Kläger eine solche unstreitig nicht abgegeben hat. Die Veröffentlichung der Bilder auf den eigenen Social-Media-Accounts lässt nicht den Schluss auf eine Einwilligung zur Veröffentlichung durch Dritte in anderem Kontext zu.
41c)
42Die Beklagte durfte die Lichtbilder dennoch veröffentlichen, da es sich bei den Aufnahmen um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt worden sind (vgl. § 23 Abs. 2 KUG).
43aa)
44Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von einem allgemeinen gesellschaftlichen Interesse, wobei es ausreichend ist, wenn ein Ereignis eine allein regionale Bedeutung hat (vgl. BGH Urt. v. 28.05.2023, VI ZR 125/12 = NJW 2013, 2890). Nicht nur Ereignisse von überragender historischer Bedeutung fallen in ihren Anwendungsbereich. Vielmehr ist der Begriff weit zu verstehen als visuelle Darstellung des Zeitgeschehens und der daran beteiligten Personen (vgl. Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, Rn. 50). Dabei ist bereits bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten der Presse vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013, VI ZR 125/12 = NJW 2013, 2890, Rn. 12).
45Der Online-Artikel der Beklagten befasst sich mit Kontakten des Oberbürgermeisters Name 01 zu Personen, die der türkischen nationalistischen Vereinigung „Vereinigung 01“ angehören bzw. mit dieser sympathisieren. Der Kläger ist eine der Personen, die mit dem Oberbürgermeister in Kontakt stehen und gleichzeitig ihre Sympathien zu den „Vereinigung 01“ bekundet haben. Gegenstand der Berichterstattung ist dabei auch, dass der Oberbürgermeister sich bemüht habe, dem Kläger eine Arbeitsstelle in dem Integrationsamt der Stadt 01 zu verschaffen. Die Verbindungen eines Lokalpolitikers zu einer von dem Verfassungsschutz beobachteten Nationalität 01 nationalistischen Bewegung sind von hoher Bedeutung für den politischen Diskurs und unterfallen der Darstellung des gegenwärtigen Zeitgeschehens. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger unstreitig nur bis ins Jahr 2017 Kontakte zur Vereinigung der Vereinigung 01 nachzuweisen sind, denn auch Aktivitäten in der Vergangenheit können Rückschlüsse über den politischen Standpunkt einer Person erlauben.
46Soweit der Kläger behauptet, dass das zweite Foto, das ihn in seinem Garten zeige, im Rahmen einer privaten Veranstaltung angefertigt worden sei, steht dies der Einordnung nicht entgegen. Einerseits hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er mit dem Oberbürgermeister bei diesem Anlass neben „privaten Angelegenheiten“ „auch über die Stadt 01“ gesprochen habe (vgl. Bl. 198 d. A.). Andererseits, und das ist maßgeblich, sind gerade auch private und freundschaftliche Verbindungen eines Lokalpolitikers zu Anhängern bestimmter politischer oder gesellschaftlicher Verbindungen für die Öffentlichkeit von Interesse, weil sie mögliche Einflussnahmen offenbaren können.
47bb)
48Die Beklagte hat durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt. Zwar ist der Kläger durch die Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Nach dem Ergebnis der Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beklagten anhand der Umstände des Einzelfalles überwiegt indes das Recht der Beklagten auf eine freie Berichterstattung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
49(1)
50Zur Beurteilung der Frage, ob berechtigte Interessen i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt sind, muss die Bildveröffentlichung stets in ihrer Gesamtheit, also insbesondere unter Einbeziehung des Begleittextes oder des redaktionellen Umfeldes betrachtet werden (vgl. BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 49. Ed. 1.8.2025, KunstUrhG § 23 Rn. 59.1, beck-online). Die Beklagte verfolgte mit der Berichterstattung den Zweck, die Kontakte des Oberbürgermeisters Name 01 zu der „Vereinigung 01“ darzustellen, womit sie eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat. Damit erfüllt sie einen berechtigten Informationsanspruch der Öffentlichkeit und trägt zur Bildung der öffentlichen Meinung bei. Im Rahmen der Abwägung hatte die Kammer insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis einen Beitrag zur öffentlichen (politischen) Meinungsbildung geleistet hat, und nicht lediglich die Neugier der Leser und der Zuschauer befriedigt hat (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.2013, VI ZR 125/12 = NJW 2013, 2890). Die Berichterstattung über das Verhalten politischer Entscheidungsträger ist notwendige Voraussetzung zur Ausübung der demokratischen Rechte, da sie eine die einzelne Meinungsäußerung übersteigende Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung hat (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 91, beck-online). Dass der Kläger selbst kein politischer Entscheidungsträger ist, rechtfertigt dabei keine andere Bewertung. Für die Veröffentlichung der Beklagten kam es allein darauf an, inwieweit der Oberbürgermeister nähere Beziehungen zu Anhängern der „Vereinigung 01“ pflegt und ob diese sich auch auf seine kommunalpolitischen Aktivitäten auswirkten. Insoweit war es zur Erhellung dieser Thematik auch von Interesse, die Bemühungen des Oberbürgermeisters für eine Anstellung des Klägers bei der Stadt 01 darzustellen, ganz unabhängig davon, ob diese erfolgreich waren und zu einer effektiven Einflussnahme des Klägers führten.
51(2)
52Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst Anlass für die Berichterstattung gegeben hatte, indem er seine Kontakte zum Oberbürgermeister pflegte und in der Öffentlichkeit mitteilte. Insbesondere hatte der Kläger die beiden streitgegenständlichen Bilder unverpixelt auf seinen Social-Media-Accounts gepostet. Zudem hat der Kläger den von der Beklagten dargestellten Kontext im Wesentlichen nicht bestritten.
53cc)
54Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass die Bebilderung des Artikels mit den streitgegenständlichen Photos für das Verständnis der Thematik nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagten stand es frei zu entscheiden, ob sie den streitgegenständlichen Artikel mit Fotos versieht oder hierauf verzichtet. Der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch die Entscheidung der Presse darüber, ob und wie sie einen Beitrag bebildern möchte. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.2019 – VI ZR 533/16 = GRUR 2019, 866 Rn. 10, beck-online), sodass der Beklagten ein von der Pressefreiheit geschützter Ermessensspielraum zustand. Im Übrigen ist die Bebilderung auch nicht völlig aus dem Zusammenhang gerissen erfolgt, sondern diente der Illustrierung der Verbindung zwischen dem Oberbürgermeister und dem Kläger, die durch eine rein textliche Berichterstattung nicht ebenso eindrücklich hätte erfolgen können. Insoweit ist etwa auf den „Herzchen“-Kommentar auf dem ersten Social Media 01 -Posting sowie auf die freundschaftlich-zugewandte Haltung des Klägers und des Oberbürgermeisters auf der Abbildung vom privaten Gartenfest zu verweisen.
55dd)
56Die Berichterstattung ist auch angemessen. Die Beklagte hat den Kläger durch die Unkenntlichmachung seines Gesichts für die breite Öffentlichkeit anonymisiert, allein Ortskundige und eingeweihte Personen sind dazu in der Lage, den Kläger zu identifizieren. Die Beklagte hat auch den Klarnamen des Klägers nicht in dem Artikel erwähnt, sondern lediglich ein Pseudonym verwendet, welches allenfalls Eingeweihte entschlüsseln konnten. Die Beklagte war nicht dazu angehalten, den Kläger weitergehend unkenntlich zu machen.
57Auch die Veröffentlichung des Lichtbildes, das den Kläger in seinem privaten Garten zeigt, ist angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass im Rahmen des besonderen Interesses nach § 23 Abs. 2 KUG unter anderem der räumliche Bereich geschützt ist, der Verhalten frei von öffentlicher Beobachtung ermöglichen soll (vgl. LG Berlin II, Urteil vom 24. Juli 2025 – 27 O 204/25 eV –, Rn. 22, juris). Zwar zählt der private Garten des Klägers zu dem durch § 23 Abs. 2 KUG grundsätzlich geschützten Bereich. Der Kläger hatte das streitgegenständliche Foto indes selbst schon in den Sozialen Medien verbreitet und es einer größeren Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit unterfällt das Bild nicht dem besonders geschützten Bereich der privaten Lebensführung.
582.
59Der Kläger hat mangels Bestehens eines Hauptanspruches keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 €.
603.
61Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, ob die Beklagte in anderen Medien die beiden Fotos veröffentlicht hat, steht dem Kläger nicht zu, da die Beklagte die Lichtbilder in dem gegebenen Zusammenhang publizieren durfte (s. o.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bilder auch in anderem, möglicherweise nicht geschützten Kontext veröffentlicht hat, legt der Kläger nicht dar, sie sind auch nicht ersichtlich.
624.
63Der Feststellungsanspruch ist unbegründet, weil der Kläger aufgrund der Zulässigkeit der erfolgten Berichterstattung keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes gegen die Beklagte hat.
64III.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 ZPO.
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Referenzen
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- § 22 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2 KUG 4x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 197/23 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 125/12 3x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 533/16 1x (nicht zugeordnet)
- 27 O 204/25 1x (nicht zugeordnet)