Beschluss vom Landgericht Duisburg - 4 T 126/85
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffs-erinnerung des Antragstellers vom 11.3.1985 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 21.2.1985 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Beschwerdewert: 300,-- DM.
1
G r ü n d e :
2Der Antragsteller hat nach der durch die Bundesregierung vorgenommenen Erhöhung des Regelbedarfs beantragt, den Regelunterhalt neu festzusetzen und den Standpunkt vertreten, dass eine Anrechnung von Kindergeld nicht möglich sei, da der Antragsgegner für jüngere Kinder ein erhöhtes Kindergeld erhält. Für den Antragsteller werden 50,-- DM Kindergeld gezahlt.
3Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Regelunterhalt auf 203,-- DM monatlich festgesetzt und ist damit um 25,-- DM unter dem beantragten Betrag geblieben. Es ist der Auffassung, dass das dem Antragsteller ausgezahlte Kindergeld zur Hälfte auf den Regelunterhalt anzurechnen sei.
4Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Erinnerung eingelegt, mit der er die Anrechnung von 25,-- DM beanstandet. Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
51.
6Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft.
7Gemäß § 641 p Abs. 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen den Änderungsbeschluss nur in den dort genannten Fällen statthaft, u.a. mit der Einwendung, der Änderungsbetrag sei falsch errechnet. Um eine solche Einwendung handelt es sich hier. Denn die tatsächlichen Grundlagen der Berechnung stehen außer Streit. Es geht ausschließlich um die Frage, ob aufgrund der feststehenden Tatsachen der Änderungsbetrag richtig errechnet ist.
82.
9Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat in Ansehung des für den Antragsteller ausgezahlten Kindergeldes von 50,-- DM zu Recht 25,-- DM auf den Regelunterhalt angerechnet. Diese Anrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1615 g Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist das auf das Kind entfallende Kindergeld, das einem anderen als dem Vater zusteht, auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen.
10a)
11Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, § 4 RegU VO stehe einer Anrechnung entgegen.
12Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Leistung für das Kind sowohl dem Vater (hier: Antragsgegner) als auch einem anderen (hier: Mutter bzw. Pflegeeltern) zusteht, die dem anderen zustehende Leistung nicht auf den Regelbedarf anzurechnen.
13Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier nicht vor: Lediglich "der andere" im Sinne dieser Vorschrift (nämlich Mutter bzw. Pflegeeltern) erhält für den Antragsteller Kindergeld (nämlich in Höhe von 50,-- DM). Der Vater (hier: Antragsgegner) erhält für den Antragsteller keine Leistung. Eine solche Leistung kann insbesondere nicht in dem Umstand gesehen werden, dass er mit Rücksicht auf den Antragsteller für seine weiteren Kinder ein erhöhtes Kindergeld erhält (Zählkindvorteil). Denn dieses erhöhte Kindergeld erhält er ausschließlich für seine weiteren Kinder. Er erhält es aber nicht für den Antragsteller; allenfalls wegen des Antragstellers ist das Kindergeld für seine weiteren Kinder erhöht (vgl. Mertes, Rpfl 1982, 129).
14Dieses Ergebnis trägt den von dem BGH herausgestellten Grundsätzen Rechnung, dass der Kindergeldausgleich nicht das Rechtsverhältnis zwischen einem Elternteil und seinen unterhaltsberechtigten Kindern, sondern ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Elternteilen betrifft (BGH NJW 81, 170) und dass im Innenverhältnis der Elternteile demjenigen, der eine zusätzliche Unterhaltslast hat, auch der damit verbundene Zählkindervorteil allein zugute kommt (BGH MDR 85, 215).
15b)
16Der Einwand des Antragstellers, diese Rechtsprechung des BGH beziehe sich nur auf den Kindergeldausgleich bei ehelichen Kindern, für nichteheliche Kinder sei in zahlreichen Entscheidungen von Gerichten unterschiedlicher Instanz der Zählkindervorteil stets als Leistung für das nichteheliche Kind angesehen worden, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.
17Ein Grund für eine Differenzierung zwischen Elternteilen, die in Ansehung von ehelichen und solchen, die in Ansehung von nichtehelichen und/oder ehelichen Kindern Kindergeld erhalten, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des BGH der letztgenannten Entscheidung (MDR 85, 216) sprechen gegen eine solche Differenzierung.
18Der BGH hat dort nämlich betont, dass er es "nicht zuletzt wegen der Fülle von verschiedenartigen Fallgestaltungen, in denen sich für einen oder beide Ehegatten ein Zählkindervorteil ergeben kann, für geboten hält, an dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit dieses Vorteils festzuhalten". Dieser die Entscheidung tragende Gesichtspunkt gilt gleichermaßen für den Zählkindervorteil bei nichtehelichen Kindern.
19Zutreffend weist der Antragsteller zwar auf die Vielzahl von Entscheidungen hin, in denen eine Anrechnung des Zählkindervorteils auch bei nicht gemeinsamen Kindern vorgenommen worden ist. Diesen Entscheidungen vermag die Kammer jedoch mit Rücksicht auf den hier zugrundegelegten neuesten Stand der BGH-Rechtsprechung nicht zu folgen. Im Übrigen beruhen diese Entscheidungen je nach Fallgestaltung auf Billigkeitserwägungen; abgesehen davon, dass diesen im – summarisch ausgestalteten – Festsetzungs- bzw. Neufestsetzungsverfahren nach den §§ 642 a, 642 b ZPO keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, ist nach Auffassung der Kammer auch nicht einzusehen, dass es unter Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen wäre, den "Zählkindervorteil", den der Antragsgegner wegen seiner Vaterschaft über den Antragsteller genießt, als eine ihm im Sinne von § 4 RegUVO für den Antragsteller zustehende Leistung anzusehen. Hätte der Antragsgegner keine weiteren Kinder, müsste sich der Antragsteller die Hälfte des seiner Mutter oder seinen Pflegeeltern gewährten Kindergeldes auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Dass dies billigerweise anders sein müsste, nur weil der Antragsgegner weitere, eheliche Kinder hat, vermag die Kammer nicht zwingend erkennen. Weder hat sich dadurch der Unterhaltsbedarf des Antragstellers oder die seiner Mutter bzw. seinen Pflegeeltern obliegende Unterhaltslast erhöht, noch hat sich dadurch die den Antragsgegner treffende Unterhaltslast und –pflicht vermindert, oder seine Leistungsfähigkeit nachhaltig erhöht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
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