Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 21/86
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Dezember 1985 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Wesel abgeändert.
Die Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,
abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 7/8 sowie der Be-
klagte zu 1/8.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung hat Erfolg. Die Kläger haben das Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht durch eine wirksame Kündigung beendet.
3Die Kündigung mit Schreiben vom 06.01.1985 hat das Mietverhältnis nicht gemäß § 553 BGB beendet. Die Kläger haben nicht bewiesen, daß dem Beklagten zuvor eine Abmahnung im Hinblick auf sein vertragswidriges Verhalten unterstellt, die Kläger waren mit der Aufstellung des Kohleofens nicht einverstanden - zugegangen ist. Der Beklagte hat bestritten, das dahingehende Schreiben der Kläger vom 10.12.1984 erhalten zu haben. Beweis für den Zugang dieses Schreibens beim Beklagten haben die Kläger nicht angeboten.
4Es kann dahinstehen, ob die Klageschrift vom 14. Mai 1985 auch als materiell-rechtliche Kündigungserklärung der Kläger zu werten ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nämlich davon auszugehen, daß der Beklagten den von den Klägern beanstandeten Kohleofen jedenfalls etwa Mitte Mai 1985 nicht mehr benutzt hat. Auch die Kläger machen im Schriftsatz vom 11.03.1986 (s. 3) nur geltend, der Beklagte habe den Kohleofen bis Mitte Mai 1985 weiter benutzt. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 31.05.1985 zugestellt worden. Damit hat der Beklagte den Kündigungsgrund zwar nach Abmahnung, aber noch vor Zugang der Kündigung beseitigt mit der Folge, daß die Kündigung nicht mehr wirksam werden konnten (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, Teil IV. Rdnr. 261 mit weiteren Nachweisen; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. 1986, § 553, Rdnr. 4). Diese Berurteilung erscheint der Kammer sachgerecht: Aufgabe der Abmahnung gemäß § 553 BGB ist es, den Mieter zu veranlassen, den vertragswiderigen Gebrauch, welcher den Vermieter nicht unerheblich beeinträchtigt, aufzugeben. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Mieter z.B. unter dem Eindruck der Abmahnung die Vertragsverletzung aufgibt. Ein Bedürfnis für den Vermieter, das Mietverhältnis fristlos zu beenden, da dem Vermieter angesichts der Schwere des Verstosses eine Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann, ist in dieser Situation nicht mehr gegeben (zu diesem Gesichtspunkt Sternel, a.a.O., Rdnr. 252 am Ende).
5Die Klageschrift läßt sich auch nicht als fristgerechte Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB umdeuten. Zum einen ergibt sich auch hier die bereits oben dargelegte Frage, inwieweit einer Prozeßerklärung - auch - der Inhalt einer materiell-rechtlich einseitigen Willenserklärung (Kündigung) beizulegen ist. Im übrigen ist nichts dafür vorgetragen, daß bei der Wohnsituation des Beklagten eine "Wiederholungsgefahr" im Hinblick auf den früher vorgenommenen Vertragsverstoß zu befürchten ist (s. dazu Palandt, § 564 b, Anm. 6 b cc).
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer keine Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung insoweit abzuändern.
7Streitwert für den Berufungsrechtszug: 3.120,00 DM (12 x 260,00 DM).
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