Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 21/86

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Dezember 1985 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Wesel abgeändert.

Die Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,

abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 7/8 sowie der Be-

klagte zu 1/8.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.