Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 S 542/87
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 1987
verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr
- 11 C 360/87 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht ein höheres Schmerzensgeld als
4800,-- DM mit der Begründung versagt, daß die Verletzungen/Beschwerden des Klägers relativ geringfügig und schon nach gut drei Wochen - solange war er arbeitsunfähig - folgenlos ausgeheilt waren. Die Kammer hält die Ausführungen des Vorderrichters in dem angefochtenen Urteil für zutreffend. Auf sie kann deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden.
5Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beruteilung des Sachverhalts.
6Selbst wenn der Kläger auch noch über Weihnachten 1986 und Neujahr 1987 infolge der attestierten Verletzungen/Beschwerden "erheblich in seiner Lebensfreude beeinträchtigt war", so steht dem andererseits gegenüber, daß die Haftung der Beklagten (nur) auf ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1.) im Straßenverkehr und nicht etwa auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückgeht. Bei Abwägung dieser und aller anderen - vom Amtsgericht bereits berücksichtigten - Umstände erscheint das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld (800,-- DM) in jedem Falle angemessen und ausreichend. Mehr kann der Kläger zum Ausgleich seines unfallbedingten immateriellen Schadens nicht verlangen.
7Nach alledem unterlag die Berufung der Zurückweisung.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
9Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.200,-- DM.
10zugleich für den RaLG ,
11der sich in Urlaub befindet.
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Referenzen
- 11 C 360/87 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x