Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 O 62/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Objekthaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit an dem Bauvorhaben C hinsichtlich eines Schadensfalls vom 29.4.2003 verpflichtet ist.
2Die Klägerin als Dach-ARGE bestand aus der C1 AG (im Folgenden: „C2“) und der Q GmbH (im Folgenden: „Q1“). C2 sollte die technische und kaufmännische Geschäftsführung obliegen.
3Die Klägerin war gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet, auf deren Kosten eine objektbezogene Haftpflichtversicherung über eine Summe von 50.000.000.- € für Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.
4Insoweit führte der Mitarbeiter H der ebenfalls an dem Bauvorhaben beteiligten G GmbH im August 2002 Gespräche mit der Subdirektion L2 I der Beklagten in Duisburg mit dem Ziel, den Versicherungsschutz als Ergänzung zu der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung von Q1 zu vereinbaren.
5Ausgehend davon übersandte die Beklagte an Q1 eine am 28.8.2002 erstellte Versicherungsbestätigung (in Kopie Bl. 26 f) über eine Erhöhung der bestehenden Betriebshaftversicherung von Q1 für das Bauvorhaben der Klägerin C. Darin steht als letzer Satz: „Die Herstellung der C beginnt ab 01.09.2002 und endet voraussichtlich am 31.3.2003.“
6Mit Datum vom 6.9.2002 fertigte die Beklagte einen Nachtrag zur Haftpflichtversicherung (in Kopie Bl. 30 f) von Q1 gerichtet an Q1 für das genannte Bauvorhaben der Klägerin mit der Maßgabe, dass „für diesen Auftrag ab dem 01.09.2002 bis zur Beendigung der Arbeiten, längstens bis zum 31.03.2003, die vertraglichen Versicherungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung objektbezogen erhöht“ werden.
7Auf entsprechende Beanstandung fertigte die Beklagte unter dem Datum 6.9.2002 erneut einen Nachtrag zur Haftpflichtversicherung von Q1 gerichtet an die Klägerin mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin (in Kopie Bl. 28 f) mit inhaltlich gleichen Angaben zum Umfang des Versicherungsschutzes.
8Mit Datum vom 17.9.2002 fertigte die Beklagte eine weitere Versicherungsbestätigung (in Kopie Bl. 32 f) gerichtet an Q1 für die Klägerin als Versicherungsnehmerin mit der Angabe, dass die Herstellung der C „voraussichtlich am 31.03.2003“ ende.
9Am 29.4.2003 ereignete sich vor Abschluss der Arbeiten der Klägerin ein Kranunglück an dem Bauvorhaben C mit erheblichen Personen- und Sachschäden, die der Klägerin gegenüber in zweistelliger Millionenhöhe geltend gemacht werden.
10Der Beklagten wurde der Schaden am 30.4.2003 angezeigt.
11Die Parteien verhandelten in der Folge ergebnislos über eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach dem 31.3.2003 unter Einbeziehung der Folgen des Unglücks vom 29.4.2003 (Korrespondenz und Versicherungsnachträge in Kopie Bl. 34 ff).
12Mit Schreiben von Q1 vom 14.11.2003 (Anlage B 17 im Zusatzheft) wurde die Beklagte gebeten, zu bestätigen, dass die Objekthaftpflichtversicherung für das Bauvorhaben C der Klägerin im Falle eines Rückgriffs auf die ARGE wegen des Schadens vom 29.4.2003 das Versicherungsrisiko abdecke. Mit Schreiben vom 25.11.2003 (Anlage B 18 im Zusatzheft) verwies die Beklagte auf die Befristung bis zum 31.3.2003 hinsichtlich der Anhebung der Versicherungssummen im Nachtrag vom 6.9.2002 und lehnte eine Deckung für die objektbezogene Anhebung für den Schaden vom 29.4.2003 mit Schreiben vom 4.12.2003 (Anlage B 19 im Zusatzheft) erneut ab.
13Mit Schreiben vom 20.2.2006 (in Kopie Bl. 40) forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Abgabe einer Deckungszusage betreffend das Kranunglück vom 29.4.2003 auf. Die Beklagte lehnte die Deckungszusage mit Schreiben vom 2.3.2006 (in Kopie Bl. 43 f) ab.
14Die Klägerin behauptet, Herr H habe als ihr Bote der Subdirektion I der Beklagten das Angebot auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags über die Höherdeckung für die gesamte Dauer des Bauvorhabens C ohne zeitliche Befristung übermittelt. Insoweit weiche die Befristung in den Nachträgen zu dem Versicherungsschein auf den 31.3.2003 von ihrem Antrag ab. Sie ist der Ansicht, die Befristung komme deshalb gemäß § 5 Abs. 3 VVG nicht zum tragen, weil die Beklagte einen Hinweis auf die Abweichung vom Antrag gemäß § 5 Abs. 2 VVG nicht gegeben habe.
15Die Klägerin behauptet, die Subdirektion I der Beklagten habe den Bauvertrag über ihre Leistungen an der Baugrube gekannt, insbesondere hinsichtlich der Ausführungsfristen und der Verpflichtung für eine Objekthaftpflichtversicherung in Höhe von 50 Millionen Euro für die Dauer des Bauvorhabens zu sorgen.
16Die Klägerin behauptet, es bestehe ein Handelsbrauch, projektbezogene Haftpflichtversicherungen unbefristet abzuschließen, um etwaige Bauzeitverlängerungen flexibel zu erfassen und Deckungslücken für den Versicherungsnehmer auszuschließen.
17Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten überlassenen Versicherungsbestätigungen vom 28.8.2002 und vom 17.9.2002 mangels Wiedergabe eines entsprechenden Vertragsinhaltes der Vereinbarung einer Befristung des Versicherungsverhältnisses entgegenstünden.
18Jedenfalls seien aber der Nachtrag zu dem Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigungen im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des behaupteten Handelsbrauchs dahin auszulegen, dass gemäß dem Willen der Klägerin einer Befristung des Versicherungsschutzes bis zum 31.3.2003 nicht Vertragsinhalt geworden sei. Dieses Datum beziehe sich allenfalls auf die Berechnung der Prämie, nicht aber auf die Dauer des Versicherungsvertrages.
19Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf den Ablauf der Frist, soweit diese wirksam vereinbart worden sein sollte, rechtzeitig hinzuweisen. Dies folge aus der Unüblichkeit einer solchen Befristung, dem Verstoß gegen den Handelsbrauch und dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin nach
20unbefristetem Versicherungsschutz sowie der Gefährlichkeit der Entstehung einer Deckungslücke auf Grund der von der Beklagten gewählten Vertragsgestaltung. Wegen des Verstoßes gegen die Hinweis- und Beratungspflicht hafte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Deckungsschutz für den nach dem Ablauf der Frist eingetretenen Schadensfall vom 29.4.2003.
21Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nach der Schadensmeldung unmittelbar nach dem Unglück erst mit Schreiben vom 2.3.2006 gegenüber der allein in der ARGE zur Geschäftsführung befugten C2 den Versicherungsschutz abgelehnt habe.
22Die Klägerin beantragt,
23- 24
1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nummer 0 Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden aus dem Schadensereignis am 29.4.2003 (Kranunglück E) bis zu einer Deckungssumme von 50 Millionen EUR zu gewähren.
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2 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Anspruchstellung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4694,80 €, resultierend aus außergerichtlicher Interessenwahrnehmung, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin, vertreten durch Herrn H, den Wunsch nach einer unbefristeten Versicherung geäußert habe. Vielmehr habe sie in einem Telefonat vom 23.8.2002 mit der Subdirektion I einem zum 31.3.2003 befristeten Vertrag auf der Grundlage einer bestimmten Versicherungsprämie zugestimmt. Die Beklagte habe auch nicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen Kenntnis von dem Bauvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin erlangt. Herr H habe mündlich mitgeteilt, dass das Bauvorhaben zum 31.3.2003 beendet sei.
29Demnach gebe der Nachtrag zu dem Versicherungsschein den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien zutreffend wieder.
30Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Inhalt des Versicherungsscheins gegenüber der Versicherungsbestätigung den Vorrang habe, aber ohnehin kein offener Widerspruch zwischen dem Inhalt beider Schriftstücke bestehe.
31Die Beklagte bestreitet, dass ein Handelsbrauch bestehe, wonach projektbezogene Versicherungen generell unbefristet abgeschlossen würden. Die ergebe sich weder aus den einschlägigen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen noch aus der Praxis.
32Sie habe gegenüber den geschäftserfahrenen Mitgliedern der ARGE auch keine Beratungs- und Hinweispflichten gehabt. Die Eindeckung von Versicherungsschutz der hier vorliegenden Art gehöre zum Alltagsgeschäft der Mitglieder der Klägerin, von denen die Erfassung und Kontrolle einer einfachen Frist ohne Schwierigkeiten verlangt werden könne.
33Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist dazu der Auffassung, dass die Klägerin sich die Anfrage von Q1 zurechnen lassen müssen und damit auch ihre Antwort gegenüber diesem Mitglied der ARGE hinsichtlich der Ablehnung der Deckungszusage Ende 2003, die die Hemmung der Verjährung beendet habe. Damit seien die Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 12 VVG Ende des Jahres 2005 verjährt gewesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
37An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine ernsthaften Zweifel. Der Gegenstand des Feststellungsantrags ist hinreichend deutlich umrissen mit der Bezeichnung des Versicherungsverhältnisses und des Schadensfalles. Das Feststellungsinteresse besteht aufgrund des Streits der Parteien um den Versicherungsschutz dem Grunde nach und der noch nicht genau zu beziffernden Höhe des Schadens.
38Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Objekthaftpflichtversicherung gemäß Nachtrag vom 6.9.2002 zur Betriebshaftpflichtversicherung der Q1 für den Kranunfall vom 29.4.2003.
39Das Schadensereignis fand nicht während der Dauer des Versicherungsschutzes statt, der bis zum 31.3.2003 befristet war.
40Diese Frist ergibt sich mit nicht zu übersehender Deutlichkeit aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein, den die Klägerin mindestens über ihr Mitglied Q1 erhalten hat und der unstreitig auf seine Richtigkeit hinsichtlich anderer Punkte überprüft und noch einmal korrigiert überlassen wurde.
41Dass der Versicherungsvertrag abweichend von dem durch den Versicherungsschein bestätigten motivierten Bestreiten der Beklagten ohne Befristung zustande gekommen ist, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
42Ein abweichender Inhalt ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Versicherungsbestätigungen vom 28.8.2002 und vom 17.9.2002, denn zum einen geht die klare Regelung zu der Frist in dem Versicherungsschein vor, zum anderen verhält sich die Aussage in der Versicherungsbestätigung nur zu der voraussichtlichen Dauer der Bauzeit und nicht zur Dauer des Versicherungsvertrags, gibt aber auch den 31.3.2003 als Endtermin an.
43Weder die mit „voraussichtlich“ relativierte Angabe des Endzeitpunkts in der Versicherungsbestätigung noch die aus dem Bauvertrag erkennbare Interessenlage der Klägerin lassen im Rahmen der Auslegung zwingend darauf schließen, dass ihr Antrag auf einen unbefristeten Versicherungsschutz gerichtet war, weil auf die im Werkvertrag genannte Ausführungsfrist ein großzügiger Aufschlag gemacht wurde und mit dem festen Endzeitpunkt eine genau an der Kostenzusage der Auftraggeberin orientierte Prämie erreicht werden konnte. Dass eine Verlängerung in der Regel kostenlos gewährt wird, behauptet die Klägerin substanzlos und entgegen der Handhabung im vorliegenden Fall bei der gewollten Verlängerung.
44Da eine Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins von dem Antrag nicht feststellbar ist, greift auch nicht § 5 Abs. 3 VVG zugunsten der Klägerin ein, wonach die Befristung als nicht gewollt entfallen soll.
45Der von der Klägerin behauptete, einer Befristung von Objektversicherungen entgegenstehende Handelsbrauch ist nicht nachvollziehbar angesichts des Inhalts von § 9 der AHB zu der hier einschlägigen Haftpflichtversicherung und den abweichenden Beispielen aus der Praxis ausweislich der vorgelegten Beispielsverträge der Mitglieder der Klägerin. Auch geht die individuelle Bestimmung des elementaren Vertragsinhalts hinsichtlich des Umfangs von Leistung und Gegenleistung, hier des Gegenstands der Versicherungsleistung zu einer bestimmten einmaligen Prämie, einem etwaigen Handelsbrauch vor.
46Die Beklagte trafen auch keine Beratungs- und Aufklärungspflichten im Hinblick auf die Vermeidung einer Deckungslücke rechtzeitig vor dem Vertragsende. Das Risiko lag für die Klägerin bei vorauszusetzender sorgfältiger Kenntnisnahme des Vertragsinhalts auf der Hand und konnte durch einfachste Fristenkontrolle ausgeschaltet werden, wozu es keiner besonderer versicherungsspezifischer Fertigkeiten und Ratschläge bedurfte. Sie musste nur das Fristende und den Baufortschritt im Auge behalten, eine Tätigkeit die für die Mitglieder der ARGE im Rahmen eigener Tätigkeit bei der Abwicklung von Bauverträgen mit Ausführungsfristen alltägliche Routine ist.
47Darüberhinaus wären die Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 Abs.1 VVG verjährt, denn sie hat die Verjährung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist von 2 Jahren vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2005 unterbrochen.
48Die Verjährung war nicht über den 31.12.2003, dem Ende des Jahres in dem die Leistung verlangt werden konnte, hinaus gehemmt gemäß § 12 Abs. 2 VVG, weil die Beklagte die Deckung schon mit den Schreiben vom 25.11.2003 und 4.12.2003 endgültig abgelehnt hatte.
49Diese Schreiben an Q1 muss sich die Klägerin zurechnen lassen, denn das ARGE-Mitglied Q1 hatte auch die Schadensmeldung unmittelbar nach dem Unfall veranlasst wie auch die Anfrage vom 14.11.2003 und war zudem Versicherungsnehmer der Grunddeckung auf der die Höherversicherung der Klägerin aufbaute. Dass die Klägerin in kaufmännischer Hinsicht allein von C2 vertreten werden sollte, war der Beklagten nicht erkennbar, aus dem Handeln der Klägerin ihr gegenüber ergab sich dafür nichts, wohl aber konkret die Geschäftsführung durch Q1 bezogen auf den Versicherungsvertrag mit ihr.
50Spätere erneute Deckungsnachfragen lösen nach endgültiger Ablehnung keine Hemmung der Verjährung mehr aus, erst recht nicht die Anfrage der Klägerin in verjährter Zeit vom 20.2.2006.
51Der vorprozessuale Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten vom 19.12.2006 (Bl. 45 ff) betraf unstreitig nicht eine schon eingetretene Verjährung.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
53Der Streitwert wird auf 15.000.000.- € festgesetzt. Dieser Wert orientiert sich mit 30 % der Versicherungssumme an einem sehr deutlichen Abschlag für die Feststellungsklage und den im Raum stehenden Schadenssummen.
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