Beschluss vom Landgericht Duisburg - 13 O 58/10

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2011 von dem Kläger 153,00 Euro - einhundertdreiundfünfzig Euro - an die Beklagte zu 2 zu er­stat­ten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2136/17
16. November 2017
1 S 2136/17 16. November 2017

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