Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 70/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 10.04.2012 (Az. 16 M 388/00, 16 M 1257/00, 16 M 1368/00 und 16 M 2591/00) teilweise abgeändert und gemäß § 850i Abs. 1 ZPO angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindung gemäß § 5 der mit der Drittschuldnerin geschlossenen Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05.11./16.11.2009 ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei zu belassen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Schuldner zu 10 % und die Gläubigerin zu 90 % zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.521,92 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte - und auch im Übrigen zulässige - sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 28.02.2012 hat überwiegend Erfolg.
3Die verfahrensgegenständliche Abfindung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 ZPO. Nach dessen am 01.07.2010 in Kraft getretener Neufassung ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums nicht nur der notwendige Unterhalt, sondern so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris). Da die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes für einen Zeitraum von 24 Monaten ausgleichen soll (vgl. § 5 der Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05./16.11.2009), ist dieser Zeitraum auf 24 Monate zu bemessen. Addiert man den fiktiven Monatsbetrag von 230,08 EUR zu der vom Schuldner bezogenen Altersrente in Höhe von monatlich 1.231,64 EUR, ergibt sich ein fiktives monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.461,72 EUR. Hiervon wäre gemäß § 850c Abs. 1 ZPO - unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person (Ehefrau) - monatlich ein Betrag von 21,95 EUR, d. h. in 24 Monaten ein Gesamtbetrag von 526,80 EUR, pfändbar. Folglich muss dem Schuldner aus der Abfindung ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei verbleiben. Überwiegende Belange der Gläubigerin, die dieser Regelung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
4Gründe für die Gewährung weitergehenden Vollstreckungsschutzes nach § 765a Abs. 1 ZPO sind nicht ersichtlich, da die in der Beschwerdeschrift dargelegten Belastungen ausschließlich vergangene Zeiträume betreffen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 2121 KV GKG und § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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