Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 70/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 10.04.2012 (Az. 16 M 388/00, 16 M 1257/00, 16 M 1368/00 und 16 M 2591/00) teilweise abgeändert und gemäß § 850i Abs. 1 ZPO angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindung gemäß § 5 der mit der Drittschuldnerin geschlossenen Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05.11./16.11.2009 ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei zu belassen ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Schuldner zu 10 % und die Gläubigerin zu 90 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.521,92 EUR festgesetzt.


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