Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs 1/18
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.12.2017 aufgehoben.
1
I.
2Der Betroffene betrieb in den Jahren 2007 bis 2013 ein Gewerbe zum Verkehr mit Taxis. Im Zuge einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG im April 2014 forderte das Hauptzollamt (HZA) Duisburg den Betroffenen zur Vorlage von Geschäftsunterlagen auf. Mit Schreiben vom 05.05.2014 (Bl. 12-44 d. A.) übersandte der Betroffene die angeforderten Unterlagen an das HZA, das diese mit den Auskünften der Taxi-Zentrale abglich und zu dem Ergebnis kam, dass die offiziell als geringfügig beschäftigt gemeldeten Arbeitnehmer des Betroffenen in deutlich größerem Umfang beschäftigt waren.
3Mit Schreiben vom 30.07.2014, zugestellt am 06.08.2014, teilte das HZA dem Betroffenen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat nach § 266 a Abs. 1, Abs. 2 StGB mit (Bl. 99 d. A.).
4Die Staatsanwaltschaft Essen stellte das Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts gemäß § 153 StPO am 11.05.2016 ein und gab das Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wieder an das HZA ab (Bl. 162 d. A.).
5Das HZA erließ am 01.06.2017 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 750,00 Euro zzgl. Gebühren (Bl. 185 d. A.), zugestellt am 07.06.2017 (Bl. 189 d. A.), gegen den der Betroffene über seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegte (Bl. 188 d. A.). Die Verfahrensakte ging am 11.09.2017 beim Amtsgericht ein (Bl. 194 d. A.).
6In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, seine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28 a Abs. 1 SGB IV verletzt und damit vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV begangen zu haben. Er habe für seinen Arbeitnehmer P. nicht die vorgeschriebene Meldung abgegeben, obwohl dieser ab Juni 2008 eine Beschäftigung in seinem Gewerbe aufgenommen habe.
7Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Verteidigers stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 206 a StPO ein (Bl. 200 d. A.). Zur Begründung führte es aus, dass die Verletzung der Meldepflicht mit Ende der Beschäftigung des P. spätestens im November 2009 beendet gewesen und damit im November 2012 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.
8Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Meldepflicht des Betroffenen über das Beschäftigungsverhältnis des P. hinaus bestanden habe. Der Betroffene habe die Pflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Verjährung frühestens mit der Einleitung des Strafverfahrens am 30.07.2014 begonnen habe und mit Erlass des Bußgeldbescheids rechtzeitig vor Ablauf unterbrochen worden sei (Bl. 209 d. A.).
9II.
10Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg aufzuheben, da eine Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206 a StPO gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Eine Verfolgungsverjährung ist bislang nicht eingetreten.
11Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 28 a Abs. 1, 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung für die hier in Frage stehende Ordnungswidrigkeit drei Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat.
12Eingangs ist mangels hinreichend konkreter Paragrafenangaben im Bußgeld-bescheid klarzustellen, dass das HZA dem Betroffenen nicht vorwirft, im Februar des Jahres 2008 die Beschäftigung des Arbeitnehmers P. unrichtig gemeldet zu haben (§ 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Dieses Handlungsdelikt wäre jedenfalls gemäß § 31 OWiG verjährt.
13Vielmehr lautet der Vorwurf an den Betroffenen, im Juni 2008 die Änderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers P. gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV nicht gemeldet zu haben, das ausweislich der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung in diesem Monat erstmals die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV genannte Grenze von damals 400 Euro überschritt (Bl. 98 d. A.).
14Bei einem solchen echten Unterlassungsdelikt ist die Tat nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst beendet und beginnt die Verjährung, wenn die Handlungspflicht in Wegfall kommt, z. B. durch Nachholung der versäumten Handlung oder Wegfall des Interesses der Behörde an der Nachholung oder durch Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung des Betroffenen (Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 31 OWiG Rn. 26 m. w. N.).
151.
16Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht ihre sofortige Beschwerde damit begründet, dass die Tat nicht schon durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers P. im Oktober 2008 beendet worden ist.
17Der Betroffene hätte die Änderung des Arbeitsentgelts gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV i. V. m. §§ 8 Abs. 3; 6 DEÜV innerhalb von sechs Wochen melden müssen.
18Auch wenn einer Handlungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen werden muss, bedeutet dies nicht, dass sie mit Ablauf dieser Frist hinfällig geworden und die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist. Diese Bedeutung kommt einer Frist nur ausnahmsweise zu, nämlich dann, wenn an der Nachholung der versäumten Handlung kein Interesse mehr besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.1987, Az. 5 Ss (OWi) 340/87 – 257/87 I). Ist dies jedoch nicht der Fall, überdauert die Rechtspflicht zum Handeln den Zeitraum, innerhalb dem die Handlung vorzunehmen ist (Ellbogen, a.a.O., Rn. 26 m. w. N.; Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 31 Rn. 11).
19Weder durch den Ablauf der Meldefrist, noch durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist die Stellung des Betroffenen als Arbeitgeber rückwirkend entfallen. Er war auch darüber hinaus für den fraglichen Zeitraum der Beschäftigung und den Beschäftigten weiterhin meldepflichtig im Sinne des § 28 a Abs. 1 SGB IV. Ein fortbestehendes Interesse der Behörde an der Meldung ist schon deshalb zu bejahen, da die damit verbundenen Ansprüche auf Beiträge gegen den Betroffenen im Falle einer vorsätzlichen Vorenthaltung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zivilrechtlich erst nach 30 Jahren verjähren.
202.
21Die weiteren denkbaren Zeitpunkte für die Beendigung der Tat führen derzeit nicht zu einer Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
22Als Zeitpunkt der Beendigung der echten Unterlassungsordnungswidrigkeit kommt ebenfalls der Moment in Betracht, ab dem die zuständige Behörde kein Interesse mehr an der Nachholung der versäumten Meldung hat, weil sie auf anderem Wege glaubhaft von dem meldepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt (OLG Zweibrücken, MDR 1981, 1042; Göhler, a. a. O., § 31 Rn. 13).
23Danach würde eine Verjährung schon ohne Berücksichtigung von Unterbrechungs-tatbeständen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor November 2018 eintreten. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund hat am 12.11.2015 die Aufforderung des HZA zur Schadensberechnung erhalten (Bl. 112 d. A.) und die Beitragsschäden in dem Schreiben vom 22.12.2015 für die zuständigen Einzugsstellen detailliert dargestellt (Bl. 121-138 d. A.). Erst auf dieser Grundlage dürfte bei diesen ein Interesse an der Nachholung der Meldung durch den Betroffenen entfallen sein.
24Auch die für den Betroffenen günstigere, aber eher fernliegende Annahme, dass er seiner Handlungspflicht durch die Übersendung seiner Geschäftsunterlagen an das HZA aufgrund der Prüfungsverfügung vom 11.04.2014 genüge getan hätte, da zumindest dem HZA damit alle zur Beitragsermittlung notwendigen Unterlagen vorlagen, führt nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung.
25Diese Unterlagen gingen am 07.05.2014 in der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit des HZA ein (Bl. 12 d. A.). Die dreijährige Verjährung wäre sodann jeweils rechtzeitig vor Ablauf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 OWiG unterbrochen worden durch die Anordnung der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 30.07.2014 (Bl. 99 d. A.) bzw. durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 01.06.2017 (Bl. 185 d. A.).
26Aufgrund dieser Unterbrechungen würde schließlich auch die für den Betroffenen günstigste Annahme, nämlich der denkbare Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung nach Abmeldung des Gewerbes am 30.06.2013 (Bl. 6 d. A.), nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führen.
27Auch die absolute Verjährung von sechs Jahren gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG träte damit erst Ende Juni des Jahres 2019 ein, denn auch diese wird allein nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat berechnet (Ellbogen, a.a.O., Rn. 116).
283.
29Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da dieses Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, § 464 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 2 SchwarzArbG 1x (nicht zugeordnet)
- 53 StPO am 11.05 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 206 a StPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1, 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- DEÜV § 8 Abmeldung 1x
- DEÜV § 6 Anmeldung 1x
- 5 Ss (OWi) 340/87 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1981, 1042 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x