DEÜV § 6 Anmeldung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

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