Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 106/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.490,19 Euro zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der W GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ########## in Höhe von 8.000,00 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ########## und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ########## in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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