Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 106/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.490,19 Euro zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der W GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ########## in Höhe von 8.000,00 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ########## und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ########## in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten als Herstellerin seines in einem Autohaus gekauften Gebrauchtwagens, der vom sog. Abgasskandal betroffen ist.
3Am 20.03.2015 schloss der Kläger mit der M GmbH in L2 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten W2 (EZ 15.04.2014; KM-Stand: 18.700; Fahrzeugidentifikationsnummer ##########) zum Preis von 26.980,00 Euro. In dem Kaufvertrag heißt es unter „Besondere Vereinbarungen: […]
4 Einschreibenversand der KFZ-Papiere zw. Zulassung durch Kunden, danach KFZ-Brief an W“
5Der Kläger zahlte eine Anzahlung in Höhe von 4.057,86 Euro und schloss im Übrigen zur Finanzierung des Fahrzeugs mit der W am 01.04.2015 einen Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer ########## über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 24.014,45 Euro. Der Darlehensvertrag sah eine Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 2.510,19 Euro sowie einen Zahlungsplan vor, wonach für die Rückzahlung des Darlehens in 48 Raten zu je 385,93 Euro vom 15.05.2015 bis zum 15.04.2019 sowie eine Schlussrate in Höhe von 8.000,00 Euro am 15.04.2019 zu zahlen waren.
6In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs F verbaut. Serienmäßig ist eine Motorensteuergerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert. In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Grenzwerte nur während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Anschließend wird der Modus wieder deaktiviert, sodass die Grenzwerte - insbesondere im normalen Straßenbetrieb - wieder überschritten werden. Durch Verwendung der Motorensteuergerätesoftware erlangte die Beklagte eine EU-Typengenehmigung, weil die Behörde davon ausging, dass der Fahrzeugtyp die Anforderungen der Euro-5-Norm erfüllt.
7Im September 2015 wurde öffentlich bekannt, dass die von der Beklagten entwickelten Motoren mit der Typ-Bezeichnung F über zwei Betriebsmodi verfügen, was seitens des L3 beanstandet wurde. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate, woraufhin das L3 (L4) am 21.07.2016 bestätigte, dass das Softwareupdate geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Kläger nutzte das Fahrzeug seit dem Erwerb und ließ am 10.11.2016 das Softwareupdate bei seinem Fahrzeug aufspielen.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2018 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung in Höhe von 26.980,00 Euro Zug-um-Zug gegen Hergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro bis zum 09.04.2018 auf.
9Der Kläger behauptet, der Erwerb habe für ihn zur Konsequenz, dass er ein Fahrzeug besitze, das einen erheblich höheren Schadstoffausstoß besitze als seitens der Beklagten angegeben. Für ihn sei jedoch gerade die Werbung der Beklagten mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Er ist der Ansicht, er trage das Risiko, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug aufgrund unmittelbarer Anwendung des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO mangels Genehmigung stillgelegt werde. Das wiederum hätte die schwerwiegende Konsequenz, dass der Versicherungsschutz für das fragliche Fahrzeug erlöschen würde, was zu einem Regress des Haftpflichtversicherers nach § 3 PflVG führen könnte. Er behauptet weiter, sein Fahrzeug habe aufgrund der Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten.
10Der Kläger hat ursprünglich beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 26.980,00 Euro zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 2.510,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke W2 mit der Fahrgestellnummer ########## zu zahlen, (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 10.04.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. Bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet und (3.) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen
11Der Kläger beantragt zuletzt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 29.490,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 24.02.2013 bis zur Rechtshängigkeit und seither 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke W2 mit der Fahrgestellnummer ########## unter Anrechnung einer noch im Termin der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen;
132. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 10.04.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. Bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet;
143. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg und ist der Ansicht, der Kläger müsse sich jedenfalls Vorteile für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Im Übrigen erklärt sie sich mit Nichtwissen, dass der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe gezahlt habe.
18Die Klage ist der Beklagten am 02.05.2018 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
19Entscheidungsgr52;nde:trong>
20Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
21I.
22Die örtliche Zuständigkeit des nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 Abs.160;1 GVG sachlich zuständigen Landgerichts Duisburg ergibt sich aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begriff der unerlaubten Handlung bestimmt das bürgerliche Recht; er ist nach materiellem Recht zu qualifizieren. Er umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphären (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – I-5 Sa 44/17 –, Rn. 19, juris). Begehungsort im Sinne dieser Norm ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der behaupteten deliktischen Handlung. Gehört zum Tatbestand der Verletzungsnorm der Eintritt eines Vermögensschadens, so ist als Erfolgsort auch der Belegenheitsort des Vermögens des Verletzten, also regelmäßig dessen Wohnsitz anzusehen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08). Der Kläger stützt seinen Anspruch schlüssig auf § 826 BGB, zu dessen Voraussetzungen auch der Eintritt eines Vermögensschadens zählt. Er hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages seinen Wohnsitz in P, mithin im Bezirk des Landgerichts Duisburg.
23Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus den vollstreckungsrechtlichen (§§ 756, 765 ZPO) und den materiell-rechtlichen (§§ 300 ff. BGB) Vorteilen einer solchen Feststellung.
24II.
25Die Klage ist überwiegend begründet.
261.
27Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 21.490,19 Euro und Freistellung von der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 8.000,00 Euro, Zug um Zug gegen Übergabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeuges und Übertragung des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.
28Das schädigende Verhalten der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Motorensteuergerätesoftware. Dem Kläger ist hierdurch ein Vermögensschaden entstanden.
29Entsprechend der ratio des § 826 BGB, den sachlichen Schutzbereich des Deliktsrechts bei besonders verwerflichen Verhaltensweisen des Anspruchsgegners zu erweitern und gerade nicht von der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter abhängig zu machen, wird der Begriff des Schadens in diesem Sinne weit ausgelegt. Erfasst ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Verm6;genslage im Sinne der Differenzhypothese, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und auch jede Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit (BGH, NJW 2004, 2971-2974 Rn. 41; BGH NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 41).
30Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum subjektiven Schadenseinschlag im Rahmen des Betrugstatbestands – die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjektes (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 42). Im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-RR 2015, 275; LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 39, juris).
31Der Kläger ist durch Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug eine solche ungewollte Verbindlichkeit eingegangen.
32Der Kauf eines Fahrzeuges dient – abgesehen von dem hier unstreitig nicht gegebenen Fall eines Bastlerfahrzeugs – dazu, sich im Straßenverkehr dauerhaft rechtmäßig fortbewegen zu können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer von dem Kauf Abstand nehmen würde, wenn Bedenken hinsichtlich der Zulassung oder der Zulassungsfähigkeit des zu erwerbenden Fahrzeuges bestehen. Der Käufer hat dabei die berechtigte Erwartung, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, und auch, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18 –, Rn. 8, juris).
33Vor diesem Hintergrund ist zugrundezulegen, dass der Kläger – wie jeder andere durchschnittliche Verbraucher nach der allgemeinen Lebenserfahrung – das Fahrzeug bei Kenntnis von der installierten Motorensteuergerätesoftware nicht erworben hätte. Diese führt dazu, dass die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) verändert wird und nur dadurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Die von der Beklagten eingeholte Typengenehmigung basiert jedoch auf der – somit falschen – Annahme, dass die Grenzwerte auch im normalen Straßenbetrieb eingehalten werden.
34Unabhängig von der Frage, ob eine Typengenehmigung auch bei Kenntnis der wahren Sachlage erteilt worden wäre, bestand somit im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses jedenfalls die begründete Gefahr, dass das Fahrzeug seine Zulassung verlieren würde, da die erteilte Typengenehmigung auf falschen Annahmen beruhte und daher nicht wirksam war. Nach den obigen Ausführungen würde kein vernünftig denkender Käufer sich zum Kauf eines solchen Fahrzeuges entschließen. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, weshalb in der Person des Klägers besondere Umstände vorliegen sollten, die entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen könnten, gerade er hätte das Fahrzeug auch in Kenntnis der Software gekauft.
35An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert auch das seitens der Beklagten zwischenzeitlich angebotene Software-Update nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des eingetretenen Schadens ist der Kaufvertragsschluss. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird durch die Geheimhaltung der verbauten Software auf die Dispositionsfreiheit des Klägers eingewirkt. Nachträgliche Versuche einer Schadensminderung berühren den einmal entstandenen Anspruch nicht.
36Darüber hinaus ist – bei verständiger Betrachtung – davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug auch bei Kenntnis der Möglichkeit eines Software-Updates nicht erworben h28;tte. Der Käufer eines Fahrzeuges will vernünftigerweise regelmäßig nicht die Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten einer erforderlichen technischen Überarbeitung in Kauf nehmen, sondern erwartet ein im ausgelieferten Zustand dauerhaft nutzbares Fahrzeug (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18 –, Rn. 15 - 16, juris).
37Darüber hinaus ist es nach den obigen Ausführungen für die Annahme eines Schadens nach § 826 BGB gerade nicht erforderlich, dass das Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder verglichen mit Modellen anderer Hersteller in diesem Preissegment im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist.
38Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig.
39Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses – insbesondere unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände – regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 20).
40Diese Maßstäbe zugrunde legend ist von der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten auszugehen. Sie hat durch die Installation der Software massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie hat damit nicht lediglich Abgasvorschriften außer Acht gelassen und erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern zugleich dieses Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitwettbewerbern verschleiert, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließ (vgl. hierzu auch LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 48, juris). Andere Gründe für die Installation der Software als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung sind kaum denkbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte sich des Risikos eines Zulassungsverlustes für ihre Fahrzeuge und einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18 –, Rn. 20, juris).
41Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
42Die sittenwidrige Schädigung erfolgte auch vorsätzlich.
43Vorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. Ein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste, wird nicht vorausgesetzt. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos im Sinne eines Eventualvorsatzes (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 27).
44Der Einbau der Software durch Mitarbeiter der Beklagten konnte nach den obigen Ausführungen allein den Sinn haben, die Abgaswerte zu beschönigen und den Vertrieb der betroffenen Fahrzeuge für eine maximale Gewinnoptimierung zu erleichtern. Es erscheint lebensfremd, dass den handelnden Mitarbeitern der Beklagten dabei nicht zumindest bewusst war, dass die Fahrzeugkäufer hierdurch bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst würden und den Kaufvertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage wahrscheinlich nicht abgeschlossen hätten. Jede andere Betrachtung würde gerade vor dem Hintergrund der Geheimhaltung der installierten Software keinen Sinn ergeben. Wären die Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, dass die verbaute Software keinerlei Einfluss auf die Zulassungsfähigkeit oder die Kaufentscheidung der Endkunden hätte, so hätten sie diese unproblematisch offenlegen können.
45Diese Kenntnis ihrer Mitarbeiter muss sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zurechnen lassen. § 31 BGB gilt anerkanntermaßen über seinen Wortlaut hinaus aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch für alle anderen juristischen Personen, so wie die hier vorliegende Aktiengesellschaft.
46Im Rahmen der Zurechnung kann sogar dahinstehen, ob der Vorstand oder ein sonstiger Organvertreter der Beklagten die Softwaremanipulation veranlasst hat oder von ihr Kenntnis hatte. Der Anwendungsbereich des § 31 BGB umfasst auch Organisationsmängel (Palandt/Ellenberger, BGB, 77 der Auflage, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810). Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 60, juris).
47Die serienmäßige Installation der hier in Rede stehenden Software stellt – insbesondere unter Berücksichtigung der möglicherweise mit einem Verschweigen derselben einhergehenden strafrechtlichen Verfolgung – eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Selbst wenn – was schon schwer vorstellbar ist – nicht der Vorstand der Beklagten oder deren Leiter der Entwicklungsabteilung als Repräsentant gemäß § 31 BGB diese weitreichende Entscheidung getroffen haben, sondern Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte nach den obigen Ausführungen so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Es ist ausgeschlossen, dass ein nachgeordneter Mitarbeiter der Beklagten eine derart weitreichende Entscheidung im Alleingang treffen konnte, ohne dass dies bei ordnungsgemäßer Organisation der Arbeitsabläufe aufgefallen wäre.
48Als Rechtsfolge kann der Kläger Zahlung von 21.490,19 Euro (29.490,19 Euro – 8.000,00 Euro) und Freistellung von der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 8.000,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges und Übertragung des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs verlangen.
49Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Kläger ist somit so zu stellen, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
50In diesem Falle hätte er weder die Anzahlung in Höhe von 4.057,86 Euro geleistet noch hätte er einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fahrzeuges abgeschlossen.
51Nach dem vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrag beläuft sich die Darlehenssumme (inklusive Zinsen) auf 26.524,64 Euro. Hiervon hat der Kläger ausweislich des Zahlungsplans des Darlehensvertrags zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 sämtliche Raten mit Ausnahme der am 15.04.2019 fälligen Schlussrate in Höhe von 8.000,00 Euro gezahlt. Er hätte daher grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der bisher geleisteten 22.582,50 Euro (4.057,86 Euro (Anzahlung) + 18.524,64 Euro (Darlehensraten)) sowie auf Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 8.000,00 Euro. Da er jedoch insgesamt „nur“; einen Betrag in Höhe von 29.490,19 Euro geltend macht, wovon er 8.000,00 Euro noch nicht gezahlt hatte, steht ihm ein Anspruch lediglich in Höhe von 21.490,19 Euro (29.490,19 Euro – 8000,00 Euro) zu (§ 308 Abs. 1 ZPO).
52Die Verurteilung kann jedoch - entsprechend dem für die Kammer bindenden Antrag (§; 308 I ZPO) nur Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges und Übertragung des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs erfolgen, zumal der Kläger im Falle des Nichtabschlusses des Kaufvertrages auch keinen Besitz am Fahrzeug und auch kein Anwartschaftsrecht auf dessen Übereignung erlangt hätte.
53Dabei ist trotz der umfangreichen – allgemein gehaltenen und weniger konkret auf den Fall zugeschnittenen – Ausführungen des Klägers mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen der Finanzierung der W das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug übertragen hat. Dies legt auch der Eintrag in dem Kaufvertragsformular nahe, dass der Kfz-Brief an die W versandt werden soll. Dabei dürfte es sich um einen üblichen Vorgang im Rahmen der Sicherungsübereignung zugunsten der finanzierenden Bank handeln, da anderenfalls kein Grund für die Versendung des Kfz-Briefs an die finanzierende Bank bestünde, um so einem gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs durch einen Dritten nach § 932 BGB entgegenzuwirken.
54Ein darüber hinausgehender Abzug aufgrund einer nach Kaufvertragsschluss erfolgten Nutzung des Fahrzeuges durch den Kläger ist nicht vorzunehmen. Soweit der Kläger im Klageantrag zu 1) angekündigt hat, sich eine noch im Termin der mündlichen Verhandlung zu beziffernde Nutzungsentschädigung anrechnen lassen zu wollen, war diese mit 0,00 Euro zu beziffern.
55Insbesondere besteht kein Anlass für eine diesbezügliche Vorteilsanrechnung. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach § 249 Abs. 1 BGB der Geschädigte grundsätzlich nicht besser gestellt werden darf als ohne das schädigende Ereignis. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss er sich auch ohne entsprechende Gestaltungserklärung des Anspruchsgegners diejenigen Vorteile anspruchsmindernd abziehen lassen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 334/11 –, Rn. 21, juris).
56Voraussetzung einer solchen Vorteilsanrechnung ist jedoch, dass der erzielte Vorteil mit dem Schadensereignis in adäquat kausalem Zusammenhang steht, der Zweck des Schadensersatzes eine Anrechnung gebietet und keine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintritt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1980 – V ZR 91/79 –, BGHZ 77, 151-157, Rn. 11). Es ist daher im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten wertend zu beurteilen, ob dem Geschädigten ein entsprechender Abzug zumutbar ist und diese Anrechnung den Schädiger nicht ungerechtfertigt entlastet.
57Diese Maßstäbe zugrunde legend kommt eine Vorteilsanrechnung in der vorliegenden Konstellation einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht. § 826 BGB gewährt den umfassendsten Schutz gegen Schädigungen nach geltendem Deliktsrecht (Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 1). Dies wird vor allem durch den tatbestandlichen Verzicht auf die Verletzung eines bestimmten Rechts oder Rechtsgutes deutlich. Gerechtfertigt wird dieser intensive Schutz durch die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Schädigers.
58Mit diesem Grundgedanken der deliktischen Haftung nach § 826 BGB ist eine Vorteilsausgleichung nicht zu vereinbaren. Diese würde letztlich dazu führen, dass der vorsätzlich sittenwidrig Handelnde genauso behandelt würde wie beispielsweise nach Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund einfacher Mangelhaftigkeit einer Kaufsache. Der besonderen Verwerflichkeit seines Tuns würde hierdurch nicht ausreichend Rechnung getragen.
59Auch eine Aufrechnung mit etwaigen Nutzungsersatzansprüchen der Beklagten kommt nicht in Betracht. Zum einen ist nach § 393 BGB eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung schon gar nicht möglich. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, woraus die Beklagte einen Gegenanspruch hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung herleiten wollte.
60Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, nachdem der Kläger nach § 826 BGB so zu stellen ist, wie er ohne Vertragsschluss stünde. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern jedenfalls an § 817 S. 2 BGB. Deliktische Ansprüche sind schon deshalb ausgeschlossen, weil nicht der Kläger die Beklagte geschädigt hat, sondern die Beklagte den Kläger.
612.
62Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 24.02.2013 bis zur Rechtshängigkeit, also bis zum 02.05.2018 (dies ergäbe ein Betrag von 6.117,80 Euro) aus § 849 BGB bzw. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
63Es ist schon nicht ersichtlich, wie der Kläger das Datum des 24.02.2013 bestimmen möchte. Er selbst hat nach seinem Vortrag das Fahrzeug am 20.03.2018 (S. 3 der Klageschrift) und nach dem insoweit zutreffenden Vortrag der Beklagten ausweislich des Kaufvertragsformulars am 20.03.2015 erworben. Dabei hat er den Kaufpreis jedoch nicht in voller Höher sofort gezahlt, sondern ein Darlehen aufgenommen, dass er in 49 Raten zurückzahlen sollte. Dies bedeutet, dass der Kläger allenfalls einen Zinsanspruch auf den jeweils als Darlehensrate gezahlten Betrag ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt haben könnte. Einen diesbezüglichen Anspruch hat er jedoch nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich den diesbezüglichen (für den konkreten Fall) entscheidenden Sachvortrag aus dem ansonsten überwiegend aus allgemeinen Textbausteinen bestehenden Schriftsätzen oder gar aus den beigefügten Anlagen herauszusuchen. Ein diesbezüglicher Hinweis war entbehrlich, da es sich lediglich um eine Nebenforderung im Sinne des § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt.
643.
65Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Annahme des Fahrzeugs nach § 293 BGB in Verzug. Der Kläger hat der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2018 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Das hierin zu sehende wörtliche Angebot reicht nach § 295 S. 1 BGB aus, um den Annahmeverzug zu begründen, da zur Bewirkung der Leistung eine Handlung der Beklagten erforderlich ist. Diese liegt in der nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Klägers vorzunehmende Abholung des Fahrzeuges.
66Einen weitergehenden Inhalt musste das Angebot des Klägers nicht haben, da die Beklagte nach den obigen Ausführungen als sittenwidrig Schädigende keine über die Übergabe des Fahrzeugs hinausgehende Ansprüche gegen den Kläger hat.
674.
68Der im Rahmen des Klageantrags zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt zwar grundsätzlich aus § 826 Abs. 1 BGB. Bei einem Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind auch die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten Teil des nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens.
69Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch in zulässiger Weise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklärt. Daraufhin ist von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger kein hierauf gerichteter Vortrag erfolgt, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst darauf gerichteter Zinsen nicht zusteht. Ein diesbezüglicher Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO ebenfalls entbehrlich, da es sich auch insoweit lediglich um eine Nebenforderung handelt.
705.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der vom Kläger weit überhöht geltend gemachten Zinsforderung war es sachgerecht, für die Bestimmung der Kostenquote einen fiktiven Streitwert unter Einbeziehung der Zins- und Rechtsanwaltskostenforderung zu bilden, woraus sich die tenorierte Kostenverteilung ergibt.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
73Der Streitwert wird auf 29.490,19 EUR festgesetzt.
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