Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 S 25/19
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15.11.2019: 1.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 GKG wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Einer Begründung zur Entscheidung nach § 91a ZPO bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt, die der Kläger im Schriftsatz vom 30.09.2019 und der Beklagte im Schriftsatz vom 14.11.2019 abgegeben haben.
3Der Antrag nach § 21 GKG ist unbegründet.
4Es fehlt an der notwendigen Ursächlichkeit zwischen der dem Amtsgericht vorgeworfenen Verzögerung der Entscheidung über den Antrag nach § 320 ZPO und der Entstehung der Kosten im Berufungsverfahren. Denn es besteht weder eine inhaltliche Überschneidung zwischen dem Begehren des Klägers nach § 320 ZPO und den Erfolgsaussichten der Berufung, noch war der Erfolg der Berufung davon abhängig, dass der Kläger zuvor das Verfahren nach § 320 ZPO erfolgreich durchführt.
5Dem Kläger ging es bei dem Antrag vom 02.08.2019 offensichtlich allein darum, durch die Ergänzung des Tatbestandes die Rechtskraftswirkung des erstinstanzlichen Urteils möglichst präzise zu erfassen. Mangels aussagefähigen Hauptsachetenors konnte sich der Umfang der Rechtskraft nur aus dem Tatbestand der Entscheidung und der darin enthaltenen genauen und umfassenden Formulierung des Klageantrags ergeben.
6Dieser Ergänzungsantrag bezweckte aber offensichtlich nicht die Vorbereitung einer Berufung, sondern diente allein der Präzisierung der Rechtskraftswirkung und möglicherweise damit der Klarstellung, dass bei späteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien dieses Urteil einem neuen Rechtsstreit nicht im Wege steht. Dafür spricht schon allein die Begründung des Klägers auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 02.08.2019, insbesondere aber auch seine Ausführungen in der Berufungsschrift vom 02.09.2019, wonach diese allein deswegen eingelegt worden ist, um durch diese zur Tatbestandsergänzung zu gelangen.
7Die Berufung ist aber entgegen der Einschätzung des Klägers nicht das geeignete Rechtsmittel, um vorsorglich für den Fall eingelegt zu werden, falls ein Antrag nach § 320 ZPO nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist stattgegeben wird, oder als Ersatz für eine sofortige Beschwerde zu fungieren, die nach § 320 ZPO gerade ausgeschlossen ist.
8Es liegt bereits keine zulässige Berufung vor, wenn das erstinstanzliche Urteil in seinem Hauptsacheausspruch ausdrücklich akzeptiert wird und lediglich versucht wird, über den Umweg einer Berufung eine von § 320 ZPO ausgeschlossene Befassung des Rechtsmittelsgerichts mit einem abgelehnten Gesuch nach § 320 ZPO zu erreichen. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die Entscheidung des Erstgerichts über den Antrag nach § 320 ZPO noch nicht getroffen worden ist.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diese Entscheidung, soweit sie die Ablehnung des Antrags nach § 21 GKG betrifft, kann die Beschwerde eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehrten Abänderung für den Beschwerdeführer 200 Euro übersteigt.
11Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg entweder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers des genannten Gerichts einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
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Referenzen
- § 21 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 8x