Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 292/83
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von der H Versicherungsbank VVag mit Schreiben vom 4.5.1983 vorgeschlagenen Vergleichs, wonach die Versicherung bereit ist, zur Abdeckung der Unterhaltsschadensersatzansprüche des Mündels auf Grund des Verkehrsunfalls vom 3.10.1981 70.000 DM zu zahlen, wird erteilt.
Geschäftswert: 7.000 DM (§ 30 I KostO).
1
I.
2Der Amtsvormund hat im Namen seines Mündels den Antrag gestellt, die gemäß § 1822 Ziffer 12 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einem Vergleich zwischen seinem Mündel und der H Versicherungsbank mit dem im Schreiben der Versicherung vom 4.5.1983 vorgeschlagenen Inhalt zu genehmigen.
3Dem angestrebten Vergleich liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Mutter des Mündels verunglückte bei einem Verkehrsunfall am 3.10.1981 tödlich. Der PKW, in dem die Mutter zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz saß, wurde von deren Verlobten, der bei der H Versicherung haftpflichtversichert ist, gefahren. Der Verlobte verlor in einer scharfen Rechtskurve die Gewalt über das Fahrzeug, worauf das Fahrzeug gegen einen am rechten Fahrbahnrand befindlichen Baum prallte. Die Mutter des Mündels verstarb in Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen. Sie war im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen. Bei ihrem Verlobten wurde unmittelbar nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 °/oo gemessen.
5Der Amtsvormund hat im Namen seines Mündels gegenüber der H Versicherung Schadensersatzansprüche gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVersG geltend gemacht und in diesem Zusammenhang den Ersatz der Beerdigungskosten sowie Unterhaltsschadensersatz gemäß § 844 Abs. 2 BGB verlangt. Die Forderung hinsichtlich der Beerdigungskosten erkannte die Versicherung im wesentlichen an. Über die Unterhaltsschadensersatzansprüche wurden umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt. Die H Versicherung wollte zunächst die Ansprüche dem Grunde nach nur zu 50 % anerkennen. Sie behauptet, die Mutter habe die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ihres Verlobten erkennen können, außerdem wäre die Mutter dann nicht tödlich verunglückt, wenn sie angeschnallt gewesen sei. Der Amtsvormund behauptet demgegenüber, das Nichtanlegen der Sicherheitsgurte sei nicht ursächlich für den Tod der Mutter gewesen; im übrigen habe die Mutter den hohen Alkoholkonsum ihres Verlobten nicht erkennen können, da dieser keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe
6Mit Schreiben vom 4.5.1983 hat die H Versicherung schließlich angeboten, dem Mündel zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB (bis zum 18. Lebensjahr) eine Gesamtentschädigung von 70.000,— DM zu zahlen. Dieser Betrag ist wie folgt errechnet worden. Die Versicherung erkennt die Ansprüche des Mündels dem Grunde nach zu 75 % an und berechnet den monatlichen Unterhaltsschadensersatz mit 500,- DM. Bei einem Jahresunterhalt in Höhe von 6.000,— DM ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 10.6228 bis zum 18. Lebensjahr. Für die Zeit vom 3. bis zum 18. Lebensjahr sollen danach 63.736,80 DM, für die vergangene Zeit ab dem Unfallzeitpunkt soll ein pauschaler Betrag von 6.263,20 DM gezahlt werden.
7Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Einwilligung zu dem Vergleich abgelehnt mit der Begründung, die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistung sei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (VersR 83, 4-58) zu niedrig veranschlagt.
8II.
9Die Beschwerde des Mündels ist zulässig, § 20 ff FGG, und auch begründet.
10Der von der H Versicherung mit Schreiben vom 4.5.1983 vorgeschlagene Vergleich hinsichtlich der Unterhaltsschadensersatzansprüche des Mündels gemäß § 844 Abs. 2 BGB ist zu genehmigen, da der angebotene Vergleich dem Wohl und Interesse des Mündels dient.
11Es ist nicht hinreichend sicher, daß das Mündel im Falle der Durchführung der Unterhaltsschadensersatzklage mehr als durch die Annahme des Vergleiches erreicht. Es besteht sogar die Möglichkeit, daß die Ansprüche des Mündels im Prozeß in nur geringerem Umfang durchsetzbar sind.
121. Der Vergleich geht von einem Mitverschulden der Mutter an dem Unfall von 25 % aus.
13Die Kammer hat die Erfolgsaussicht de Klage im wesentlichen anhand des Klageentwurfes vom 6.4.1983 und der Stellungnahmen der H Versicherung 4.10.1982 und vom 5.7.1983 überprüft. Hiernach ist damit zu rechnen, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung die Mitverschuldensquote der Mutter höher als mit 25 % bemessen wird.
14Unstreitig hatte die Mutter zum Unfallzeitpunkt keine Sicherheitsgurte angelegt, Sie kam - ebenfalls unstreitig - dadurch zu Tode, daß sie beim Aufprall des Wagens auf den Baum vom Sitz herabrutschte und in den Bereich zwischen Sitz und Vorderteil des Wagens gelangte, während der Motor in Richtung auf den Fahrgastraum geschoben wurde. Sie erlitt dabei innere Verletzungen, aufgrund deren sie an Unfallort starb. Bei einem solchen Unfallhergang ist damit zu rechnen, daß der Versicherung im Prozeß der Nachweis der Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht für den Tode der Mutter gelingt, zumal im Strafverfahren gegen den Verlobten ein Polizeibeamter ausgesagt hat, daß die Verformungen im Innenraum des Kfz. nach dem Unfall nicht derart stark gewesen seien, daß auch ein angeschnallter Fahrgast getötet worden wäre. Nach der Entscheidung des BGH, VersR 1981, 59 kann ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht unter Umständen bis zu einer Mithaftungsquote von 50 % und darüber hinaus führen.
15Im vorliegenden Fall dürfte die Mithaftungsquote bezüglich des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht wegen des erheblichen Verschuldens des Verlobten der Mutter zwar unter 50 % liegen, und zwar höchstens bei 40 %, mindestens aber bei 25 %.
16Es besteht ferner die Möglichkeit, daß bei gerichtlicher Überprüfung des Klageanspruchs des Mündels ein weiteres Mitverschulden der Mutter an dem Unfall festgestellt wird; und zwar mit der Begründung, die Mutter habe sich einem erkennbar untüchtigen Fahrer anvertraut. Nach dem Entwurf der Klageschrift war der Verlobte der Mutter am Abend vor dem Unfall Gast auf einer Party, die u.a. von der Mutter veranstaltet wurde und hatte dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Das Mündel behauptet zwar, die Mutter sei während des Abends in der Küche beschäftigt gewesen und habe deshalb den Alkoholkonsum ihres Verlobten nicht erkennen können; außerdem habe der Verlobte keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Auf der anderen Seite weist jedoch die Versicherung darauf hin, daß der Verlobte an dem Abend die Ausgabe der Getränke übernommen und dabei ständig "an der Quelle" gesessen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1971, 474) kann dem Beifahrer eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrers schon dann ein Mitverschulden angelastet werden, wenn sich dem Beifahrer bei zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahruntüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten, so daß ein in angemessener Weise auf seine Sicherheit bedachter Fahrgast verständigerweise von der Mitfahrt Abstand genommen hätte. Es besteht die Möglichkeit, daß der Versicherung im Prozeß der Nachweis des Mitverschuldens in diesem Sinne gelingt. Diese Mitverschuldensquote dürfte jedenfalls mit 20 % bemessen werden.
17Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Mündel bei Durchführung der Klage damit rechnen muß, daß die Klageforderung wegen Mitverschuldens der Mutter um 45 % bis 60 % gemindert wird.
182. Der von der H Versicherung vorgeschlagene Vergleich geht von einer monatlichen Rente von 500,— DM bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus. Nach Auffassung der Kammer wird im Prozeß keine wesentlich höhere Rente zu erreichen sein.
19In der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH (VersR 1983, 458 ff) wurde die Arbeitskraft der verstorbenen Ehefrau und Mutter von 2 Kindern (9 und 7 Jahre alt) unter Zugrundelegung der Nettovergütung einer ganztägig tätigen Haus- und Familienpflegerin mit 1.800,— DM bemessen. Nach Auffassung der Kammer kann diese Vergütung im vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang zugrundegelegt werden, da die verstorbene Mutter des Mündels im Zeitpunkt ihrer Tötung nur einem Kind, das 1 1/2 Jahre alt war, zum Unterhalt verpflichtet war. Es ist damit zu rechnen, daß in einem Prozeß im vorliegenden Fall die weggefallene Arbeitskraft der getöteten Mutter höchstens mit 1.260,— DM (70 % von 1.800,— DM) mindestens jedoch mit 1.000,— DM bemessen wird.
20Unter Zugrundelegung der oben festgestellten Mitverschuldensquote und der Höhe der monatlichen Rente, ist in einem Prozeß mit einer monatlichen Rente von mindestens 400,— DM, höchstens 693,— DM zu rechnen. Der Mittelwert beträgt 546,50 DM. Unter diesen Umständen ist der Vergleich über eine monatliche Rente von 500,— DM annehmbar, zumal er einen sicher schwierigen und langen Prozeß vermeidet.
21Der von den Rechtsanwälten im Schreiben vom 19.5.1983 (Seite 3) ermittelte Kapitalisierungsfaktor bei einem Jahresunterhalt von 6.000,— DM für die Zeit vom 3. bis 18. Lebensjahr, ist zutreffend. Es ist auch angemessen, für die Zeit vom Unfalltag bis zum 3. Lebensjahr des Mündels pauschal die Rente mit 6.263,23 DM zu berechnen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 30 I KostO 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVersG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung 3x
- VersR 83, 4 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 ff FGG 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1981, 59 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1971, 474 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1983, 458 1x (nicht zugeordnet)