Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 292/83

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von der H Versicherungsbank VVag mit Schreiben vom 4.5.1983 vorgeschlagenen Vergleichs, wonach die Versicherung bereit ist, zur Abdeckung der Unterhaltsschadensersatzansprüche des Mündels auf Grund des Verkehrsunfalls vom 3.10.1981 70.000 DM zu zahlen, wird erteilt.

Geschäftswert: 7.000 DM (§ 30 I KostO).


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