Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 479/97

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3 dieser und zu 1/3 dem Antragsgegner zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. und 3. hat die Antragstellerin, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. hat dieser selbst zu tragen.


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