Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 0 96/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann auch durch die Bürgschaft
einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug
3Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen
4ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung
5ohne Selbstbeteiligung.
6Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der
7Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei
8dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das
9Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr
10und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in
11Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der
12Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.
13Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler
14ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der
15Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler
16mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen
17vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,
18Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten
19Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte
20- 3 -
21Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der
22Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der
23Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996
24hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung
25des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen
26wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.
27Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.
28Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,
29teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997
30mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch
31die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.
32Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben
33vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung
34der Schadenmeldung mit der Bemerkung :
35"Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit
36versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand
3780.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.
38Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden
39s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."
40In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom
4125.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.
42Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten
43Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten
44Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.
45Er trägt im wesentlichen vor :
46Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich
47Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in
48der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt
49, um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom
50Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er
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52- 4 -
53um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das
54Fahrzeug verschwunden gewesen.
55Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler
56den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei
57die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter
58Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten
59Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die
60Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig
61in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.
62Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des
63Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge
64der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.
65Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert
66und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)
67überlassen hab e , aus denen einwandfrei
68der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft
69sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine
70niedrigere Laufleistung anzugeben.
71Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung
7212.150,— DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich
73auf 9.980,— DM.
74Der Kläger beantragt,
75den Beklagten zu verurteilen, an ihn
7622.140,— DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus
77seit dem 25.03.1999 zu zahlen.
78Der Beklagte beantragt,
79die Klage abzuweisen.
80- 5 -
81Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung
82des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die
83gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit
84des Klägers sprächen.
85Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der
86Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt
87von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten
88Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter
89Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich
90erscheinen.
91Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung
92notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen
93zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,
94weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.
95Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.
96Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten
97des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem
98HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens
99je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln
100befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich
101erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren
102überlagert.
103Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung
104des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2
105Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem
106Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,
107sondern 120.000 km betragen habe.
108'XC
109- 6 -
110Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger
111am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)
112erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.
113Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen
114vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere
115der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur
116Laufleistung, leistungsfrei.
117Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn
118hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der
119mündlichen Verhandlung.
120Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
121wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
122E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
123Die Klage ist nicht begründet.
124Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines
125Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch
126auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in
127Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.
128Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein
129Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten
130Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen
131für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er
132jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6
133Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.
134- 7 -
135Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem
136Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
137schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift
138im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger
139dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich
140ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers
141mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach
142dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem
143Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung
144und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen
145sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar
146erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem
147Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.
148Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt
149und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken
150geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,
151er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der
152Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997
153auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet
154ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen
155Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und
156eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen
157werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des
158Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des
159Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,
160daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem
161Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet
162eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb
163gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung
164leistungsfrei ist.
165- 8 -
166Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im
167August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung
168des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :
169Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der
170Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im
171Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug
172der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt
173- wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -
174120.000 km.
175Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt
176zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat
177vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts
178den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.
179Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden
180Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten
181des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/
182Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger
183nicht entkräftet.
184Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen
185Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen
186spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen
187Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km
188angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige
189gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,
190zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,
191nicht vereinbaren.
192Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien
193Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand
194ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn
195das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver-
1969 -
197pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben
198über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und
199damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß
200haben.
201Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können
202für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,
203ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten
204kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt
205und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder
206Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren
207ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die
208Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall
209reguliert.
210Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung
211im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend
212belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung
213auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust
214der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der
215Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben
216hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die
217einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche
218Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft
219war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der
220Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.
221Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- § 7 1 2 Satz 1 AKB 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x