Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 89/02
Tenor
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von A eingetragene und im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 7 bezeichnete Grundstück,
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hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002
am 26. Februar 2002 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26. November 2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.
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Gründe:
2Am 19. März 1968 verstarb in Düsseldorf Frau L, welche beerbt worden ist von gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1968.
3Die Vorgenannten wurden am 28. November 1968 als Eigentümer in Erbengemeinschaft aufgrund Erbfolge eingetragen. In den folgenden Jahren gingen Anteile einzelner Miteigentümer am Nachlass der Erblasserin durch Eintritt der Nacherbfolge oder im Wege der Erbfolge sowie aufgrund Übertragungsvertrag auf andere Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie Dritte über, wobei letztere als neue Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen worden sind.
4Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 16. September 1971 ging der Erbanteil des Miteigentümers G auf seine Kinder, die Beteiligten zu 1., 3. bis 5. über. Eine dementsprechende Eintragung erfolgte am 2. Februar 1972. Durch notariellen Vertrag vom 19. November 2001 hat der Beteiligte zu 1) seinen 1/40 Anteil am Nachlass der Erblasserin, den er unmittelbar von der Erblasserin geerbt hat, an die Beteiligte zu 2) übertragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, das Grundbuch von Derendorf Bl. 5812 in Abteilung l entsprechend zu berichtigen, die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB in das Grundbuch sowie die Löschung dieses Widerspruchs mit der Grundbuchberichtigung bewilligt.
5Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass der Widerspruch ebenso wie die Grundbuchberichtigung nicht durchgeführt werden könne, da der Veräußerer ebenso wie der Erwerber bereits im Grundbuch eingetragen sei. Das Grundbuch werde durch die Anteilsübertragung nicht unrichtig, da beide Parteien weiterhin in Erbengemeinschaft eingetragen bleiben werden.
6Die Beteiligten zu 1) hielten an ihrem Eintragungsantrag fest.
7Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
8Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung eingelegt, mit der sie vortragen, dass die Eintragung einer quotenmäßigen Beteiligung im Grundbuch nicht beantragt worden sei, sondern nur die Eintragung, dass eine Anteilsübertragung stattgefunden habe. Nur wenn durch Eintragung der Anteilsübertragung die Erbteilsübertragung in Spalte 4 der Abteilung l eingetragen werde, könne das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück klar und eindeutig wiedergeben.
9Die Rechtspflegerin hat nach Nichtabhilfe die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
10Die Erinnerung gilt als Beschwerde (§11 Abs. 1 RPflG), welche zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) und in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) führt.
11Zutreffend hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass in Abteilung l die Angabe von Bruchteilen bei der Eintragung nicht erfolgt (BayObLG Rpfleger1991,315).
12Eine solche Eintragung ist, worauf die Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht hinweisen, jedoch auch nicht beantragt.
13Beantragt ist die Eintragung der teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2).
14Nach Auffassung der Kammer liegt insofern eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne einer Unvollständigkeit vor, da in Spalte 4 als "Grundlage der Eintragung" zu vermerken wäre, dass die Beteiligte zu 2) auch aufgrund der teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen ist.
15Durch die Übertragung hat sich der bisherige Anteil der Beteiligten zu 2) vergrößert, der des Beteiligten zu 1) verkleinert.
16Durch die Eintragung einer teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) in Spalte 4 wird die Vergrößerung des Anteils der Beteiligten zu 2) und die Verkleinerung des Anteils des Beteiligten zu 1) dokumentiert und auch für Dritte sichtbar gemacht.
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