Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 89/02

Tenor

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von A eingetragene und im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 7 bezeichnete Grundstück,

i

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002

am 26. Februar 2002 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26. November 2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.


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