Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 162/01
Tenor
In dem Rechtsstreit
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hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.3.2002
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.6,2001 - 58 C 8134/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Entscheiduungsgründe:
2Die Klägerin, die bei der Beklagten zu den Bedingungen der AVB privat krankenversichert ist, leidet an rheumatoider Arthritis. Nachdem schulmedizinische Behandlungsmethoden keine Linderung erbrachten, unterzog sie sich bei Herrn Dr. L der sogenannten "Authomologen Immuntherapie" (AHIT). Die Beklagte hatte zuvor eine Übernahme der Kosten verweigert und lehnte auch die Erstattung der entstandenen Kosten gemäß Rechnung vom 7.12.1999 in Höhe von 6.098,03 DM - dabei handelte es sich um Laborkosten für die Fertigung von Arzneimitteln - unter Berufung auf § 4 Abs. 3 AVB ab.
3Die Klägerin behauptet, bei der AHIT handele es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung. Sie ist der Auffassung, § 4 Abs.3 AVB verstoße gegen § 9 AGBG, soweit dort bestimmt sei, dass Arzneimittel aus der Apotheke zu beziehen seien.
4Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei von der Leistung gem. § 4 Abs.3 AVB frei, da sie das streitgegenständliche Medikament nicht in einer Apotheke bezogen habe.
5II.
6Die dagegen gerichtete Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
7Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsvorbringen gibt lediglich Veranlassung zu folgenden Anmerkungen:
8Ein Anspruch der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn die Klausel in § 4 Abs. 3 AVB, welche die Kostenerstattungspflicht der Beklagten auf Arzneimittel begrenzt, die in Apotheken vertrieben werden, gem. § 9 AGBG unwirksam wäre. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Insbesondere schränkt die Klausel nicht wesentliche Rechte der Klägerin als Versicherungsnehmerin so sehr ein, dass der Vertragszweck gefährdet wäre (§ 9 Abs. 2 Nr.2 AGBG), Mit dem Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages verfolgen die Parteien den Zweck, dassder Versicherungsnehmer die Aufwendungen ersetzt erhält, die ihm durch eine notwendige Krankheitsbehandlung entstehen. Diesem Vertragszweck steht es nicht entgegen, dass der Versicherer seine Leistungspflicht näher abgrenzt, um seine Kosten kalkulierbar zu machen und rationale Kriterien zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit zu haben (BGH, VersR 1993, 957, 959; zum Zweck der Apothekenklausel auch Bach/Moser, Private Krankenversicherung, § 4 MB/KK Rdn. 95). Bei der hier streitigen Klausel handelt es sich um eine zulässige Bestimmung der Leistungsgrenzen. Apotheken vertreiben nicht nur Arzneimittel, deren Verordnung wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden entspricht, sondern auch eine Vielzahl alternativer, naturheilkundlicher Medikamente. Das Spektrum der erstattungspflichtigen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Verordnungen wird daher durch die Apothekenklausel bei weitem nicht in dem Maße eingeschränkt, wie es die vom Bundesgerichtshof nicht gebilligte sog. Wissenschaftsklausel zur Folge hatte. Insbesondere wird die Erstattungspflicht nicht auf wissenschaftlich anerkannte Arzneimittel begrenzt. Die in Apotheken vertriebenen Arzneimittel haben zudem ein Zulassungs- bzw. Registrierungsverfahren zu durchlaufen, in dem die Medikamente auf ihre Qualität und Unbedenklichkeit geprüft werden (vgl. Rehmann, AMG, vor § 21 Rdn. 2). Es entspricht legitimen Interessen der Krankenversicherungen, eine Erstattung der Kosten für Arzneimittel zu versagen, die dieses Prüfverfahren nicht absolviert haben und keiner geregelten Qualitätskontrolle unterzogen worden sind. Die Beschränkung der Erstattungspflicht der Krankenversicherung auf Arzneimittel aus Apotheken ist Im übrigen auch weithin bekannt; die Klägerin konnte daher durch die Klausel nicht überrascht werden.
9Ob die vorliegend in Anspruch genommene Behandlung medizinisch notwendig war, bedarf somit keiner abschließenden Entscheidung.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für die zweite Instanz: 3.117,87 EUR (6.098,03 DM),
11Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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Referenzen
- 58 C 8134/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs.3 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 Nr.2 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1993, 957, 959 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x