Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 267/02
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen des x,
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x und x am 16. Mai 2002
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingebracht. Die Schulden des Schuldners resultieren aus einer gescheiterten Selbständigkeit im Gastronomiegewerbe. Als Gläubigerin ist u. a. die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit einem Betrag von 1.890,70 DM in dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis enthalten.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2001 wurde dem Schuldner mit Wirkung ab dem 6. März 2001 Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Schuldenbereinigungsplanverfahren bewilligt. Im übrigen wurde das Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig abgewiesen.
4Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tage wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner untersagt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.
5Mit Schriftsatz vom 10. September 2001 wurde aufgrund der Äußerungen einzelner Gläubiger zu dem ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan ein geänderter Schuldenbereinigungsplan nebst geändertem Forderungsverzeichnis zu den Akten gereicht, welcher den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt wurde.
6Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 übersandte der Amtsrichter dem Schuldner die eingegangenen Stellungnahmen zu dem geänderten Schuldenbereinigungsplan. Er führte aus, dass eine Zustimmungsersetzung jedoch nicht in Betracht komme, da der Schuldner im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 304 InsO nicht mehr als Verbraucher einzustufen sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 teilte der Amtsrichter dem Schuldnervertreter auf dessen Schreiben vom 18. Januar 2002 mit, dass die interne Umtragung in ein Regelinsolvenzverfahren durch Vergabe eines neuen Aktenzeichens erfolgt sei, da gegen den Schuldner auch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehen würden.
7Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf das in das Regelinsolvenzverfahren übergeleitete Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen.
8Der Amtsrichter hat ausgeführt, dass aufgrund der Forderung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten die Voraussetzungen des § 304 InsO neue Fassung nicht mehr erfüllt seien.
9Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners als Verbraucherinsolvenzverfahren fortzuführen.
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15. April 2002 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
11Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 567 Abs. 1 ZPO, vgl. Wimmer-Kothe, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 304 Rn. 48 ff) und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Gründe.
12Entgegen der Auffassung des Amtsrichters fallen die Forderungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten nach Ansicht der Kammer nicht unter "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach § 304 InsO, welcher durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 neu gefasst wurde, gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
13Der Schuldner hat in seinem Gläubigerverzeichnis die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit einem Betrag von 1.890,70 DM aufgeführt. Die Berufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 6. März 2002 (Bl. 84 d. A.) mitgeteilt, dass die geschuldeten Beiträge aus der Zeit der Betriebsführung des gastronomischen Betriebes in x, x, resultieren und es sich dabei um Beitragsanteile für den Schuldner als ehemals kraft Satzung versicherten Unternehmer und für seinerzeit im Unternehmen tätige Arbeitnehmer/Aushilfen handele.
14Es ist streitig, ob unter die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen auch solche des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger fallen.
15Zum einen (Wimmer-Kothe, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 304 Rn. 43) wird vertreten, dass diese Forderungen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen darstellen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis seien privatrechtliche Forderungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es sei deutlich zwischen dem privatrechtlichen Streit, z. B. wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen, um die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis und dem öffentlich-rechtlichen Streit, der sich z. B. auf die Höhe der Beiträge beziehen kann, zu unterscheiden. Bereits nach Wortlaut und Systematik sei daher die Beitragsforderung, die ein Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber geltend mache, keine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis.
16Zum anderen (Schmerbach, ZVI, 2002, 38, 40) werden die Forderungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gerechnet.
17Streitentscheidend ist eine Forderung der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung.
18Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein selbständiger Zweig der Sozialversicherung. Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird die gesetzliche Unfallversicherung von Berufsgenossenschaften durchgeführt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und Teilzeitkräfte sowie alle arbeitnehmerähnlichen Personen pflichtversichert.
19Bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sind grundsätzlich auch die Unternehmer selbst kraft Satzung in die Versicherungspflicht einbezogen. Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge gedeckt, die allein von den Unternehmern zu zahlen sind. Es gilt das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren. Die Ausgaben des Kalenderjahres werden nach Verrechnung mit den Einnahmen im nächsten Jahr auf die Mitgliedsunternehmen entsprechend den von ihnen gezahlten Arbeitsentgelten verteilt.
20Es ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen, dass sich die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen auch auf solche der Berufsgenossenschaft erstrecken sollten.
21Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe sowie der Diskussionsentwurf des Justizministeriums hatten den Ausschluss des § 304 Abs. 2 InsO auch auf Forderungen der Sozialversicherungsträger und der Finanzämter erstrecken wollen, ohne dass eine Integrierung in den Gesetzestext erfolgte.
22Im Anschluss an Kothe ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Anspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer zwar durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist, der Anspruch sich aber nicht aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Es ist zwischen der Gehaltsforderung aus dem Arbeitsverhältnis und der Forderung der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer auf den Beitrag zu unterscheiden. Bezüglich letzterem besteht gegebenenfalls zwischen dem Unternehmer und der Berufsgenossenschaft ein Streit, ob Beiträge überhaupt oder in der geforderten Höhe zu zahlen sind (vgl. BAG NZA 1994, 620, 621). Die Entscheidungen der Berufsgenossenschaft sind durch die Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar.
23Der Amtsrichter hat nunmehr unter Abstandnahme der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung über die Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu entscheiden.
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Referenzen
- InsO § 304 Grundsatz 6x
- GVG § 17a 1x
- NZA 1994, 620, 621 1x (nicht zugeordnet)